KfW-Programm 300 „Wohneigentum für Familien“ – Zinsgünstiger Kredit in Höhe von bis zu 240.000 Euro vom Staat – ab 0,01 % Zins

Der KfW-Förderkredit „Familien-Wohneigentum“ verknüpft die Unterstützung von Familien mit dem Ziel des Umweltschutzes. Dieses Programm, das seit Juni 2023 verfügbar ist, richtet sich speziell an Familien mit mittleren Einkommen, die entweder ein neues Eigenheim für ihren eigenen Gebrauch errichten oder ein neu gebautes Haus erwerben möchten. Eine wesentliche Voraussetzung, um von dieser Förderung zu profitieren, besteht darin, dass das neu errichtete Gebäude besonders umweltfreundliche Standards erfüllt.

Das Wichtigste im Überblick:

Der Nachfolger des Baukindergelds startete am 1. Juni 2023.

KfW-Programm 300 „Wohneigentum für Familien“ unterstützt Familien mit geringem oder mittlerem Einkommen beim Bau oder Kauf eines neugebauten, klimafreundlichen Hauses oder derselbigen Eigentumswohnung.

Vergeben werden Zinsgünstiger Kredit in Höhe von bis zu 240.000 Euro – Förderkredit ab 0,01 %.

Programm soll Familienförderung und Klimaschutz miteinander vereinen.

Die Förderung hängt vom Einkommen ab.

Was wird gefördert?

Die Förderung zielt darauf ab, Familien mit mittleren Einkommen zu unterstützen, die entweder ein umweltfreundliches Wohngebäude neu errichten oder innerhalb von 12 Monaten nach der Fertigstellung als Erstnutzung erwerben. Als umweltfreundlich gelten Immobilien, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • Sie halten strenge Emissionsgrenzwerte für Treibhausgase über ihren gesamten Lebenszyklus ein.
  • Sie erreichen den KfW-Effizienzhaus-Standard 40.
  • Die Wärmeerzeugung erfolgt ausschließlich durch erneuerbare Energien.
  • Obwohl keine Pflicht, erhöht die Zertifizierung des Gebäudes mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) die mögliche Kreditsumme.

Wer wird gefördert?

Personen, die folgende Kriterien erfüllen, sind berechtigt, einen Antrag zu stellen:

  • Sie bewohnen das geförderte Neubauobjekt selbst und das für mindestens 5 Jahre.
  • In ihrem Haushalt lebt mindestens ein Kind im Alter von bis zu 18 Jahren.
  • Ihr zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen überschreitet nicht 60.000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 10.000 Euro pro weiterem Kind.
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besitzen sie kein eigenes Wohneigentum.
  • Sie haben zuvor nicht das mittlerweile abgelaufene Förderprogramm „Baukindergeld“ in Anspruch genommen.

Details zur Förderungshöhe.

Je nach Gebäudestandard und Anzahl der Kinder sieht die Förderung also wie folgt aus:

Kredithöchstbeträge für die Förderstufe „Klimafreundliches Wohngebäude“:

1 oder 2 Kinder: maximaler Kreditbetrag 140.000 Euro

3 oder 4 Kinder: maximaler Kreditbetrag 165.000 Euro

ab 5 Kinder: maximaler Kreditbetrag 190.000 Euro

Kredithöchstbeträge für die Förderstufe „Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG“:

1 oder 2 Kinder: bis zu 190.000 Euro

3 oder 4 Kinder: bis zu 215.000 Euro

ab 5 Kinder: bis zu 240.000 Euro

Kombination mit anderen Förderungen?

Grundsätzlich ist es möglich, das Programm 300 mit anderen Formen der Förderung zu kombinieren, sei es in Form von Krediten, Zulagen oder Zuschüssen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Gesamtsumme der kombinierten Kredite, Zuschüsse oder Zulagen die förderfähigen Kosten nicht überschreiten darf.

Aber, es ist nicht möglich gleichzeitig Unterstützung aus der Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG – 261, 461) oder der Bundesförderung für „Klimafreundlichen Neubau“ (KFN – 297/298, 299, 498, 499) in Anspruch zu nehmen.

