Vollständiger Ausgleich von Mietrückständen lässt Kündigungsgrund entfallen

AP Immobilien GmbH - Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz - Gerichtsurteile

Mit der Frage, wann der Kündigungsgrund bei Mietrückständen  Mietrückstände entfällt, damit hat sich aktuell das Kammergericht Berlin am 07.01.2016 unter dem Aktenzeichen – 8 U 205/15 – auseinander gesetzt.

Die Entscheidung sagt ganz klar aus: Kommt ein Mieter in Zahlungsverzug, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Der Kündigungsgrund entfällt aber, wenn der Mieter die Mietrückstände vollständig ausgleicht.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Gewerbemieter mit den Mietzahlungen für die Monate August bis Oktober 2014 in Höhe von jeweils ca. 1.217 EUR in Verzug kam, erhielt er von seinem Vermieter eine fristlose Kündigung. Der Mieter erkannte diese jedoch nicht an. Er verwies darauf, dass er einen Tag zuvor eine Zahlung in Höhe von 1.300 EUR geleistet habe. Der Vermieter hielt dies für unbeachtlich und erhob daher Klage auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume.

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Mieters zurück. Dem Vermieter habe gemäß § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume zugestanden, denn das Mietverhältnis sei durch die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3b) BGB wirksam beendet worden. Zwar könne eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs abgewendet werden, wenn der Mieter die Mietrückstände ausgleiche (§ 543 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies setze aber den vollständigen Ausgleich voraus. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der offene Rückstand habe, trotz der Zahlung, nicht nur einen Bagatellbetrag dargestellt.

 

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Nutzungsänderung einer Wohnung zu einer Ferienwohnung

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Mit der Frage, ob eine Nutzungsänderung bau­genehmigungs­pflichtig ist, wenn man eine Wohnung zu einer Ferienwohnung umwandelt, damit hat sich aktuell das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 30.05.2016 unter dem Aktenzeichen – OVG 10 S 34.14 – beschäftigt.

Nach dem Urteil ist nun klar, dass die dauerhafte Nutzung einer Wohnung in einem Gebäude, für das eine Genehmigung als Wohngebäude vorliegt, als Ferienwohnung für einen wechselnden Personenkreis eine Nutzungsänderung darstellt, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Wohnungseigentümerin ihre Wohnung in einem als Wohngebäude genehmigten Haus in Berlin-Prenzlauer Berg über ein bekanntes Internetportale vermarktet und dauerhaft als Ferienwohnung vermietet.

Das Bezirksamt Pankow untersagte der Frau jedoch die Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin, das die Beschwerde der Eigentümerin gegen die Nutzungsuntersagung zurückgewiesen hatte. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die dauerhafte Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung für einen ständig wechselnden Personenkreis planungsrechtlich eine eigenständige Nutzungsart ist, die sich von der auf Dauer allgemeinen Wohnnutzung unterscheidet. Für die damit vorliegende Nutzungsänderung muss somit auf jeden Fall eine Baugenehmigung eingeholt werden. Ob die Bauaufsichtsbehörde gegen die ungenehmigt geänderte Nutzung einschreitet, steht in ihrem Ermessen. Grundsätzlich rechtfertigt bereits die formelle Illegalität der Ferienwohnungsnutzung eine Nutzungsuntersagung. Es muss regelmäßig in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft werden, ob die Ferienwohnnutzung an einem konkreten Standort planungsrechtlich zulässig ist.

 

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Schmerzensgeldanspruch für wiederholte Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Nachbarschaftsstreit

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Mit der Frage, ob man einen Schmerzensgeldanspruch hat, wenn der Nachbar wiederholt das Persönlichkeitsrecht verletzt, damit hat sich aktuell das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Urteil vom 07.07.2009 mit dem Aktenzeichen – 16 U 15/09 – beschäftigt.

Das Ergebnis ist: Wer eine andere Person beschimpft, kann neben Unterlassung der Beleidigung auch auf Zahlung von Schmerzensgeld verklagt werden, wenn es sich um eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung handelt. Eine wiederholten Beleidigungen einer Nachbarin kann solch eine Persönlichkeitsverletzung sein.  Eine Frau wurde so zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 700 Euro verurteilt.

In der letzten Instanz vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ging es um Streit unter Nachbarinnen, welcher sich über Monate hinzog und in dessen Verlauf die Klägerin von ihrer Nachbarin wiederholt als „blöde Kuh“, „asoziales Pack“, Hexe“ und ähnlichem beschimpft wurde. Weiterhin behauptete die Nachbarin, dass die Klägerin ihre Aufsichtspflicht gegenüber Kindern vernachlässigt hat.

