Sie haben unerwartet einen Pflegefall in der Familie. Was passiert nun mit der Immobilie dieses Familienmitgliedes?

Es gibt einige Gründe, warum man eine Immobilie im Pflegefall verkaufen möchte oder sollte. Hier sind einige der häufigsten:

Finanzielle Belastung verringern:

Die Pflegebedürftigkeit kann zu hohen Kosten führen, die durch den Verkauf der Immobilie gedeckt werden können.

Veränderte Bedürfnisse:

Wenn sich die Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person ändern, kann es notwendig sein, die Immobilie zu verkaufen, um ein geeigneteres Zuhause kaufen zu können.

Erbschaftssteuer verhindern:

In manchen Fällen kann es vorteilhaft sein, eine erbliche Immobilie zu verkaufen, um die Erbschaftssteuer zu minimieren.

Allgemeine Informationen zu Pflegekosten

In unserer Gesellschaft, in der die Lebenserwartung steigt, gibt es eine wachsende Anzahl von Pflegebedürftigen. Laut einer Prognose des Statistischen Bundesamtes wird diese Zahl bis 2030 auf 3,4 Millionen steigen. Dies stellt das Pflegesystem vor zunehmende Herausforderungen und führt zu steigenden Kosten. Die derzeitigen monatlichen Kosten liegen bereits im Durchschnitt bei 3000 Euro, und nicht jeder verfügt über ausreichende Mittel durch persönliche Rente und gesetzliche Pflegeversicherung.

In solchen Fällen kann man sich an das Sozialamt wenden, das einen Teil der Kosten übernimmt. Allerdings versucht das Amt, diese Gelder zuerst von den Angehörigen oder dem Pflegebedürftigen selbst einzufordern. Dabei werden verschiedene Vermögenswerte, einschließlich Immobilien, geprüft. In einigen Fällen müssen Kinder einen Teil der Kosten tragen oder es wird notwendig, die Immobilie zu verkaufen. Dies kann sich als komplex erweisen, da bestimmte Faktoren berücksichtigt werden müssen.

Das Gesetz schützt das Eigentum, daher ist es nicht einfach, das Haus der Eltern zu verkaufen. In solchen Situationen ist es vorteilhaft, sich an Experten zu wenden, die wissen, welche Formulare benötigt werden. Wir, die AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler, unterstützen Sie gerne dabei. Unsere qualifizierten Makler übernehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass Sie in dieser anspruchsvollen Zeit keine zusätzlichen Belastungen haben.

Wer darf die Immobilie im Pflegefall verkaufen?

Da das Gesetz den Schutz des Eigentums vorsieht, ist es Ihnen ohne die entsprechenden Befugnisse nicht gestattet, eine Immobilie einer anderen Person zu veräußern. Hierfür sind die jeweiligen Vollmachten erforderlich. Es gibt verschiedene Dokumente, deren Bedeutung Sie verstehen sollten:

Wenn die Immobilie zum Beispiel im Besitz Ihrer Eltern ist, dürfen nur sie diese verkaufen. Je nach Pflegegrad könnte dies jedoch unmöglich sein, da sie als geschäftsunfähig gelten. In solchen Fällen ist es ratsam, frühzeitig vorzusorgen und eine Vollmacht zu erteilen. Allerdings genügt eine Vorsorgevollmacht oft nicht, um die Angelegenheiten zu regeln. Um Probleme zu vermeiden, lassen Sie diese am besten notariell beglaubigen.

Mit einer Generalvollmacht gehen Sie auf Nummer sicher. Diese ermöglicht Ihnen nicht nur die Abwicklung des Immobilienverkaufs, sondern auch aller anderen rechtlichen Angelegenheiten. Auch hier sollten Ihre Eltern rechtzeitig vorsorgen und eine solche Vollmacht frühzeitig ausstellen. Um Missbrauch vorzubeugen, kann diese bei einem Notar hinterlegt werden. Der Notar gibt das Formular jedoch erst heraus, wenn der Pflegefall eintritt. Beachten Sie jedoch, dass die Generalvollmacht sofort wirksam wird, sobald der Ernstfall eintritt. Diese Klausel müssen Sie zusätzlich festhalten. Andernfalls benötigen Sie Nachweise über den Zeitpunkt, an dem die Handlungsunfähigkeit eintrat, was nicht nur umständlich ist, sondern zusätzlichen Stress in einer bereits belastenden Situation bedeutet.

Folgende Angaben sollten in einer Vollmacht enthalten sein, damit diese gültig ist und den Immobilienverkauf ermöglicht:

– Name und Anschrift des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten

– Inhalt, der die Erlaubnis zum Verkauf der Immobilien und die eigenen Interessen festhält

– Beschreibung und Anschrift der Immobilie

– Spanne des Kaufpreises

– Besonderheiten, die zu beachten sind

Liegt keine Vollmacht vor, kann ein Gericht darüber entscheiden, wer sich um die Angelegenheiten Ihrer Eltern kümmert. Dies können gesetzliche Betreuer oder die nächsten Verwandten wie Ehepartner, Kinder oder Enkel sein. Solange es innerhalb der Familie keine Unstimmigkeiten gibt, übernimmt ein Angehöriger die Verwaltung und zum Beispiel den Verkauf der Immobilien.

Wann sollten Sie die Immobilie im Pflegefall verkaufen?

Im Ernstfall übernimmt das Sozialamt teilweise die Pflegekosten, wenn Rente und Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die entstehenden Ausgaben zu decken. Es gibt jedoch einen festgelegten Freibetrag, der monatlich verfügbar ist und daher wird sorgfältig geprüft, ob Bedürftigkeit vorliegt. Falls pflegebedürftige Personen ein Haus oder andere Immobilien besitzen, sind sie zunächst verpflichtet, diese zu veräußern. Die erzielten Gewinne sollen zuerst für die Pflegekosten verwendet werden, bevor das Sozialamt weitere Ausgaben übernimmt.

Das Amt überprüft auch, ob Angehörige zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind. Dies wird zusätzlich kompliziert, wenn die Eltern nicht mehr geschäftsfähig sind. In diesem Fall können sie keine Vollmacht ausstellen, sofern dies nicht bereits geschehen ist. Als Kind oder enger Verwandter benötigen Sie jedoch eine Vollmacht, um den Verkauf des Hauses durchzuführen. Wenn die Eltern keine Vollmacht ausstellen können, muss ein Gericht einen gesetzlichen Betreuer für diese Angelegenheiten bestimmen. Obwohl Sie in der Regel in Betracht kommen würden, erfordern diese Schritte zusätzlichen Verwaltungsaufwand und Zeit.

