Ver­schärfte Auf­klär­ungspf­lichten für Immo­bi­li­en­ver­käufer! Was muss der Immobilienverkäufer dem Käufer mitteilen, was muss der Interessent dagegen selbst vorab überprüfen?

Die Fakten kurz und knapp:

In seinem Urteil vom 15. September 2023, Aktenzeichen V ZR 77/22, hat der Bundesgerichtshof die Aufklärungspflichten für Immobilienverkäufer erheblich verstärkt. Künftig wird der Verkäufer verpflichtet sein, dem Käufer gegenüber wichtige, ihm bekannte Informationen zur Immobilie offen zu legen, die die Kaufentscheidung des Käufers berühren. Dies gilt insbesondere für anstehende Sanierungsmaßnahmen und Sanierungskosten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass allein die theoretische Möglichkeit für den Käufer, bestimmte Informationen zu erlangen, den Verkäufer nicht automatisch von seiner Verantwortung entbindet. Nach Ansicht des BGH genügt es nicht, kurz vor dem geplanten Vertragsabschluss relevante Dokumente in einen virtuellen Datenraum zu stellen, ohne auf diese hinzuweisen. Die Vorsitzende Richterin des fünften Zivilsenats in Karlsruhe betonte, dass es nur in Ausnahmefällen keine Aufklärungspflicht gibt.

Wie kam es nun zu diesem wichtigen Urteil des BGH?

In einem konkreten Fall ging es um den Kauf einer Immobilie in Hannover, bei dem hohe Sanierungskosten anfielen. Während der Verhandlungen zum Kaufvertrag erhielt die klagende Käuferin Zugriff auf einen virtuellen Datenraum, den die Verkäuferin eingerichtet hatte. Dieser Raum enthielt verschiedene Dokumente über das Kaufobjekt, darunter auch ein Protokoll der Eigentümerversammlung, in der die Sonderumlage besprochen wurde. Nach dem Kauf wurde die Käuferin von den neuen Miteigentümern aufgrund dieser Sonderumlage in Anspruch genommen, von deren Existenz sie vor dem Kauf nichts wusste, da sie die entsprechenden Dokumente im virtuellen Datenraum nicht eingesehen hatte.

Der Knackpunkt in diesem Fall war, dass die beklagte Verkäuferin das Protokoll der Eigentümerversammlung, in der die Sonderumlage diskutiert wurde, erst kurz vor einem Freitag in den virtuellen Datenraum gestellt hatte. Der Notartermin fand bereits am folgenden Montag statt.

Die Käuferin der Immobilie forderte daher Schadensersatz, da sie der Ansicht war, dass die Verkäuferin sie nicht ausreichend über die drohende Sonderumlage in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro informiert hatte. Sie begründete ihren Anspruch mit Verstößen gegen § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1 und § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgrund der Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht.

Das Oberlandesgericht Celle hatte die Verantwortung größtenteils der Käuferin zugeschrieben, sich vor Vertragsabschluss selbst alle notwendigen Informationen zu beschaffen. Der BGH hob das Urteil jedoch im Wesentlichen auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht, um noch offene Fragen zu klären.

Der BGH betonte, dass allein die Möglichkeit für den Käufer, sich Informationen selbst zu beschaffen, nicht automatisch bedeutet, dass der Verkäufer von seiner Offenbarungspflicht entbunden ist.

Laut dem BGH können Verkäufer zwar davon ausgehen, dass offensichtliche Mängel bei einer Besichtigung vom Käufer erkannt werden und daher keine gesonderte Aufklärung erforderlich ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verkäufer dem Käufer lediglich Unterlagen und Daten zur Verfügung stellt, wie es in diesem Fall der Fall war. In solchen Fällen kann der Verkäufer nicht erwarten, dass der Käufer Finanzunterlagen oder einen Ordner mit Unterlagen zum Kaufobjekt auf Mängel hin durchsieht, so das Urteil des BGH.

Was sagt der Jurist zum Urteil?

Karl Otto Armbrüster, beratender Rechtsanwalt der AP Immobilien GmbH, sieht in diesem Urteil eine Verschärfung der Pflichten für Immobilienverkäufer: „Der Verkäufer muss aktiv über wichtige Themen, wie zum Beispiel geplante größere Investitionen in die Immobilie, informieren. Wenn zusätzliche Informationen bereitgestellt werden, darf der Verkäufer dies nicht stillschweigend tun, sondern muss darauf hinweisen, bevor der Käufer überrascht wird. Dem Käufer muss genügend Zeit zur Prüfung aller Fakten bleiben. Die Entscheidung reiht sich ein in bisherige Rechtsprechung zum so genannten Wissensvorsprung, der die Parteien eines Vertrages auf Augenhöhe gesetzt sehen will. Künftig wird es also problematisch, sich lediglich auf die Passage im Notarvertrag: „gekauft, wie gesehen und besichtigt“ zu verlassen.“

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