Mietpreisbremse

mietpreisBremse

„WERFT DIE POLITIKER AUS DEN WOHNUNGEN“ – Titelt die FAZ

„Alle klagen über die hohen Mieten. Dabei sind sie nicht stärker gestiegen als die Inflation. […]

Doch der Staat schlägt sich jetzt (scheinbar) auf die Seite der Mieter und verbietet den Eigentümern, frei die Preise zu setzen. „Mietpreisbremse“ heißt das Monstrum, das der Deutsche Bundestag am vergangenen Donnerstag beschlossen hat. […]

In Wirklichkeit wird durch die Gängelung der Eigentümer der Bau neuer Wohnungen gedrosselt und also eine Ausweitung des Häuserangebots verzögert oder gar verhindert, welche am besten geeignet wäre, Preissteigerungen in schönen Städten zu entschleunigen. […]

Gerecht ist das nicht, sozial auch nicht: Es kommt zu Willkürentscheidungen, die ständig neue Ungerechtigkeiten produzieren. Die Bürger sollten die Politiker rasch wieder aus ihren Wohnungen rausschmeißen.“

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Immobilienscout24 – Premium-Partner

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Immobilienscout24 – Premium Partner 2015

 

„Ihre Kunden haben Sie erneut ausdrücklich empfohlen und besser bewertet als viele Ihrer Mitbewerber“, so Gregory Ellis, CEO Scout24-Gruppe.

 

Diese spezielle Auszeichnung wird von ImmobilienScout24 für „langjährige Erfahrung und besonderes Engagement für Kunden“ vergeben. Verkäufer, Vermieter und Interessenten bewerten bereits im 3. Jahr in Folge die AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler als einen der besten Immobilienmakler.

 

Persönlich freut es uns sehr, dass wir an unsere Erfolge aus den Jahren 2013 und 2014 anknüpfen können und widerholt zum Premium-Partner ernannt wurden. Wir sagen DANKE!

Kündigung trotz Geldnot wirksam

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Kündigung ist auch bei unverschuldeter Geldnot wirksam!

 

BGH, Urteil vom 04.02.2015 – VIII ZR 175/14

  1. Dem für einen Mietzahlungsverzug des Mieters gemäß § 286 Abs. 4 BGB erforderlichen Vertreten müssen steht nicht entgegen, dass er, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle angewiesen ist und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hat.*)
  1. Kündigt der Vermieter in solch einem Fall gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB aus wichtigem Grund, findet eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht statt. Vielmehr sind die nach dieser Vorschrift allein auf den Umstand des Zahlungsverzugs abstellenden Kündigungsgründe vom Gesetzgeber so konzipiert worden, dass bei Erfüllung der tatbestandlichenn Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB bereits ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gegeben ist und die in § 543 Abs. 1 BGB genannten Abwägungsvoraussetzungen nicht noch zusätzlich erfüllt sein müssen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 21.10.2009 – VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 26 = IMR 2010, 5).*)

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