Der Antrag – 3 Schritte zur Förderung:

Um von der Förderung „Wohneigentum für Familien“ profitieren zu können, sind einige Schritte erforderlich:

Einbindung eines Energieeffizienz-Experten:

Um Ihren Förderantrag einzureichen, müssen Sie einen Experten für Energieeffizienz hinzuziehen. Dieser überprüft, ob Ihre Immobilie die erforderlichen technischen Standards erfüllt und stellt Ihnen dann die notwendige „Bestätigung zum Antrag“ aus.

Beantragung und Erhalt des Kredits:

Der Kredit muss vor Beginn Ihres Vorhabens bei einer frei wählbaren Finanzierungseinrichtung (Banken, Sparkassen, Bausparkassen, Finanzvermittler oder Versicherungen) beantragt werden. Hier schließen Sie auch den Kreditvertrag ab.

Durchführung und Nachweis des Vorhabens:

Nachdem Sie die Kreditzusage von Ihrem Darlehensgeber erhalten haben, können Sie entweder Ihr gewünschtes Wohneigentum erwerben oder mit dem Bau beginnen. Nach dem Einzug in Ihre neue Immobilie müssen Sie dem Finanzierungsinstitut nachweisen, dass der Bau bzw. der Kauf erfolgreich abgeschlossen wurde.

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema oder weiteren Themen rund um die Immobilie? Wir unterstützen Sie gerne, beraten Sie ehrlich und zielführend.

Wir stehen Ihnen für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf.

AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz

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Hinweis: Die AP Immobilien GmbH mit Sitz in Mainz übernimmt keine Gewähr und keine Haftung für die Aktualität der hier aufgeführten Informationen zur KfW Förderung. Diese entsprechen dem tagesaktuellen Stand vom 27.09.2023. Inhaltliche Änderungen seitens der KfW sind möglich.

Ver­schärfte Auf­klär­ungspf­lichten für Immo­bi­li­en­ver­käufer! Was muss der Immobilienverkäufer dem Käufer mitteilen, was muss der Interessent dagegen selbst vorab überprüfen?

Die Fakten kurz und knapp:

In seinem Urteil vom 15. September 2023, Aktenzeichen V ZR 77/22, hat der Bundesgerichtshof die Aufklärungspflichten für Immobilienverkäufer erheblich verstärkt. Künftig wird der Verkäufer verpflichtet sein, dem Käufer gegenüber wichtige, ihm bekannte Informationen zur Immobilie offen zu legen, die die Kaufentscheidung des Käufers berühren. Dies gilt insbesondere für anstehende Sanierungsmaßnahmen und Sanierungskosten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass allein die theoretische Möglichkeit für den Käufer, bestimmte Informationen zu erlangen, den Verkäufer nicht automatisch von seiner Verantwortung entbindet. Nach Ansicht des BGH genügt es nicht, kurz vor dem geplanten Vertragsabschluss relevante Dokumente in einen virtuellen Datenraum zu stellen, ohne auf diese hinzuweisen. Die Vorsitzende Richterin des fünften Zivilsenats in Karlsruhe betonte, dass es nur in Ausnahmefällen keine Aufklärungspflicht gibt.

Wie kam es nun zu diesem wichtigen Urteil des BGH?

In einem konkreten Fall ging es um den Kauf einer Immobilie in Hannover, bei dem hohe Sanierungskosten anfielen. Während der Verhandlungen zum Kaufvertrag erhielt die klagende Käuferin Zugriff auf einen virtuellen Datenraum, den die Verkäuferin eingerichtet hatte. Dieser Raum enthielt verschiedene Dokumente über das Kaufobjekt, darunter auch ein Protokoll der Eigentümerversammlung, in der die Sonderumlage besprochen wurde. Nach dem Kauf wurde die Käuferin von den neuen Miteigentümern aufgrund dieser Sonderumlage in Anspruch genommen, von deren Existenz sie vor dem Kauf nichts wusste, da sie die entsprechenden Dokumente im virtuellen Datenraum nicht eingesehen hatte.

Der Knackpunkt in diesem Fall war, dass die beklagte Verkäuferin das Protokoll der Eigentümerversammlung, in der die Sonderumlage diskutiert wurde, erst kurz vor einem Freitag in den virtuellen Datenraum gestellt hatte. Der Notartermin fand bereits am folgenden Montag statt.

