Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag aufgrund des renovierungsbedürftigen Zustands der Wohnung zu Mietbeginn.

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Im aktuellen Fall hat sich das Landgericht Berlin am 04.06.2015 unter dem Aktenzeichen 67 S 140/15 mit der Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag beschäftigt. Die Vermieterin einer Wohnung verlangte nach Mietzeitende, dass die Mieterin gemäß einer entsprechenden Klausel im Mietvertrag Schönheitsreparaturen durchführt. So sollte sie die renovierungsbedürftigen Fenster neu lackieren. Die Mieterin weigerte sich jedoch die Arbeiten durchzuführen. Vielmehr verwies Sie darauf, dass die Fenster bereits zum Mietbeginn nicht frisch gestrichen waren und Lackabplatzungen vorhanden waren.

Nachdem das Amtsgericht Mitte eine Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verneinte, musste sich nun abschließend das Landgericht Berlin mit dem Fall beschäftigen und fällte folgendes Urteil:

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und entscheidet, dass die Mieterin nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sei. Denn die entsprechende Klausel im Mietvertrag sei unwirksam gewesen. Dies habe sich daraus ergeben, dass die Wohnung bei Mietbeginn der Mieterin ohne angemessenen Ausgleich renovierungsbedürftig überlassen wurde. In den weiteren Ausführungen sagte das Gericht, dass eine Wohnung nicht erst dann als renovierungsbedürftig bzw. unrenoviert einzustufen ist, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt sei. Vielmehr genüge es, wenn die Wohnung Gebrauchsspuren aufweise. Es komme maßgeblich darauf an, ob die Räume den Eindruck einer renovierten Wohnung vermitteln. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Aufgrund der nicht frisch gestrichenen Fenster und den Lackabplatzungen habe die Wohnung einen renovierungsbedürftigen Eindruck vermittelt. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen gewesen, dass Fenster dem ständigen Gebrauch des Mieters unterliegen und daher häufig seiner Wahrnehmung ausgesetzt seien. Zudem fallen optische Mängel in kleinen Wohnungen stärker ins Gewicht.

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Mietminderung von 50 % bei erheblichem Schimmelbefall des Wohnzimmers

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Mit der Tatsache, dass das Wohnzimmer einer Mietwohnung von Schimmel befallen ist, hat sich das Landgericht Hamburg beschäftigt und ist am 08.01.2008 unter dem Aktenzeichen 307 S 144/07 zu folgendem Urteil gekommen:

Im verhandelten Fall minderte die Mieterin einer Wohnung die Miete, da es aufgrund eines Lecks im Dach des Wohnhauses zu einem mehrfachen Eindringen von Wasser in das Wohnzimmer gekommen ist. Dies hatte einen erheblichen Schimmelpilzbefall zur Folge. Die Vermieterpartei akzeptierten das Minderungsrecht jedoch nicht. Daraufhin entschied das Amtsgericht Hamburg, dass wenn das Wohnzimmer einer Mietwohnung in erheblichem Maße von Schimmel befallen ist, kann dies eine Mietminderung von 50 % rechtfertigen. Hierbei wurde berücksichtigt, dass das Wohnzimmer mit 60 % der Wohnfläche den größten Flächenanteil in der Wohnung hat und für die Mieterin nur bedingt Ausweichmöglichkeiten auf andere Räume bestanden haben. Weiterhin wurde entschieden, dass das bloße Schweigen des Mieters auf eine Aufforderung des Vermieters, Untersuchungen durch eine Fachfirma zu dulden, keine Vereitelung von Mängel­beseitigungs­maßnahmen.

 

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Eigentümer erhält Nutzungsentgelt, weil ein Altkleidercontainer ohne Zustimmung auf seinem Grundstück aufgestellt wurde.

