Wohnraum für Flüchtlinge – Fakten die Sie als Eigentümer im Rahmen der Vermietung an Flüchtlinge wissen müssen.

AP Immobilien GmbH - Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz - NEUER SERVICE INKLUSIVE – Wohnung für Flüchtlinge

Jeden Tag kommen immer mehr Flüchtlinge in Deutschland an. Da jedoch der Platz in den Gemeinschaftsunterkünften begrenzt ist, wird mittlerweile an die Eigentümer appelliert, an anerkannte Asylbewerber zu vermieten. Was Sie als Eigentümer bei der Vermietung an Flüchtlinge beachten müssen und ob Ihr Mieter an Flüchtlinge untervermieten darf, möchten wir Ihnen kurz zusammenfassen.

 

Darf jeder Flüchtling bzw. Asylbewerber hinziehen und wohnen wo er möchte?

Nein, denn vorerst müssen alle Ausländer, die einen Asylantrag in Deutschland stellen, in einer Aufnahmeeinrichtung unterkommen. Wichtig zu wissen ist auch, dass nur anerkannte Asylbewerber bzw. Flüchtlinge wohngeld- und sozialleistungsberechtigt. Möchte nun ein bisher nicht anerkannter Asylbewerber auf eigenen Wunsch in eine private Wohnung oder besonders gewünschte Gegend ziehen, benötigt er hierfür eine behördliche Erlaubnis.

Weiterhin gilt aber grundsätzlich, dass jeder Asylbewerber erst nach 4 Jahren zum Beispiel aus der Gemeinschaftsunterkunft ausziehen darf. Es gibt nur wenige Ausnahmen, wie zum Beispiel:

  • Der Asylbewerber kann in eine Privatwohnung ziehen, wenn er seinen Lebensunterhalt aus eigenem Erwerbseinkommen oder Vermögen bestreiten kann oder wenn medizinische bzw. familiäre Gründe vorliegen.
  • Familien und Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern dürfen unverzüglich nach Abschluss des behördlichen Erstverfahrens umziehen, sofern sie rechtstreu sind und die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.

 

Darf ich einen Flüchtling als Mieter aufnehmen?

Hier müssen Sie zwingend die vorgenannten Punkte beachten. Sofern die Person bzw. Personen als asylberechtigt anerkannt sind, können Sie einen Mietvertrag abschließen. Alle Flüchtlingen mit unklarem Status müssen hingegen während des Registrierungsverfahrens in der Erstaufnahmeeinrichtung bleiben und dürfen erst nach einem erfolgreich gestellten Asylantrag aus der Sammelunterkunft ausziehen. Die Ausnahmen hierzu haben wir bereits oben beschrieben.

 

Kann die Stadt bzw. Kommune bei mir Wohnraum für Flüchtlinge anmieten?

Ja das kann sie. Hier ist jedoch zu beachten, dass es sich bei dem  Mietvertrag um einen Gewerberaummietvertrag mit folgendem Vorteilen handelt:

  • Die Mietpreisbremse und der Kündigungsschutz gilt nicht.

 

Darf mein Mieter Flüchtlinge aufnehmen bzw. diese als Mitbewohner führen?

Grundsätzlich darf Ihr Mieter Verwandte oder seinen Lebensgefährten ungefragt in seine Wohnung aufnehmen. Er muss Ihnen als Vermieter lediglich den Zuzug melden. Dies könnten Sie nur ablehnen, wenn eine Überbelegung droht oder die Wohnung vertragswidrig gebraucht wird. Nimmt der Mieter nun, ohne Ihre Genehmigung, einen Flüchtling auf, müssen Sie das als Vermieter nicht hinnehmen.

 

Darf mein Mieter an Flüchtlinge untervermieten?

§ 553 BGB regelt, ob Ihr Mieter einen Flüchtling als Untermieter aufnehmen darf. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat und dieses Interesse nach Abschluss des Mietvertrages entstanden ist.  Ob allgemein der Grund „Flüchtlingshilfe“ als berechtigtes Interesse gilt, ist gerichtlich noch nicht entschieden. Da derzeit jedoch Mangel an Wohnraum herrscht,  ist dies denkbar. In diesem Fall wäre der Eigentümer somit verpflichtet, dem Mieter die Untervermietung zu genehmigen.

 

Sie haben weitere Fragen zu diesem oder einem anderen Thema rund um die Immobilie? Sprechen Sie uns gerne an!

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