Der Immobilienverkäufer muss den „wahren“ Immobilienwert der Immobilie nicht ungefragt offenlegen!
Mit dem „wahren“ Wert einen Immobilie hat sich der BGH beschäftigt und ist am 20.05.2015 unter dem Aktenzeichen 5 StR 547/14 zu folgendem Urteil gekommen:
Mit Rücksicht auf das Prinzip der Vertragsfreiheit ist grundsätzlich kein Raum für die Annahme konkludenter Erklärungen über die Angemessenheit oder Üblichkeit des Preises einer Immobilie. Es ist vielmehr Sache des Käufers, abzuwägen und sich zu entscheiden, ob er den geforderten Kaufpreis zahlen will.
Für den Verkäufer besteht keine Pflicht zur Offenlegung des „wahren“ Werts des Kaufobjekts, selbst wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt. Er muss dabei lediglich Sittenwidrigkeit und Wucher beachten.
Auch Interessant ist, dass die Nichtoffenlegung von im Preis enthaltenen Provisionsanteilen kein betrugsrelevantes Täuschungsverhalten darstellt.
Kaufvertrag, Immobilienwert, Betrug, Wucher
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