Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag aufgrund des renovierungsbedürftigen Zustands der Wohnung zu Mietbeginn.

AP Immobilien GmbH - Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz - Gerichtsurteile

Im aktuellen Fall hat sich das Landgericht Berlin am 04.06.2015 unter dem Aktenzeichen 67 S 140/15 mit der Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag beschäftigt. Die Vermieterin einer Wohnung verlangte nach Mietzeitende, dass die Mieterin gemäß einer entsprechenden Klausel im Mietvertrag Schönheitsreparaturen durchführt. So sollte sie die renovierungsbedürftigen Fenster neu lackieren. Die Mieterin weigerte sich jedoch die Arbeiten durchzuführen. Vielmehr verwies Sie darauf, dass die Fenster bereits zum Mietbeginn nicht frisch gestrichen waren und Lackabplatzungen vorhanden waren.

Nachdem das Amtsgericht Mitte eine Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verneinte, musste sich nun abschließend das Landgericht Berlin mit dem Fall beschäftigen und fällte folgendes Urteil:

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und entscheidet, dass die Mieterin nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sei. Denn die entsprechende Klausel im Mietvertrag sei unwirksam gewesen. Dies habe sich daraus ergeben, dass die Wohnung bei Mietbeginn der Mieterin ohne angemessenen Ausgleich renovierungsbedürftig überlassen wurde. In den weiteren Ausführungen sagte das Gericht, dass eine Wohnung nicht erst dann als renovierungsbedürftig bzw. unrenoviert einzustufen ist, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt sei. Vielmehr genüge es, wenn die Wohnung Gebrauchsspuren aufweise. Es komme maßgeblich darauf an, ob die Räume den Eindruck einer renovierten Wohnung vermitteln. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Aufgrund der nicht frisch gestrichenen Fenster und den Lackabplatzungen habe die Wohnung einen renovierungsbedürftigen Eindruck vermittelt. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen gewesen, dass Fenster dem ständigen Gebrauch des Mieters unterliegen und daher häufig seiner Wahrnehmung ausgesetzt seien. Zudem fallen optische Mängel in kleinen Wohnungen stärker ins Gewicht.

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