Es kann auch vorkommen, dass der Verkauf des Hauses länger dauert, abhängig von Faktoren wie dem Immobilienmarkt, dem Zustand der Immobilie und der Verfügbarkeit einer Vollmacht. In solchen Situationen stellt das Sozialamt möglicherweise vorübergehend Mittel für anfallende Kosten zur Verfügung.

Schwierige Themen erfordern Experten und viel Sensibilität. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.

Sprechen Sie uns gerne an! Wir beraten Sie kostenfrei und zielführend.

AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz

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KfW-Programm 300 „Wohneigentum für Familien“ – Zinsgünstiger Kredit in Höhe von bis zu 240.000 Euro vom Staat – ab 0,01 % Zins

Der KfW-Förderkredit „Familien-Wohneigentum“ verknüpft die Unterstützung von Familien mit dem Ziel des Umweltschutzes. Dieses Programm, das seit Juni 2023 verfügbar ist, richtet sich speziell an Familien mit mittleren Einkommen, die entweder ein neues Eigenheim für ihren eigenen Gebrauch errichten oder ein neu gebautes Haus erwerben möchten. Eine wesentliche Voraussetzung, um von dieser Förderung zu profitieren, besteht darin, dass das neu errichtete Gebäude besonders umweltfreundliche Standards erfüllt.

Das Wichtigste im Überblick:

Der Nachfolger des Baukindergelds startete am 1. Juni 2023.

KfW-Programm 300 „Wohneigentum für Familien“ unterstützt Familien mit geringem oder mittlerem Einkommen beim Bau oder Kauf eines neugebauten, klimafreundlichen Hauses oder derselbigen Eigentumswohnung.

Vergeben werden Zinsgünstiger Kredit in Höhe von bis zu 240.000 Euro – Förderkredit ab 0,01 %.

Programm soll Familienförderung und Klimaschutz miteinander vereinen.

Die Förderung hängt vom Einkommen ab.

Was wird gefördert?

Die Förderung zielt darauf ab, Familien mit mittleren Einkommen zu unterstützen, die entweder ein umweltfreundliches Wohngebäude neu errichten oder innerhalb von 12 Monaten nach der Fertigstellung als Erstnutzung erwerben. Als umweltfreundlich gelten Immobilien, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • Sie halten strenge Emissionsgrenzwerte für Treibhausgase über ihren gesamten Lebenszyklus ein.
  • Sie erreichen den KfW-Effizienzhaus-Standard 40.
  • Die Wärmeerzeugung erfolgt ausschließlich durch erneuerbare Energien.
  • Obwohl keine Pflicht, erhöht die Zertifizierung des Gebäudes mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) die mögliche Kreditsumme.

Wer wird gefördert?

Personen, die folgende Kriterien erfüllen, sind berechtigt, einen Antrag zu stellen:

  • Sie bewohnen das geförderte Neubauobjekt selbst und das für mindestens 5 Jahre.
  • In ihrem Haushalt lebt mindestens ein Kind im Alter von bis zu 18 Jahren.
  • Ihr zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen überschreitet nicht 60.000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 10.000 Euro pro weiterem Kind.
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besitzen sie kein eigenes Wohneigentum.
  • Sie haben zuvor nicht das mittlerweile abgelaufene Förderprogramm „Baukindergeld“ in Anspruch genommen.

Details zur Förderungshöhe.

Je nach Gebäudestandard und Anzahl der Kinder sieht die Förderung also wie folgt aus:

Kredithöchstbeträge für die Förderstufe „Klimafreundliches Wohngebäude“:

1 oder 2 Kinder: maximaler Kreditbetrag 140.000 Euro

3 oder 4 Kinder: maximaler Kreditbetrag 165.000 Euro

ab 5 Kinder: maximaler Kreditbetrag 190.000 Euro

Kredithöchstbeträge für die Förderstufe „Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG“:

1 oder 2 Kinder: bis zu 190.000 Euro

3 oder 4 Kinder: bis zu 215.000 Euro

ab 5 Kinder: bis zu 240.000 Euro

Kombination mit anderen Förderungen?

Grundsätzlich ist es möglich, das Programm 300 mit anderen Formen der Förderung zu kombinieren, sei es in Form von Krediten, Zulagen oder Zuschüssen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Gesamtsumme der kombinierten Kredite, Zuschüsse oder Zulagen die förderfähigen Kosten nicht überschreiten darf.

Aber, es ist nicht möglich gleichzeitig Unterstützung aus der Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG – 261, 461) oder der Bundesförderung für „Klimafreundlichen Neubau“ (KFN – 297/298, 299, 498, 499) in Anspruch zu nehmen.

Der Antrag – 3 Schritte zur Förderung:

Um von der Förderung „Wohneigentum für Familien“ profitieren zu können, sind einige Schritte erforderlich:

Einbindung eines Energieeffizienz-Experten:

Um Ihren Förderantrag einzureichen, müssen Sie einen Experten für Energieeffizienz hinzuziehen. Dieser überprüft, ob Ihre Immobilie die erforderlichen technischen Standards erfüllt und stellt Ihnen dann die notwendige „Bestätigung zum Antrag“ aus.

Beantragung und Erhalt des Kredits:

Der Kredit muss vor Beginn Ihres Vorhabens bei einer frei wählbaren Finanzierungseinrichtung (Banken, Sparkassen, Bausparkassen, Finanzvermittler oder Versicherungen) beantragt werden. Hier schließen Sie auch den Kreditvertrag ab.

Durchführung und Nachweis des Vorhabens:

Nachdem Sie die Kreditzusage von Ihrem Darlehensgeber erhalten haben, können Sie entweder Ihr gewünschtes Wohneigentum erwerben oder mit dem Bau beginnen. Nach dem Einzug in Ihre neue Immobilie müssen Sie dem Finanzierungsinstitut nachweisen, dass der Bau bzw. der Kauf erfolgreich abgeschlossen wurde.

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema oder weiteren Themen rund um die Immobilie? Wir unterstützen Sie gerne, beraten Sie ehrlich und zielführend.

Wir stehen Ihnen für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf.

AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz

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Hinweis: Die AP Immobilien GmbH mit Sitz in Mainz übernimmt keine Gewähr und keine Haftung für die Aktualität der hier aufgeführten Informationen zur KfW Förderung. Diese entsprechen dem tagesaktuellen Stand vom 27.09.2023. Inhaltliche Änderungen seitens der KfW sind möglich.

