KfW 442-Förderung – Sichern Sie sich eine Förderung von bis zu 10.200 € für den Erwerb und die Installation von Ladestationen, Photovoltaikanlagen und Solarstromspeichern. Dieses Förderprogramm richtet sich an Eigenheimbesitzer, die ein Elektrofahrzeug besitzen und ihre Wohngebäude selbst nutzen.

Die KfW bietet Unterstützung für den Erwerb und die Einrichtung einer Ladestation für Elektrofahrzeuge, die in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage und einem Solarenergiespeicher genutzt wird, und zwar im Rahmen des Zuschussprogramms „Solarstrom für Elektroautos“. Das vorrangige Ziel dieses Förderprogramms besteht darin, sicherzustellen, dass Sie Ihr Elektrofahrzeug mithilfe von selbst erzeugter, umweltfreundlicher Solarenergie aufladen können.

Die Fördermaßnahmen der KfW umfassen:

  1. Erwerb einer neuen Ladestation (z. B. Wallbox) mit einer Mindestladeleistung von 11 Kilowatt (kW).
  2. Kauf einer neuen Photovoltaikanlage mit einer Spitzenleistung von mindestens 5 Kilowattpeak (kWp).
  3. Kauf eines neuen Solarstromspeichers mit einer Speicherkapazität von mindestens 5 Kilowattstunden (kWh).
  4. Installation und Anschluss des gesamten Systems, einschließlich aller erforderlichen Installationsarbeiten.
  5. Implementierung eines Energiemanagement-Systems zur Steuerung des gesamten Systems.

Die Voraussetzungen für die KfW-Förderung sind:

  1. Sie erwerben Ladestation, Photovoltaikanlage und Solarstromspeicher als Neugeräte.
  2. Zum Zeitpunkt der Antragstellung haben Sie noch keine dieser Komponenten bestellt.
  3. Sie sind Eigentümer eines Elektroautos (kein Hybridfahrzeug), das entweder auf Ihren Namen oder den Namen einer Person im selben Haushalt zugelassen ist. Alternativ haben Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Elektroauto bestellt. Beachten Sie, dass bei privatem Leasing des Elektroautos der Leasingvertrag eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten haben muss. Firmen- oder Dienstwagen sind von der Förderung ausgeschlossen.
  4. Ihr Wohngebäude ist bereits errichtet, und Sie bewohnen es bereits.

Die KfW-Förderung ist verfügbar für:

  1. Privatpersonen, die Eigentümer eines selbst bewohnten Gebäudes sind.
  2. Privatpersonen, die ein Elektroauto besitzen oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein solches bestellt haben.

Die KfW-Förderung ist nicht verfügbar für:

  1. Neubauten vor dem Einzug.
  2. Ausschließlich vermietete Immobilien.
  3. Ferien- oder Wochenendhäuser sowie Ferienwohnungen.
  4. Eigentumswohnungen.
  5. Die wiederholte Förderung desselben Wohngebäudes mit diesem Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses setzt sich wie folgt zusammen:

  • Für die Ladestation: 600 € pauschal oder 1.200 € pauschal bei bidirektionaler Ladefähigkeit.
  • Für die Photovoltaikanlage: 600 € pro Kilowattpeak (kWp) mit einer maximalen Obergrenze von 6.000 €.
  • Für den Solarstromspeicher: 250 € pro Kilowattstunde (kWh) mit einer maximalen Obergrenze von 3.000 €.

Insgesamt können Sie einen Zuschuss von bis zu 10.200 € für Ihr Projekt erhalten. Die Auszahlung erfolgt direkt auf Ihr Konto. Falls die Gesamtkosten Ihres Projekts den Betrag des Zuschusses unterschreiten, steht Ihnen keine Förderung zur Verfügung.

Es ist außerdem nicht möglich, parallel andere Formen der Förderung wie Darlehen, Zuschüsse und finanzielle Beihilfen in Anspruch zu nehmen.

Schritt-für-Schritt-Anleitung:

  1. Einreichung des Zuschussantrags Vor dem Abschluss von Bestellungen für Ladestationen, Photovoltaikanlagen und Solarstromspeicher oder Verträgen für Lieferungen und Dienstleistungen sollten Sie Ihren Antrag über das Kundenportal auf der KfW-Website einreichen. Dieses Portal steht Ihnen ab dem 26.09.2023 zur Verfügung.
  2. Durchführung des Projekts Sobald Sie die Zusage für den Zuschuss erhalten haben, können Sie die Ladestation, Photovoltaikanlage und den Solarstromspeicher bestellen und die Installation beauftragen.
  3. Ab März 2024: Nachweise erbringen und Zuschuss erhalten Ab März 2024 müssen Sie Ihre Identität nachweisen, vorzugsweise durch den Schufa-Identitäts-Check.

Anschließend erfolgt die Bestätigung der Umsetzung Ihres Vorhabens:

  • Geben Sie die Daten zur installierten Ladestation, Photovoltaikanlage und zum Solarstromspeicher im Kundenportal auf der KfW-Website ein.
  • Bestätigen Sie die vollständige Umsetzung Ihres Projekts.
  • Laden Sie sämtliche Rechnungen für die anrechenbaren Kosten hoch.
  • Falls erforderlich, stellen Sie weitere Nachweise bereit, wie die Zulassung oder den Leasingvertrag für das Elektroauto.

Nach Überprüfung Ihrer Angaben wird der Zuschuss von der KfW auf Ihr Konto ausbezahlt.

