Baukindergeld – Förderung, Fristen, Anspruch

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Das neue Baukindergeld

Am 18. September 2018 ist das neue Baukindergeld freigeschaltet worden. Rückwirkend zum 1. Januar 2018 können bei der KFW online Anträge auf das Baukindergeld gestellt werden. Hierzu hat die KFW ein Merkblatt herausgegeben. Die Förderbedingungen sind hieran abschließend geregelt.

Anspruchsberechtigte Personen

Anspruchsberechtigt sind natürliche Personen, die

  • Eigentümer oder Miteigentümer einer selbstgenutzten Wohnung sind und
  • selbst kindergeldberechtigt sind oder in einem Haushalt mit einer Person leben, die kindergeldberechtigt ist. Das Kind muss bei Antragstellung geboren sein, darf aber zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen ist somit sehr groß. Die Antragsteller müssen weder verheiratet sein, noch ist eine andere Art der Lebensgemeinschaft erforderlich, was zu befürworten ist.

Fristen und maßgebliche Zeitpunkte

Der Antrag auf das Baukindergeld muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Einzug gestellt werden. Maßgeblich ist das in der amtlichen Meldebestätigung angegebene Einzugsdatum. Hat der Einzug im Jahre 2018 noch vor „Produktstart“ am 18. September 2018 stattgefunden, kann der Antrag bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden. Es bleibt jedoch bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das Kind, für das das Baukindergeld beantragt wird, beim Einzug das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf und innerhalb von 3 Monaten nach dem Einzug geboren worden sein muss.

Beim Erwerb einer bereits selbst genutzten Wohnung, der Antragsteller beispielsweise bisher Mieter war, muss der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages gestellt werden.

Ist der Kaufvertrag zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2020 abgeschlossen oder die Baugenehmigung in diesem Zeitraum erteilt worden bzw. bei nur anzeigepflichtigen Vorhaben mit der Ausführung begonnen werden durfte, kann der Antrag auf Baukindergeld spätestens bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden. In jedem Fall muss der Antrag aber innerhalb von drei Monaten nach dem Einzug gestellt werden.

Die Voraussetzungen in zeitlicher Hinsicht sind recht weit gefasst, so dass der Anwendungsbereich und somit die Reichweite recht groß ist.

Haushaltseinkommen

Das zu versteuernde Haushaltseinkommen darf bei einem Kind 90.000 EURO nicht übersteigen zuzüglich 15.000 EURO für jedes weitere Kind, das die oben genannten Bedingungen erfüllt. Maßgeblich ist das durchschnittliche Haushaltseinkommen des zweiten und dritten Jahres vor der Antragstellung. Wird beispielsweise der Antrag im Jahre 2018 gestellt, kommt es auf das durchschnittliche Einkommen der Jahre 2015 und 2016 an. Für Anträge, die 2019 gestellt werden, sind die Jahre 2016 und 2017 heranzuziehen.

Das Baukindergeld wird für die Folgejahre auch dann gewährt, wenn das Haushaltseinkommen danach steigen und die maßgebliche Grenze  übersteigen sollte. Soweit es geringer sein sollte, ist dies unschädlich, da es nur eine Obergrenze gibt. Maßgeblich. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft wie es sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergibt.

Die Regelung ist nachvollziehbar und angemessen.

Höhe der Förderung

Der Zuschuss beträgt 1.200 EURO für jedes Kind unter 18 Jahren und wird über einen Zeitraum von 10 Jahren in einem Jahresbetrag gezahlt. Voraussetzung ist, dass die Wohnung während dieser Zehnjahresfrist selbstgenutzt wird. Maßgeblich für die Höhe der Förderung ist die Anzahl der Kinder, die zum Zeitpunkt der Antragstellung  unter 18 Jahre alt sind, im Haushalt des Antragstellers leben und für die eine Kindergeldberechtigung vorliegt. Für Kinder, die nach Antragstellung geboren werden oder in den Haushalt aufgenommen werden, wird kein Baukindergeld gewährt.

Ersterwerb

Nach dem Koalitionsvertrag soll nur der Ersterwerb einer in Deutschland liegenden selbstgenutzten Wohnung gefördert werden (Zeile 5144). Auch das Merkblatt der KFW sieht nur die Förderung des Ersterwerbs vor.

„Sofern der Haushalt (Antragsteller sowie Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Kinder) Eigentum an einer selbstgenutzten oder vermieteten Wohnimmobilie in Deutschland zur Dauernutzung besitzt, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld nicht möglich.“

Auf die Frage, ob der Antragsteller schon einmal Eigentümer war, kommt es nicht an. Maßgeblich ist nur, der Antragsteller zum Zeitpunkt des Kaufvertrages, der Baugenehmigung oder Bauanzeige nicht Eigentümer ist.  War er zuvor schon einmal Eigentümer, ist dies unschädlich. Förderfähig ist mithin auch der Zweit oder Dritterwerb. Offenbar hat sich die KFW gegen einen Ersterwerb im engeren Sinne entschieden, um das Antragsverfahren zu vereinfachen.

Zwar widerspricht dies grundsätzlich der Zielsetzung. Letztlich ist dies aber zu befürworten, da mit der Regelung das Ziel verfolgt wird, Eigentum zu schaffen. Die Frage, ob jemand schon einmal Eigentümer war, kann somit keine Rolle spielen.

Ferienwohnungen sollen nicht schädlich sein, auch wenn sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Eigentum des Antragstellers befinden, weil die Anspruchsberechtigung nur ausgeschlossen ist, wenn einem der Haushaltsangehörigen bei Schaffung oder Erwerb der neuen Wohnung eine Wohnung zur Dauernutzung gehört.

Anspruch für vorhandene Kinder

Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2018 geboren sind, besteht ein Anspruch auf Baukindergeld nur, wenn danach der Kindergeldberechtigte oder sein Partner Eigentum oder Miteigentum an der selbstgenutzten Wohnung erwirbt.

 

Quelle und weiterführendes zum Thema: https://ivd.net/2018/09/das-neue-baukindergeld/

 

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