Zum Schmerzensgeldanspruch der beleidigten Nachbarin sagt das Oberlandesgericht zunächst, dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dann einen Anspruch auf eine Geldentschädigung begründet, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend werden kann. Eine einmalige, aus dem Affekt heraus begangenen Beleidigung löst oftmals aber noch keinen Anspruch auf Entschädigung durch Geld. Jedoch kann das Geschehene bei einer wiederholten Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung geändert werden. So auch in dem beschriebenen Fall, bei dem es zu einer ganzen Anzahl von Vorfällen gekommen war. Auch blieben die Beschimpfungen nicht rein intern unter den streitenden Nachbarinnen, sondern konnten zumindest von einigen Nachbarn mitgehört werden.

Auch wenn die Beleidigung nicht gegenüber größerer Öffentlichkeit geäußert wurden, hielt das Gericht ein Schmerzensgeld von 700 Euro für angemessen und ausreichend, um Genugtuung für die Persönlichkeitsverletzung zu gewähren und die Beklagte von weiteren Beleidigungen abzuhalten.

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FOCUS SPEZIAL – TOP IMMOBILIENMAKLER 2016

AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz – Deutschlands TOP Immobilienmakler 2016

Im Jahr 2016 wiederholt zu den „Top Immobilienmaklern Deutschlands“ zu gehören, ist ein ganz klares Statement für gute Arbeit, Leistungsfähigkeit, Beratungsqualität, Kompetenz, Flexibilität am Markt und Referenzen. Wir sind daher stolz das uns die Fachzeitschrift „FOCUS“ erneut ausgezeichnet hat und versprechen, dass wir weiterhin volles Engagement und Herzblut in unsere Aufgaben als Makler stecken werden. Gleichzeitig sind wir froh, dass man sich mit der Ausgabe „FOCUS -SPEZIAL“ in Kooperation mit „ImmobilienScout24“ die Mühe gemacht hat, die wirklich guten und empfehlenswerten Immobilienmakler herauszufiltern. Schließlich gibt diese Initiative doch dem Immobilienkäufer, Verkäufer, Vermieter und Mieter mehr Transparenz, Urteilsvermögen und Sicherheit bei der Auswahl Ihres Experten vor Ort.

Immobilienprofis sind heutzutage weit mehr als nur Vermittler

Weiterbildung und Qualifizierung sind für Immobilienmakler nicht nur eine selbstverständliche Pflichtübung, das erkennen immer mehr Kunden und verlassen sich daher auf Weiterempfehlungen sowie Auszeichnungen und treffen dann auf richtig gute Immobilienmakler in der Branche. Immobilienmakler sind heutzutage Multi-Talente. Um hochwertige Immobilienobjekte und Grundstücke erfolgreich anbieten und verkaufen zu können, ist das umfangreiche Fachwissen unbezahlbar.  Die Arbeit beginnt bereits bei der Analyse und Bewertung von Objekten im Marktzusammenhang, geht dann über ein modernes Marketing und endeten noch lange nicht bei dem Vertragsabschluss. In allen Einzelschritten eines Immobilienverkaufs ist die Begleitung des erfahrenen Immobilienprofis sozusagen Gold wert.

VIEL LOB VON AUCH VON UNSEREN BERUFSKOLLEGEN

Der Titel  TOP Immobilienmakler wird getragen von Kundenempfehlungen sowie einer direkten Weiterempfehlung von Berufskollegen, also von Experten aus der Branche, welche es wirklich gut beurteilen können, welcher Immobilienkolleg gute Arbeit leistet. „Die aktuelle Auszeichnung unserer Kunden und Kollegen ist für uns Bestätigung, Lob und eine große Motivation zugleich. Wir bedanken uns vielmals!“

Informationen

Wenn Sie die Ergebnisse im Focus Immobilien Atlas 2016 nachlesen möchten, finden Sie das Heft im Zeitungs-Kiosk zum Preis von 6,90 €. Alternativ stellen wir Ihnen gern ein Exemplar des Focus Immobilien Atlas 2016 kostenlos zur Verfügung (solange der Vorrat reicht). Besuchen Sie uns doch einfach:

AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz
Kaiserstraße 24 A
55116 Mainz

Weiterführendes zum Thema und der Link zum Focus: www.focus.de

Thema: Schönheitsreparaturklausel: Mieter müssen den Renovierungszustand bei Einzug nachweisen!

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Thema: Schönheitsreparaturklausel: Mieter müssen den Renovierungszustand bei Einzug nachweisen!