Ver­schärfte Auf­klär­ungspf­lichten für Immo­bi­li­en­ver­käufer! Was muss der Immobilienverkäufer dem Käufer mitteilen, was muss der Interessent dagegen selbst vorab überprüfen?

Die Fakten kurz und knapp:

In seinem Urteil vom 15. September 2023, Aktenzeichen V ZR 77/22, hat der Bundesgerichtshof die Aufklärungspflichten für Immobilienverkäufer erheblich verstärkt. Künftig wird der Verkäufer verpflichtet sein, dem Käufer gegenüber wichtige, ihm bekannte Informationen zur Immobilie offen zu legen, die die Kaufentscheidung des Käufers berühren. Dies gilt insbesondere für anstehende Sanierungsmaßnahmen und Sanierungskosten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass allein die theoretische Möglichkeit für den Käufer, bestimmte Informationen zu erlangen, den Verkäufer nicht automatisch von seiner Verantwortung entbindet. Nach Ansicht des BGH genügt es nicht, kurz vor dem geplanten Vertragsabschluss relevante Dokumente in einen virtuellen Datenraum zu stellen, ohne auf diese hinzuweisen. Die Vorsitzende Richterin des fünften Zivilsenats in Karlsruhe betonte, dass es nur in Ausnahmefällen keine Aufklärungspflicht gibt.

Wie kam es nun zu diesem wichtigen Urteil des BGH?

In einem konkreten Fall ging es um den Kauf einer Immobilie in Hannover, bei dem hohe Sanierungskosten anfielen. Während der Verhandlungen zum Kaufvertrag erhielt die klagende Käuferin Zugriff auf einen virtuellen Datenraum, den die Verkäuferin eingerichtet hatte. Dieser Raum enthielt verschiedene Dokumente über das Kaufobjekt, darunter auch ein Protokoll der Eigentümerversammlung, in der die Sonderumlage besprochen wurde. Nach dem Kauf wurde die Käuferin von den neuen Miteigentümern aufgrund dieser Sonderumlage in Anspruch genommen, von deren Existenz sie vor dem Kauf nichts wusste, da sie die entsprechenden Dokumente im virtuellen Datenraum nicht eingesehen hatte.

Der Knackpunkt in diesem Fall war, dass die beklagte Verkäuferin das Protokoll der Eigentümerversammlung, in der die Sonderumlage diskutiert wurde, erst kurz vor einem Freitag in den virtuellen Datenraum gestellt hatte. Der Notartermin fand bereits am folgenden Montag statt.

Die Käuferin der Immobilie forderte daher Schadensersatz, da sie der Ansicht war, dass die Verkäuferin sie nicht ausreichend über die drohende Sonderumlage in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro informiert hatte. Sie begründete ihren Anspruch mit Verstößen gegen § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1 und § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgrund der Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht.

Das Oberlandesgericht Celle hatte die Verantwortung größtenteils der Käuferin zugeschrieben, sich vor Vertragsabschluss selbst alle notwendigen Informationen zu beschaffen. Der BGH hob das Urteil jedoch im Wesentlichen auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht, um noch offene Fragen zu klären.

Der BGH betonte, dass allein die Möglichkeit für den Käufer, sich Informationen selbst zu beschaffen, nicht automatisch bedeutet, dass der Verkäufer von seiner Offenbarungspflicht entbunden ist.

Laut dem BGH können Verkäufer zwar davon ausgehen, dass offensichtliche Mängel bei einer Besichtigung vom Käufer erkannt werden und daher keine gesonderte Aufklärung erforderlich ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verkäufer dem Käufer lediglich Unterlagen und Daten zur Verfügung stellt, wie es in diesem Fall der Fall war. In solchen Fällen kann der Verkäufer nicht erwarten, dass der Käufer Finanzunterlagen oder einen Ordner mit Unterlagen zum Kaufobjekt auf Mängel hin durchsieht, so das Urteil des BGH.

Was sagt der Jurist zum Urteil?

Karl Otto Armbrüster, beratender Rechtsanwalt der AP Immobilien GmbH, sieht in diesem Urteil eine Verschärfung der Pflichten für Immobilienverkäufer: „Der Verkäufer muss aktiv über wichtige Themen, wie zum Beispiel geplante größere Investitionen in die Immobilie, informieren. Wenn zusätzliche Informationen bereitgestellt werden, darf der Verkäufer dies nicht stillschweigend tun, sondern muss darauf hinweisen, bevor der Käufer überrascht wird. Dem Käufer muss genügend Zeit zur Prüfung aller Fakten bleiben. Die Entscheidung reiht sich ein in bisherige Rechtsprechung zum so genannten Wissensvorsprung, der die Parteien eines Vertrages auf Augenhöhe gesetzt sehen will. Künftig wird es also problematisch, sich lediglich auf die Passage im Notarvertrag: „gekauft, wie gesehen und besichtigt“ zu verlassen.“

Wir unterstützen Sie gerne…

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema oder weiteren Themen rund um die Immobilie? Wir unterstützen Sie gerne, beraten Sie ehrlich und zielführend.

Wir stehen Ihnen für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung, helfen Ihnen Fehler beim Immobilienverkauf zu vermeiden und nehmen Ihnen die juristische Verantwortung ab.

Auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf freuen wir uns.

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KfW 442-Förderung – Sichern Sie sich eine Förderung von bis zu 10.200 € für den Erwerb und die Installation von Ladestationen, Photovoltaikanlagen und Solarstromspeichern. Dieses Förderprogramm richtet sich an Eigenheimbesitzer, die ein Elektrofahrzeug besitzen und ihre Wohngebäude selbst nutzen.

Die KfW bietet Unterstützung für den Erwerb und die Einrichtung einer Ladestation für Elektrofahrzeuge, die in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage und einem Solarenergiespeicher genutzt wird, und zwar im Rahmen des Zuschussprogramms „Solarstrom für Elektroautos“. Das vorrangige Ziel dieses Förderprogramms besteht darin, sicherzustellen, dass Sie Ihr Elektrofahrzeug mithilfe von selbst erzeugter, umweltfreundlicher Solarenergie aufladen können.

Die Fördermaßnahmen der KfW umfassen:

  1. Erwerb einer neuen Ladestation (z. B. Wallbox) mit einer Mindestladeleistung von 11 Kilowatt (kW).
  2. Kauf einer neuen Photovoltaikanlage mit einer Spitzenleistung von mindestens 5 Kilowattpeak (kWp).
  3. Kauf eines neuen Solarstromspeichers mit einer Speicherkapazität von mindestens 5 Kilowattstunden (kWh).
  4. Installation und Anschluss des gesamten Systems, einschließlich aller erforderlichen Installationsarbeiten.
  5. Implementierung eines Energiemanagement-Systems zur Steuerung des gesamten Systems.