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Mit der Tatsache, dass ungefragt ein Altkleidercontainer auf dem Grundstück aufgestellt wurde, hat sich das Amtsgericht AG Pankow/Weißensee beschäftigt und ist am 19.08.2015 unter dem Aktenzeichen 7 C 98/15 zu folgendem Urteil gekommen:

Wird ein Altkleidercontainer auf einem Grundstück, ohne die Zustimmung des Eigentümers, aufgestellt und wird dieser auch nach einer entsprechenden Aufforderung nicht entfernt, steht dem Eigentümer ein Anspruch auf Nutzungsentgelt zu. Die Höhe des Nutzungsentgelts richtet sich dann nach der üblichen Miete.

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Der Immobilienverkäufer muss den „wahren“ Immobilienwert der Immobilie nicht ungefragt offenlegen!

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Mit dem „wahren“ Wert einen Immobilie hat sich der BGH beschäftigt und ist am 20.05.2015 unter dem Aktenzeichen 5 StR 547/14 zu folgendem Urteil gekommen:

Mit Rücksicht auf das Prinzip der Vertragsfreiheit ist grundsätzlich kein Raum für die Annahme konkludenter Erklärungen über die Angemessenheit oder Üblichkeit des Preises einer Immobilie. Es ist vielmehr Sache des Käufers, abzuwägen und sich zu entscheiden, ob er den geforderten Kaufpreis zahlen will.

Für den Verkäufer besteht keine Pflicht zur Offenlegung des „wahren“ Werts des Kaufobjekts, selbst wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt. Er muss dabei lediglich Sittenwidrigkeit und Wucher beachten.

Auch Interessant ist, dass die Nichtoffenlegung von im Preis enthaltenen Provisionsanteilen kein betrugsrelevantes Täuschungsverhalten darstellt.

Kaufvertrag, Immobilienwert, Betrug, Wucher

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DARF DIE MIETE ZURÜCKGEFORDERT WERDEN, WENN KEINE FLÄCHENANGABEN IM MIETVERTRAG ENTHALTEN SIND?

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Mit dem Thema Flächenangaben im Mietvertrag hat sich aktuell das Landgericht Berlin beschäftigt und ist mit Beschluss vom 13.03.2015 unter dem Aktenzeichen 65 S 477/14 zu folgendem Urteil gekommen:

Es liegt kein Mietmangel vor, wenn im Mietvertrag keine Flächenangaben enthalten sind. Man kann dies auch nicht als Flächenabweichung auslegen. Wenn der Vermieter keine genauen Flächen benennen möchte, sollte er dies jedoch mit einem Nebensatz im Vertrag zum Ausdruck bringen. Darüber hinaus ist es weiterhin möglich die Flächen mit ca.-Angaben aufzulisten. Hier liegt in der Folge dann erst ein Mietmangel vor, wenn die Abweichung mehr als 10% beträgt.

LG Berlin, Beschluss vom 13.03.2015 – 65 S 477/14

Mietvertrag Flächenangaben Mietmangel

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Kündigung trotz Geldnot wirksam

justitia

Kündigung ist auch bei unverschuldeter Geldnot wirksam!

 

BGH, Urteil vom 04.02.2015 – VIII ZR 175/14

  1. Dem für einen Mietzahlungsverzug des Mieters gemäß § 286 Abs. 4 BGB erforderlichen Vertreten müssen steht nicht entgegen, dass er, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle angewiesen ist und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hat.*)
  1. Kündigt der Vermieter in solch einem Fall gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB aus wichtigem Grund, findet eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht statt. Vielmehr sind die nach dieser Vorschrift allein auf den Umstand des Zahlungsverzugs abstellenden Kündigungsgründe vom Gesetzgeber so konzipiert worden, dass bei Erfüllung der tatbestandlichenn Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB bereits ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gegeben ist und die in § 543 Abs. 1 BGB genannten Abwägungsvoraussetzungen nicht noch zusätzlich erfüllt sein müssen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 21.10.2009 – VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 26 = IMR 2010, 5).*)

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