Häufig gestellte Fragen und Antworten:

  1. Ab wann kann der Antrag gestellt werden? Ab dem 26.09.2023 steht Ihnen das Kundenportal auf der KfW-Website zur Verfügung, um einen Antrag für die neue Förderung online einzureichen.
  2. Können Wohneigentumsgemeinschaften (WEG) einen Förderantrag stellen? Nein, Wohneigentumsgemeinschaften (WEG) oder private Eigentümer, die Teil einer WEG sind, sind nicht antragsberechtigt. Die Förderung gilt ausschließlich für private Eigentümer von selbstgenutzten Wohngebäuden.
  3. Welche Dokumente werden für die Antragstellung benötigt? Für die Antragstellung benötigen Sie einen Kostenvoranschlag von Ihrem Fachunternehmen sowie Unterlagen zu De-minimis-Beihilfen, sofern Sie in den letzten beiden Kalenderjahren solche erhalten haben.
  4. Wird der Zuschuss auch für Neubauprojekte gewährt? Nein, die Förderung gilt ausschließlich für Maßnahmen an bestehenden Wohngebäuden.
  5. Kann ich als jemand, der bereits eine Ladestation besitzt, eine Förderung beantragen? Ja, eine Förderung ist möglich, wenn Sie eine brandneue Ladestation erwerben, die in der Liste förderfähiger Ladestationen aufgeführt ist. Bereits vorhandene Ladestationen sind nicht förderfähig.
  6. Kann ich als jemand, der bereits eine Photovoltaikanlage besitzt, eine Förderung beantragen? Wenn Sie bereits eine Photovoltaikanlage besitzen, können Sie eine Förderung in Betracht ziehen, wenn Sie die bestehende Anlage um mindestens 5 kWp erweitern und einen neuen Wechselrichter erwerben. Alternativ können Sie neben Ihrer bestehenden Anlage eine komplett neue Photovoltaikanlage mit einer Spitzenleistung von mindestens 5 kWp, einschließlich Wechselrichter, installieren.
  7. Kann ich als jemand, der bereits einen Speicher besitzt, eine Förderung beantragen? Eine Förderung ist nur möglich, wenn Sie einen nagelneuen Speicher erwerben. Die Erweiterung der bestehenden Speicherkapazität erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Förderung.
  8. Kann ich den Antrag stellen, bevor ich das Elektroauto bestelle? Nein, das Elektroauto muss vor Antragsstellung bestellt sein.
  9. Wann muss das Elektroauto vorhanden oder bestellt worden sein? Die Förderung erhalten Sie, wenn Sie vor Antragsstellung ein Elektroauto (kein Hybridfahrzeug) besitzen oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Elektroauto bestellt haben. Das Elektroauto muss auf Sie oder eine im selben Haushalt lebende Person zugelassen sein.
  10. Welche Fahrzeuge erfüllen die Anforderungen für den Antrag? Nur vollständig batteriebetriebene Elektroautos der Klassen M1 und N1 gemäß § 2 Nr. 2 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) kommen für den Antrag in Frage. Dies betrifft PKW für maximal 9 Personen und Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 Tonnen.
  11. Gilt dies auch für ein elektrisch angetriebenes Dienstfahrzeug, das mir von meinem Arbeitgeber zur privaten Nutzung und zum Laden zur Verfügung gestellt wird? Nein, ein Dienstfahrzeug erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Förderung, selbst wenn Sie es privat nutzen und aufladen. Die Bedingung ist, dass das Elektroauto auf eine im selben Haushalt lebende Person zugelassen ist. Dienstfahrzeuge, die auf den Arbeitgeber zugelassen sind, erfüllen diese Anforderung nicht.
  12. Kann ich die Förderung beantragen, wenn ich ein Hybridfahrzeug besitze? Nein, dies ist nicht möglich. Voraussetzung für die Förderung ist die Nutzung eines rein batteriebetriebenen Elektroautos (BEV = Battery Electric Vehicle).
  13. Kann das Elektroauto auch auf eine andere Person zugelassen sein? Ja, das Elektroauto kann auch auf eine im selben Haushalt lebende Person zugelassen sein.
  14. Wie lange muss ich ein Elektroauto nutzen? Es ist wichtig, dass Sie oder eine im selben Haushalt lebende Person das Elektroauto für mindestens drei Jahre nutzen. In dieser Zeit können Sie das Elektroauto wechseln, solange es sich weiterhin um ein Elektroauto handelt und es auf ein Haushaltsmitglied zugelassen ist. Die drei Jahre Nutzungsdauer beginnen ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Gesamtsystems. Wenn das Elektroauto erst danach auf Sie oder ein Haushaltsmitglied zugelassen wird, beginnen die drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Zulassung. Bitte beachten Sie: Wenn Sie ein Elektroauto privat leasen, muss der Leasingvertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten haben. Ein Firmen- oder Dienstwagen erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Förderung.
  15. Ich nutze ein Elektroauto über ein Auto-Abo. Bin ich trotzdem förderberechtigt? Nein, bei einem Auto-Abo ist das Elektroauto auf den Anbieter zugelassen. Dies entspricht nicht den Voraussetzungen für die Förderung. Das Elektroauto muss auf Sie oder eine im selben Haushalt lebende Person zugelassen sein.
  16. Ist es möglich, das System auch für meinen Zweitwohnsitz oder mein Ferienhaus zu beantragen? Nein, dieser Zuschuss steht nicht für Maßnahmen an Zweitwohnsitzen oder Ferienhäusern zur Verfügung. Ihr Wohnhaus muss Ihr erster, hauptsächlicher oder alleiniger Wohnsitz sein, um förderfähig zu sein.

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Hinweis: Die AP Immobilien GmbH mit Sitz in Mainz übernimmt keine Gewähr und keine Haftung für die Aktualität der hier aufgeführten Informationen zur KfW 442-Förderung. Diese entsprechen dem tagesaktuellen Stand vom 19.09.2023. Inhaltliche Änderungen seitens der KfW sind möglich.

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