Die Voraussetzungen für die KfW-Förderung sind:

  1. Sie erwerben Ladestation, Photovoltaikanlage und Solarstromspeicher als Neugeräte.
  2. Zum Zeitpunkt der Antragstellung haben Sie noch keine dieser Komponenten bestellt.
  3. Sie sind Eigentümer eines Elektroautos (kein Hybridfahrzeug), das entweder auf Ihren Namen oder den Namen einer Person im selben Haushalt zugelassen ist. Alternativ haben Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Elektroauto bestellt. Beachten Sie, dass bei privatem Leasing des Elektroautos der Leasingvertrag eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten haben muss. Firmen- oder Dienstwagen sind von der Förderung ausgeschlossen.
  4. Ihr Wohngebäude ist bereits errichtet, und Sie bewohnen es bereits.

Die KfW-Förderung ist verfügbar für:

  1. Privatpersonen, die Eigentümer eines selbst bewohnten Gebäudes sind.
  2. Privatpersonen, die ein Elektroauto besitzen oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein solches bestellt haben.

Die KfW-Förderung ist nicht verfügbar für:

  1. Neubauten vor dem Einzug.
  2. Ausschließlich vermietete Immobilien.
  3. Ferien- oder Wochenendhäuser sowie Ferienwohnungen.
  4. Eigentumswohnungen.
  5. Die wiederholte Förderung desselben Wohngebäudes mit diesem Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses setzt sich wie folgt zusammen:

  • Für die Ladestation: 600 € pauschal oder 1.200 € pauschal bei bidirektionaler Ladefähigkeit.
  • Für die Photovoltaikanlage: 600 € pro Kilowattpeak (kWp) mit einer maximalen Obergrenze von 6.000 €.
  • Für den Solarstromspeicher: 250 € pro Kilowattstunde (kWh) mit einer maximalen Obergrenze von 3.000 €.

Insgesamt können Sie einen Zuschuss von bis zu 10.200 € für Ihr Projekt erhalten. Die Auszahlung erfolgt direkt auf Ihr Konto. Falls die Gesamtkosten Ihres Projekts den Betrag des Zuschusses unterschreiten, steht Ihnen keine Förderung zur Verfügung.

Es ist außerdem nicht möglich, parallel andere Formen der Förderung wie Darlehen, Zuschüsse und finanzielle Beihilfen in Anspruch zu nehmen.

Schritt-für-Schritt-Anleitung:

  1. Einreichung des Zuschussantrags Vor dem Abschluss von Bestellungen für Ladestationen, Photovoltaikanlagen und Solarstromspeicher oder Verträgen für Lieferungen und Dienstleistungen sollten Sie Ihren Antrag über das Kundenportal auf der KfW-Website einreichen. Dieses Portal steht Ihnen ab dem 26.09.2023 zur Verfügung.
  2. Durchführung des Projekts Sobald Sie die Zusage für den Zuschuss erhalten haben, können Sie die Ladestation, Photovoltaikanlage und den Solarstromspeicher bestellen und die Installation beauftragen.
  3. Ab März 2024: Nachweise erbringen und Zuschuss erhalten Ab März 2024 müssen Sie Ihre Identität nachweisen, vorzugsweise durch den Schufa-Identitäts-Check.

Anschließend erfolgt die Bestätigung der Umsetzung Ihres Vorhabens:

  • Geben Sie die Daten zur installierten Ladestation, Photovoltaikanlage und zum Solarstromspeicher im Kundenportal auf der KfW-Website ein.
  • Bestätigen Sie die vollständige Umsetzung Ihres Projekts.
  • Laden Sie sämtliche Rechnungen für die anrechenbaren Kosten hoch.
  • Falls erforderlich, stellen Sie weitere Nachweise bereit, wie die Zulassung oder den Leasingvertrag für das Elektroauto.

Nach Überprüfung Ihrer Angaben wird der Zuschuss von der KfW auf Ihr Konto ausbezahlt.

Häufig gestellte Fragen und Antworten:

  1. Ab wann kann der Antrag gestellt werden? Ab dem 26.09.2023 steht Ihnen das Kundenportal auf der KfW-Website zur Verfügung, um einen Antrag für die neue Förderung online einzureichen.
  2. Können Wohneigentumsgemeinschaften (WEG) einen Förderantrag stellen? Nein, Wohneigentumsgemeinschaften (WEG) oder private Eigentümer, die Teil einer WEG sind, sind nicht antragsberechtigt. Die Förderung gilt ausschließlich für private Eigentümer von selbstgenutzten Wohngebäuden.
  3. Welche Dokumente werden für die Antragstellung benötigt? Für die Antragstellung benötigen Sie einen Kostenvoranschlag von Ihrem Fachunternehmen sowie Unterlagen zu De-minimis-Beihilfen, sofern Sie in den letzten beiden Kalenderjahren solche erhalten haben.
  4. Wird der Zuschuss auch für Neubauprojekte gewährt? Nein, die Förderung gilt ausschließlich für Maßnahmen an bestehenden Wohngebäuden.
  5. Kann ich als jemand, der bereits eine Ladestation besitzt, eine Förderung beantragen? Ja, eine Förderung ist möglich, wenn Sie eine brandneue Ladestation erwerben, die in der Liste förderfähiger Ladestationen aufgeführt ist. Bereits vorhandene Ladestationen sind nicht förderfähig.
  6. Kann ich als jemand, der bereits eine Photovoltaikanlage besitzt, eine Förderung beantragen? Wenn Sie bereits eine Photovoltaikanlage besitzen, können Sie eine Förderung in Betracht ziehen, wenn Sie die bestehende Anlage um mindestens 5 kWp erweitern und einen neuen Wechselrichter erwerben. Alternativ können Sie neben Ihrer bestehenden Anlage eine komplett neue Photovoltaikanlage mit einer Spitzenleistung von mindestens 5 kWp, einschließlich Wechselrichter, installieren.
  7. Kann ich als jemand, der bereits einen Speicher besitzt, eine Förderung beantragen? Eine Förderung ist nur möglich, wenn Sie einen nagelneuen Speicher erwerben. Die Erweiterung der bestehenden Speicherkapazität erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Förderung.
  8. Kann ich den Antrag stellen, bevor ich das Elektroauto bestelle? Nein, das Elektroauto muss vor Antragsstellung bestellt sein.
  9. Wann muss das Elektroauto vorhanden oder bestellt worden sein? Die Förderung erhalten Sie, wenn Sie vor Antragsstellung ein Elektroauto (kein Hybridfahrzeug) besitzen oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Elektroauto bestellt haben. Das Elektroauto muss auf Sie oder eine im selben Haushalt lebende Person zugelassen sein.
  10. Welche Fahrzeuge erfüllen die Anforderungen für den Antrag? Nur vollständig batteriebetriebene Elektroautos der Klassen M1 und N1 gemäß § 2 Nr. 2 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) kommen für den Antrag in Frage. Dies betrifft PKW für maximal 9 Personen und Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 Tonnen.
  11. Gilt dies auch für ein elektrisch angetriebenes Dienstfahrzeug, das mir von meinem Arbeitgeber zur privaten Nutzung und zum Laden zur Verfügung gestellt wird? Nein, ein Dienstfahrzeug erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Förderung, selbst wenn Sie es privat nutzen und aufladen. Die Bedingung ist, dass das Elektroauto auf eine im selben Haushalt lebende Person zugelassen ist. Dienstfahrzeuge, die auf den Arbeitgeber zugelassen sind, erfüllen diese Anforderung nicht.
  12. Kann ich die Förderung beantragen, wenn ich ein Hybridfahrzeug besitze? Nein, dies ist nicht möglich. Voraussetzung für die Förderung ist die Nutzung eines rein batteriebetriebenen Elektroautos (BEV = Battery Electric Vehicle).
  13. Kann das Elektroauto auch auf eine andere Person zugelassen sein? Ja, das Elektroauto kann auch auf eine im selben Haushalt lebende Person zugelassen sein.
  14. Wie lange muss ich ein Elektroauto nutzen? Es ist wichtig, dass Sie oder eine im selben Haushalt lebende Person das Elektroauto für mindestens drei Jahre nutzen. In dieser Zeit können Sie das Elektroauto wechseln, solange es sich weiterhin um ein Elektroauto handelt und es auf ein Haushaltsmitglied zugelassen ist. Die drei Jahre Nutzungsdauer beginnen ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Gesamtsystems. Wenn das Elektroauto erst danach auf Sie oder ein Haushaltsmitglied zugelassen wird, beginnen die drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Zulassung. Bitte beachten Sie: Wenn Sie ein Elektroauto privat leasen, muss der Leasingvertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten haben. Ein Firmen- oder Dienstwagen erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Förderung.
  15. Ich nutze ein Elektroauto über ein Auto-Abo. Bin ich trotzdem förderberechtigt? Nein, bei einem Auto-Abo ist das Elektroauto auf den Anbieter zugelassen. Dies entspricht nicht den Voraussetzungen für die Förderung. Das Elektroauto muss auf Sie oder eine im selben Haushalt lebende Person zugelassen sein.
  16. Ist es möglich, das System auch für meinen Zweitwohnsitz oder mein Ferienhaus zu beantragen? Nein, dieser Zuschuss steht nicht für Maßnahmen an Zweitwohnsitzen oder Ferienhäusern zur Verfügung. Ihr Wohnhaus muss Ihr erster, hauptsächlicher oder alleiniger Wohnsitz sein, um förderfähig zu sein.

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema oder weiteren Themen rund um die Immobilie? Wir unterstützen Sie gerne, beraten Sie ehrlich und zielführend.

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Hinweis: Die AP Immobilien GmbH mit Sitz in Mainz übernimmt keine Gewähr und keine Haftung für die Aktualität der hier aufgeführten Informationen zur KfW 442-Förderung. Diese entsprechen dem tagesaktuellen Stand vom 19.09.2023. Inhaltliche Änderungen seitens der KfW sind möglich.

Sie und Ihr Partner besitzen eine oder mehrere Immobilien und haben beschlossen getrennte Wege zu gehen. Die Scheidung naht. Was passiert aber mit Ihrer Immobilie?

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Wenn Paare sich für eine Scheidung entscheiden und eine gemeinsame Immobilie besitzen, taucht die entscheidende Frage auf: Wie geht es nun mit der Immobilie weiter? Die Antwort auf diese Frage ist oft komplex und hängt von vielen Faktoren ab. Wenn das Paar Kinder hat und ein Partner in der Immobilie bleiben möchte, stellen sich weitere Fragen nach den Anteilen an der Immobilie. Um einen groben Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten zu geben, gehen wir von einem Scheidungsfall aus, in dem das Paar das Haus gemeinsam erworben hat und es beiden zu gleichen Teilen gehört. Wir nennen dieses Paar Herr und Frau Mustermann. Sie haben keinen Ehevertrag abgeschlossen und haben nicht damit gerechnet, sich scheiden zu lassen. Außerdem haben sie zwei Kinder, die nach der Trennung bei Frau Mustermann wohnen werden. Die Frage ist nun, wie die Situation gelöst werden kann.

Hier sind verschiedenen Möglichkeiten:

  • Frau Mustermann bleibt mit den Kindern in der Immobilie wohnen. Das Haus gehört weiterhin beiden.
  • Die beiden einigen sich darauf, ob Frau Mustermann Miete an Herrn Mustermann zahlen muss, ob sie ohne weitere Zahlungen im Haus wohnen bleiben kann oder ob die Mietzahlungen möglicherweise mit den Kosten für die Hypothek des Hauses oder den Unterhaltskosten verrechnet werden können. Es ist ratsam, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass keiner der Partner benachteiligt wird.
  • Frau Mustermann bleibt mit den Kindern in der Immobilie und kauft Herrn Mustermann seinen Anteil ab. Dieser Kaufpreis wird anhand des Immobilienwerts abzüglich der Restschuld berechnet, also der noch ausstehenden Hypotheken- und Kreditzahlungen. Im Fall der Mustermanns ist das Haus 300.000 Euro wert, und sie haben noch 200.000 Euro Schulden. Frau Mustermann müsste dann 50.000 Euro an Herrn Mustermann zahlen, da bereits 100.000 Euro des Hauses abbezahlt sind. Diese Option ist nur sinnvoll, wenn Frau Mustermann die Kreditraten alleine bewältigen kann.
  • Das Haus wird als Vorerbe oder Schenkung auf die Kinder übertragen, während Frau Mustermann vorerst darin wohnen bleibt. Als Vormund der Kinder kann sie bis zu deren 18. Lebensjahr über das Haus verfügen. Diese Option eignet sich eher für Familien mit nur einem Kind, da bei Geschwistern später Streitigkeiten auftreten könnten.
  • Herr und Frau Mustermann teilen das Haus in zwei Wohnungen auf und behalten jeweils eine davon. Dies ist eine interessante Möglichkeit, wenn beide Partner sich noch gut verstehen und in der Nähe des anderen wohnen möchten. Die Teilung erfordert jedoch die Genehmigung der Gemeinde und muss im Grundbuch eingetragen werden.
  • Herr und Frau Mustermann behalten das Haus und vermieten es. Die Mieteinnahmen werden geteilt. Diese Option kann interessant sein, wenn eines der Kinder später in dem Haus wohnen möchte.
  • Herr und Frau Mustermann entscheiden sich gemeinsam für den Verkauf des Hauses und teilen den Erlös. Der Verkauf ist neben der Möglichkeit, dass ein Partner in der Immobilie bleibt und den anderen auszahlt, eine der am häufigsten gewählten Lösungen. Vor dem Verkauf ist es wichtig, sich von Experten beraten zu lassen und den Wert der Immobilie schätzen zu lassen, um sicherzustellen, dass der Erlös für beide Partner die Grundlage für einen Neuanfang bildet. Oft ist es auch einfacher für die beiden Parteien, da ein Dritter, also der Makler Ruhe in die ohnehin schon schwierige Situation bringen und zwischen den ehemaligen Partnern vermitteln sowie schlichten kann.
  • Denn wenn Herr und Frau Mustermann sich gar nicht nicht einigen können, kann es zu einer Teilungsversteigerung kommen. Diese muss von einem der Partner beim Amtsgericht beantragt werden, führt jedoch in der Regel zu einem geringeren Erlös im Vergleich zum freiwilligen Verkauf. Glücklicherweise können sich die Mustermanns ohne Gerichtsverfahren einigen und beschließen, das Haus gemeinsam zu verkaufen.

Uns ist bewusst, dass es zu diesem Thema noch viel tiefgründigere Fragen und Sorgen gibt. Haben Sie weitere Fragen zu den Themen Scheidung und Immobilie? Sprechen Sie uns an. Gerne beraten wie Sie ehrlich und zielführend. Wir, die AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler, stehen Ihnen für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf. Gemeinsam finden wir eine Lösung.

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Darf der Vermieter einen Schlüssel für Ihre Mietwohnung behalten?

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Die Mietwohnung ist ein privater Ort, sodass man nicht möchte, dass Unbefugt wie zum Beispiel der Vermieter eintreten können.

Die Anmietung einer neuen Wohnung und die dazugehörige Übergabe der Wohnungsschlüssel ist für viele Mieter ein großer Moment. Nach langer Suche und allem Organisieren darf man in die neue Wohnung einziehen und nach eigenen Wünschen gestalten. Aber was machen Sie, wenn der Vermieter darauf besteht, einen Schlüssel für den Notfall behalten zu wollen. Hat der Besitzer einer Wohnung ein Recht auf einen Ersatzschlüssel, wenn er seine Wohnung vermietet? Die Antwort auf diese Frage ist ein ganz klar: „Nein“. Der Mieter besitzt das Hausrecht in der von ihm gemieteten Wohnung. Selbst wenn der Mieter dem Vermieter genehmigt oder genehmigt hatte, dass ein Ersatzschlüssel hinterlegt ist, so darf dieser trotzdem nicht einfach genutzt werden. Für jedes Eintreten des Vermieters in die Mietwohnung muss der Mieter sein Einverständnis geben. Verletzt der Eigentümer die Privatsphäre durch ungenehmigtes Eintreten, darf man die Wohnung fristlos kündigen. Auch bei Reparaturen oder beim Ablesen des Zählers hat diese Vorschrift Gültigkeit.

Was ist zu tun, wenn der Vermieter trotzdem einen Schlüssel behält?

Behält der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters einen Schlüssel und händigt diesen auf Nachfragen auch nicht aus, dann darf der Mieter das Schloss austauschen. Die Kosten für das neu eingebaute Schloss muss dann der Vermieter tragen. Bestehen Sie hier auf Ihr Recht.

Vielleicht ist es für Sie auch interessant, wie viele Schlüssel Ihnen als Mieter zustehen?

Generell gilt, dass es pro Bewohner einer Mietwohnung einen Schlüssel geben muss. Dies gilt auch für die Kinder im Haushalt. Eine Ausnahme der „Ein-Schlüssel-pro-Kopf-Regel“ besteht jedoch bei Single-Haushalten. Hier müssen auf jeden Fall auch zwei Schlüssel ausgehändigt werden, damit ein Schlüssel für den Notfall bei einer Vertrauensperson hinterlegt werden kann.

Sie haben weitere Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gerne an.

Ihre AP Immobilien GmbH aus Mainz

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Berliner Mietendeckel ist vom höchsten deutschen Gericht gekippt

Das Bundesverfassungsgericht erklärt Berliner Mietendeckel für nichtig!

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte vorgestern überraschend eine Entscheidung angekündigt. Eine mündliche Verhandlung hatte es zuvor nicht angesetzt.

Der Berliner Mietendeckel ist nun vom höchsten deutschen Gericht, dem Bundesverfassungsgericht, gekippt. Der Mietendeckel verstößt gegen das Grundgesetz, entscheiden die Karlsruher Richter.

Der Berliner Mietendeckel war Ende Februar 2020 in Kraft getreten. Seitdem sind die Mieten von rund 1,5 Millionen Wohnungen in der Hauptstadt eingefroren gewesen. Ab November mussten außerdem Mieten, die nach dem Gesetz als überhöht galten, abgesenkt werden. Dies löste große Diskussionen aus.

284 Bundestagsabgeordnete von Union und FDP hatten den Normenkontrollantrag gegen den Mietendeckel eingereicht. Weiterhinzogen auch mehrere private Vermieterinnen und Vermieter vor das Verfassungsgericht. Dies führte nun zur klaren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes.

Die Entscheidung: Das Mietrecht ist seit seinem Inkrafttreten, vor mehr als 120 Jahren, im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, weshalb die Länder hier keine Zuständigkeit haben, so die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichtes in ihrer Begründung. Nach Ansicht des Verfassungsgerichts hat Berlin nicht die rechtliche Kompetenz die Regelungen für Miethöhen auf dem frei finanzierten Wohnungsmarkt zu treffen.

