Thema: Schönheitsreparaturklausel: Mieter müssen den Renovierungszustand bei Einzug nachweisen!

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Thema: Schönheitsreparaturklausel: Mieter müssen den Renovierungszustand bei Einzug nachweisen!

LG Berlin, Urteil vom 18.08.2015 – 63 S 114/14

Der Mieter, der die Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel geltend macht, hat den Renovierungsbedarf der Wohnung bei Mietbeginn darzulegen und im Streitfall zu beweisen. Dabei ist es unerheblich, ob das Mietverhältnis mehrere Jahrzehnte andauerte (hier 50 Jahre).

Quelle: http://www.ibr-online.de

 

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Haushaltsnahe Dienstleistung: Katze kann Steuern sparen!

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Haushaltsnahe Dienstleistung: Katze kann Steuern sparen!

BFH, Urteil vom 03.09.2015 – VI R 13/15

Die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres kann als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein (entgegen BMF-Schreiben vom 10.01.2014, BStBl I 2014, 75, Anlage 1, ersetzt BMF-Schreiben vom 15.02.2010, BStBl I 2010, 140, Anlage 1).*)

Quelle: http://www.ibr-online.de

 

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Worüber muss der Grundstücks- bzw. Immobilienverkäufer ungefragt aufklären?

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Worüber muss der Grundstücks- bzw. Immobilienverkäufer ungefragt aufklären?

OLG Köln, Urteil vom 27.10.2015 – 22 U 93/14

1. Offenbarungspflichtig ist der Verkäufer bei Fragen des Käufers sowie über besonders wichtige Umstände, die für die Wertbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind.

2. Ein Käufer kann eine Aufklärung über solche Mängel, die einer Besichtigung zugänglich oder ohne Weiteres erkennbar sind, nicht erwarten, weil er solche Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann.

3. Ein Käufer, der vor Abschluss des Kaufvertrags auf eine vollständige Besichtigung des Kaufgegenstands verzichtet und bei Abschluss des Kaufvertrages gleichwohl in Kenntnis dieses Umstands angibt, er kenne den Zustand des Kaufobjekts, insbesondere dabei gegenüber dem Verkäufer eine unterlassene vollständige Besichtigung nicht offenbart und auch kein weiteres Informationsbedürfnis zum Ausdruck bringt, ist grundsätzlich nicht schutzbedürftig.

4. Der Umstand, dass eine Heizungsanlage auch im Sommer zwecks Produktion von Warmwasser laufen muss und eine Nachtabsenkung nicht möglich ist, stellen keinen Mangel der Heizungsanlage dar.

Quelle: http://www.ibr-online.de

 

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