LG Berlin, Urteil vom 18.08.2015 – 63 S 114/14

Der Mieter, der die Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel geltend macht, hat den Renovierungsbedarf der Wohnung bei Mietbeginn darzulegen und im Streitfall zu beweisen. Dabei ist es unerheblich, ob das Mietverhältnis mehrere Jahrzehnte andauerte (hier 50 Jahre).

Quelle: http://www.ibr-online.de

 

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Haushaltsnahe Dienstleistung: Katze kann Steuern sparen!

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Haushaltsnahe Dienstleistung: Katze kann Steuern sparen!

BFH, Urteil vom 03.09.2015 – VI R 13/15

Die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres kann als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein (entgegen BMF-Schreiben vom 10.01.2014, BStBl I 2014, 75, Anlage 1, ersetzt BMF-Schreiben vom 15.02.2010, BStBl I 2010, 140, Anlage 1).*)

Quelle: http://www.ibr-online.de

 

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Worüber muss der Grundstücks- bzw. Immobilienverkäufer ungefragt aufklären?

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Worüber muss der Grundstücks- bzw. Immobilienverkäufer ungefragt aufklären?

OLG Köln, Urteil vom 27.10.2015 – 22 U 93/14

1. Offenbarungspflichtig ist der Verkäufer bei Fragen des Käufers sowie über besonders wichtige Umstände, die für die Wertbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind.

2. Ein Käufer kann eine Aufklärung über solche Mängel, die einer Besichtigung zugänglich oder ohne Weiteres erkennbar sind, nicht erwarten, weil er solche Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann.

3. Ein Käufer, der vor Abschluss des Kaufvertrags auf eine vollständige Besichtigung des Kaufgegenstands verzichtet und bei Abschluss des Kaufvertrages gleichwohl in Kenntnis dieses Umstands angibt, er kenne den Zustand des Kaufobjekts, insbesondere dabei gegenüber dem Verkäufer eine unterlassene vollständige Besichtigung nicht offenbart und auch kein weiteres Informationsbedürfnis zum Ausdruck bringt, ist grundsätzlich nicht schutzbedürftig.

4. Der Umstand, dass eine Heizungsanlage auch im Sommer zwecks Produktion von Warmwasser laufen muss und eine Nachtabsenkung nicht möglich ist, stellen keinen Mangel der Heizungsanlage dar.

Quelle: http://www.ibr-online.de

 

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Mieter zeigt Vermieter grundlos an: Vermieter kann fristlose Kündigung aussprechen!

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Mieter zeigt Vermieter grundlos an: Vermieter kann (fristlos) kündigen!

LG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2014 – 21 S 48/14

Eine fristlose Kündigung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die erstattete Strafanzeige als leichtfertig und unangemessen zu bewerten ist oder auf erfundenen Tatsachen beruht. Eine schwerwiegende Vertragsverletzung liegt aber auch dann vor, wenn die Anzeige zwar auf wahren Tatsachen oder Tatsachen, die der Anzeigeerstatter für wahr hält, beruht, der Anzeigeerstatter aber nicht zur Wahrung eigener Interesse handelt, sondern um dem Angezeigten einen Schaden zuzufügen.

Quelle: http://www.ibr-online.de

 

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Mieter muss grob unwirtschaftliche Energieeinsparungsmaßnahmen nicht dulden!

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Mieter muss grob unwirtschaftliche Energieeinsparungsmaßnahmen nicht dulden!

AG Charlottenburg, Urteil vom 05.10.2015 – 237 C 199/15

1. Eine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung muss die Mieter in die Lage versetzen zu erkennen, dass und weshalb es aufgrund der geplanten Maßnahmen tatsächlich zu einer nachhaltigen Energieeinsparung kommen soll. Dies ist nur möglich, wenn konkrete, nachvollziehbare Angaben zur derzeitigen energetischen Beschaffenheit des Gebäudes gemacht werden.

2. Die Energieeinsparung muss ferner nachhaltig, also nicht nur geringfügig, sein.

3. Die Unwirtschaftlichkeit einer beabsichtigten Maßnahme führt zu einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 555d Abs. 2 BGB, so dass eine Duldungspflicht für die Mieter nicht besteht.

Quelle: http://www.ibr-online.de

 

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Vermieter muss nur die vereinbarte Art der Kaution akzeptieren!

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Vermieter muss nur die vereinbarte Art der Kaution akzeptieren!

LG Berlin, Beschluss vom 23.12.2014 – 65 S 415/14

Ist die Form einer Kaution vertraglich vereinbart, muss der Vermieter keine andere Art der Sicherheitsleistung akzeptieren.

Quelle: http://www.ibr-online.de

 

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