Herr Sebastian Scheel (Linke), Berliner Stadtentwicklungssenator, ist enttäuscht. Herr Schell hat mit einer anderen Entscheidung gerechnet. Es ist zukünftig nun Aufgabe des Bundes, entweder ein wirkungsvolles Mietpreisrecht zu schaffen, das die soziale Mischung in den Städten sichere oder aber den Ländern die Kompetenz dafür zu übertragen, äußert Scheel in einer Mitteilung.

Nun drohen sehr hohe Nachzahlungen: „Für die Mieterinnen und Mieter bedeutet dies, dass sie wieder die mit ihren Vermieterinnen und Vermietern auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches vereinbarten Mieten zu entrichten und gegebenenfalls auch die Differenz zwischen der Mietendeckelmiete und der Vertragsmiete nachzuzahlen haben“, teilt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen nach dem Karlsruher Urteil mit. Scheel als Berliner Stadtentwicklungssenator kündigt an, dass der Senat kommende Woche über sozial verträgliche Lösungen für Mieterinnen und Mieter beraten werde.

Der Immobilienkonzern Deutsche Wohnen in Düsseldorf kündigt an, dass Nachforderungen auf die Mieterinnen und Mieter zukommen werden. Für die Begleichung des Restbetrags der fälligen Miete biete die Deutsche Wohnen den vom Karlsruher Urteil betroffenen Mietern Möglichkeiten von Einmal- über Ratenzahlungen bis hin zu Stundungen an. Nach eigenen Angaben besitzt der Konzern im Großraum Berlin rund 116.000 Wohnungen.

Der größte deutsche Wohnungskonzern Vonovia will dagegen nach eigenen Angaben auf Mietnachforderungen verzichten. Den Mietern sollten „keine finanziellen Nachteile aufgrund getroffener politischer Entscheidungen entstehen“, hieß es in einer Mitteilung. Vonovia besitzt in Berlin etwa 42.000 Wohnungen.

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Baukindergeld – Förderung, Fristen, Anspruch

AP Immobilien GmbH - Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz - Baukindergeld -  Förderung - Fristen -

Das neue Baukindergeld

Am 18. September 2018 ist das neue Baukindergeld freigeschaltet worden. Rückwirkend zum 1. Januar 2018 können bei der KFW online Anträge auf das Baukindergeld gestellt werden. Hierzu hat die KFW ein Merkblatt herausgegeben. Die Förderbedingungen sind hieran abschließend geregelt.

Anspruchsberechtigte Personen

Anspruchsberechtigt sind natürliche Personen, die

  • Eigentümer oder Miteigentümer einer selbstgenutzten Wohnung sind und
  • selbst kindergeldberechtigt sind oder in einem Haushalt mit einer Person leben, die kindergeldberechtigt ist. Das Kind muss bei Antragstellung geboren sein, darf aber zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen ist somit sehr groß. Die Antragsteller müssen weder verheiratet sein, noch ist eine andere Art der Lebensgemeinschaft erforderlich, was zu befürworten ist.

Fristen und maßgebliche Zeitpunkte

Der Antrag auf das Baukindergeld muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Einzug gestellt werden. Maßgeblich ist das in der amtlichen Meldebestätigung angegebene Einzugsdatum. Hat der Einzug im Jahre 2018 noch vor „Produktstart“ am 18. September 2018 stattgefunden, kann der Antrag bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden. Es bleibt jedoch bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das Kind, für das das Baukindergeld beantragt wird, beim Einzug das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf und innerhalb von 3 Monaten nach dem Einzug geboren worden sein muss.

Beim Erwerb einer bereits selbst genutzten Wohnung, der Antragsteller beispielsweise bisher Mieter war, muss der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages gestellt werden.

Ist der Kaufvertrag zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2020 abgeschlossen oder die Baugenehmigung in diesem Zeitraum erteilt worden bzw. bei nur anzeigepflichtigen Vorhaben mit der Ausführung begonnen werden durfte, kann der Antrag auf Baukindergeld spätestens bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden. In jedem Fall muss der Antrag aber innerhalb von drei Monaten nach dem Einzug gestellt werden.

Die Voraussetzungen in zeitlicher Hinsicht sind recht weit gefasst, so dass der Anwendungsbereich und somit die Reichweite recht groß ist.

Haushaltseinkommen

Das zu versteuernde Haushaltseinkommen darf bei einem Kind 90.000 EURO nicht übersteigen zuzüglich 15.000 EURO für jedes weitere Kind, das die oben genannten Bedingungen erfüllt. Maßgeblich ist das durchschnittliche Haushaltseinkommen des zweiten und dritten Jahres vor der Antragstellung. Wird beispielsweise der Antrag im Jahre 2018 gestellt, kommt es auf das durchschnittliche Einkommen der Jahre 2015 und 2016 an. Für Anträge, die 2019 gestellt werden, sind die Jahre 2016 und 2017 heranzuziehen.

Das Baukindergeld wird für die Folgejahre auch dann gewährt, wenn das Haushaltseinkommen danach steigen und die maßgebliche Grenze  übersteigen sollte. Soweit es geringer sein sollte, ist dies unschädlich, da es nur eine Obergrenze gibt. Maßgeblich. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft wie es sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergibt.

Die Regelung ist nachvollziehbar und angemessen.

Höhe der Förderung

Der Zuschuss beträgt 1.200 EURO für jedes Kind unter 18 Jahren und wird über einen Zeitraum von 10 Jahren in einem Jahresbetrag gezahlt. Voraussetzung ist, dass die Wohnung während dieser Zehnjahresfrist selbstgenutzt wird. Maßgeblich für die Höhe der Förderung ist die Anzahl der Kinder, die zum Zeitpunkt der Antragstellung  unter 18 Jahre alt sind, im Haushalt des Antragstellers leben und für die eine Kindergeldberechtigung vorliegt. Für Kinder, die nach Antragstellung geboren werden oder in den Haushalt aufgenommen werden, wird kein Baukindergeld gewährt.

Ersterwerb

Nach dem Koalitionsvertrag soll nur der Ersterwerb einer in Deutschland liegenden selbstgenutzten Wohnung gefördert werden (Zeile 5144). Auch das Merkblatt der KFW sieht nur die Förderung des Ersterwerbs vor.

„Sofern der Haushalt (Antragsteller sowie Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Kinder) Eigentum an einer selbstgenutzten oder vermieteten Wohnimmobilie in Deutschland zur Dauernutzung besitzt, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld nicht möglich.“

Auf die Frage, ob der Antragsteller schon einmal Eigentümer war, kommt es nicht an. Maßgeblich ist nur, der Antragsteller zum Zeitpunkt des Kaufvertrages, der Baugenehmigung oder Bauanzeige nicht Eigentümer ist.  War er zuvor schon einmal Eigentümer, ist dies unschädlich. Förderfähig ist mithin auch der Zweit oder Dritterwerb. Offenbar hat sich die KFW gegen einen Ersterwerb im engeren Sinne entschieden, um das Antragsverfahren zu vereinfachen.

Zwar widerspricht dies grundsätzlich der Zielsetzung. Letztlich ist dies aber zu befürworten, da mit der Regelung das Ziel verfolgt wird, Eigentum zu schaffen. Die Frage, ob jemand schon einmal Eigentümer war, kann somit keine Rolle spielen.

Ferienwohnungen sollen nicht schädlich sein, auch wenn sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Eigentum des Antragstellers befinden, weil die Anspruchsberechtigung nur ausgeschlossen ist, wenn einem der Haushaltsangehörigen bei Schaffung oder Erwerb der neuen Wohnung eine Wohnung zur Dauernutzung gehört.

Anspruch für vorhandene Kinder

Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2018 geboren sind, besteht ein Anspruch auf Baukindergeld nur, wenn danach der Kindergeldberechtigte oder sein Partner Eigentum oder Miteigentum an der selbstgenutzten Wohnung erwirbt.

 

Quelle und weiterführendes zum Thema: https://ivd.net/2018/09/das-neue-baukindergeld/

 

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Rechte und Pflichten, wenn der Mieter vor Mietvertragsende auszieht

AP Immobilien GmbH - Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz - Rechte und Pflichten des Mieters bei Auszug

Was gibt es für Rechte und Pflichten, wenn der Mieter vor Mietvertragsende auszieht?

Ihr Mieter kündigt den laufenden Mietvertrag mit Ihnen und würde am liebsten gleich ausziehen, nicht renovieren und natürlich auch keine Miete mehr zahlen. So einfach ist das jedoch nicht, denn der Mietvertrag läuft weiterhin bis zum Fristablauf, meist 3 Monate, und selbstverständlich steht Ihnen bis zum Mietvertragsende die Miete von ihm zu.

 

Pflichten des Mieters und die Frage, ab wann dürfen Sie als Vermieter in die Wohnung.

Wenn es der Wunsch Ihres Mieters ist vor Ende der Mietzeit auszuziehen, weil zum Beispiel sein neue Wohnung bereits frei ist, muss er dennoch einige Pflichten bedenken. Man kann allgemein festhalten, dass die Mieter- und die Vermieterpflichten erst mit dem Mietvertragsende enden. So lange muss Ihr Mieter also auch noch die volle Miete zahlen!

Das bedeutet: Zieht Ihr Mieter im November aus, obwohl sein Mietvertrag noch bis Ende Dezember läuft, muss er Ihnen dennoch die volle Miete einschließlich die Heiz- und Betriebskostenvorauszahlungen überweisen – und das bis zum „offiziellen“ Mietvertragsende. Was für die Miete gilt, gilt natürlich auch für alle weiteren Verpflichtungen, wie zum Beispiel die Hausordnungspflichten, Treppenhausreinigung, etc.. Auch diese laufen trotz des vorzeitigen Auszugs bis zum Ende der Mietzeit weiter. Kann der Mieter die Treppenhausreinigung nicht selbst durchführen, weil er beispielsweise weiter weggezogen ist, muss er sich bis zum Mietvertragsende um Ersatz bemühen. Putzt er das Treppenhaus nicht, obwohl er müsste, können Sie ihn als Vermieter  abmahnen und eine Nachholfrist setzen, bevor Sie einen Reinigungsdienst damit beauftragen dürfen. Auch die Pflicht die Mieträume ordentloch zu lüften und zu heizen bleibt bis zum offiziellen Mietvertragsende Pflicht des Mieters! Unterlässt der Mieter das Heizen während der Wintermonate, liegt eine erhebliche Pflichtverletzung vor, so entschied zum Beispiel das Landgericht Berlin am 22.1.2014 unter dem Aktenzeichen 65 S 268/13.

 

Gilt es nun noch die Frage zu klären, ab wann Sie als  Vermieter in die Wohnung dürfen.

So lange der Mietvertrag läuft, dürfen Sie die Wohnung des Mieters nicht betreten. Als Ausnahme kann man die Situation nennen, dass Ihnen der Mieter es ausdrücklich erlaubt, um zum Beispiel dafür zu sorgen, dass ein Immobilienmakler schnell einen Nachmieter findet. Aber Vorsicht: Lassen Sie die Wohnung bereits vor Ablauf des Mietvertrags renovieren oder modernisieren, nehmen Sie dem Mieter damit das Besitzrecht. Mit der Folge, dass der Mieter ab diesem Zeitpunkt keine Miete mehr zahlen muss!

 

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Die Wirksamkeit einer Schönheits­reparatur­klausel setzt nicht die Überlassung einer frisch renovierten Wohnung voraus

AP Immobilien GmbH - Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz - Gerichtsurteile

Die Schönheits­reparatur­klausel in einem Wohnungsmietvertrag ist auch wirksam, wenn die Wohnung zum Mietbeginn mit kleineren Mängeln des Vormieters und nicht vollständig renoviert überlassen wurde. Die Wohnung darf Gebrauchsspuren vom Vormieter aufweisen, soweit diese als unerheblich anzusehen sind.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Mieter einer Wohnung nach Ende der Mietzeit auf Rückzahlung der Kaution. Der Vermieter verweigerte eine Auszahlung mit der Begründung, dass entgegen einer entsprechenden Klausel im Mietvertrag keine Schönheitsreparaturen vorgenommen wurden. Der Mieter hielt die Klausel für unwirksam, da zu Beginn des Mietverhältnisses die Wohnung renovierungsbedürftig gewesen sei.

Das Landgericht Berlin entschied gegen den Mieter. Ihm habe kein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution zugestanden, da er zur Vornahme der geforderten Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen sei. Die entsprechende Klausel im Mietvertrag sei wirksam gewesen. Soweit der Mieter anführte, ihm sei zu Mietbeginn eine renovierungsbedürftige Wohnung überlassen worden, habe er dies nicht nachweisen können. Vielmehr sei der Renovierungszustand der Wohnung laut Übergabeprotokoll „in Ordnung“ gewesen.

Eventuell bestehende Gebrauchsspuren vom Vormieter seien unbeachtlich gewesen, so das Landgericht. Die Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel hänge nicht davon ab, ob eine frisch renovierte Wohnung übergeben wurde. Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum bleiben außer Betracht, wenn sie so unerheblich sind.

 

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