Die Käuferin der Immobilie forderte daher Schadensersatz, da sie der Ansicht war, dass die Verkäuferin sie nicht ausreichend über die drohende Sonderumlage in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro informiert hatte. Sie begründete ihren Anspruch mit Verstößen gegen § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1 und § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgrund der Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht.

Das Oberlandesgericht Celle hatte die Verantwortung größtenteils der Käuferin zugeschrieben, sich vor Vertragsabschluss selbst alle notwendigen Informationen zu beschaffen. Der BGH hob das Urteil jedoch im Wesentlichen auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht, um noch offene Fragen zu klären.

Der BGH betonte, dass allein die Möglichkeit für den Käufer, sich Informationen selbst zu beschaffen, nicht automatisch bedeutet, dass der Verkäufer von seiner Offenbarungspflicht entbunden ist.

Laut dem BGH können Verkäufer zwar davon ausgehen, dass offensichtliche Mängel bei einer Besichtigung vom Käufer erkannt werden und daher keine gesonderte Aufklärung erforderlich ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verkäufer dem Käufer lediglich Unterlagen und Daten zur Verfügung stellt, wie es in diesem Fall der Fall war. In solchen Fällen kann der Verkäufer nicht erwarten, dass der Käufer Finanzunterlagen oder einen Ordner mit Unterlagen zum Kaufobjekt auf Mängel hin durchsieht, so das Urteil des BGH.

Was sagt der Jurist zum Urteil?

Karl Otto Armbrüster, beratender Rechtsanwalt der AP Immobilien GmbH, sieht in diesem Urteil eine Verschärfung der Pflichten für Immobilienverkäufer: „Der Verkäufer muss aktiv über wichtige Themen, wie zum Beispiel geplante größere Investitionen in die Immobilie, informieren. Wenn zusätzliche Informationen bereitgestellt werden, darf der Verkäufer dies nicht stillschweigend tun, sondern muss darauf hinweisen, bevor der Käufer überrascht wird. Dem Käufer muss genügend Zeit zur Prüfung aller Fakten bleiben. Die Entscheidung reiht sich ein in bisherige Rechtsprechung zum so genannten Wissensvorsprung, der die Parteien eines Vertrages auf Augenhöhe gesetzt sehen will. Künftig wird es also problematisch, sich lediglich auf die Passage im Notarvertrag: „gekauft, wie gesehen und besichtigt“ zu verlassen.“

Wir unterstützen Sie gerne…

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema oder weiteren Themen rund um die Immobilie? Wir unterstützen Sie gerne, beraten Sie ehrlich und zielführend.

Wir stehen Ihnen für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung, helfen Ihnen Fehler beim Immobilienverkauf zu vermeiden und nehmen Ihnen die juristische Verantwortung ab.

Auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf freuen wir uns.

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Sie und Ihr Partner besitzen eine oder mehrere Immobilien und haben beschlossen getrennte Wege zu gehen. Die Scheidung naht. Was passiert aber mit Ihrer Immobilie?

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Wenn Paare sich für eine Scheidung entscheiden und eine gemeinsame Immobilie besitzen, taucht die entscheidende Frage auf: Wie geht es nun mit der Immobilie weiter? Die Antwort auf diese Frage ist oft komplex und hängt von vielen Faktoren ab. Wenn das Paar Kinder hat und ein Partner in der Immobilie bleiben möchte, stellen sich weitere Fragen nach den Anteilen an der Immobilie. Um einen groben Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten zu geben, gehen wir von einem Scheidungsfall aus, in dem das Paar das Haus gemeinsam erworben hat und es beiden zu gleichen Teilen gehört. Wir nennen dieses Paar Herr und Frau Mustermann. Sie haben keinen Ehevertrag abgeschlossen und haben nicht damit gerechnet, sich scheiden zu lassen. Außerdem haben sie zwei Kinder, die nach der Trennung bei Frau Mustermann wohnen werden. Die Frage ist nun, wie die Situation gelöst werden kann.

Hier sind verschiedenen Möglichkeiten:

  • Frau Mustermann bleibt mit den Kindern in der Immobilie wohnen. Das Haus gehört weiterhin beiden.
  • Die beiden einigen sich darauf, ob Frau Mustermann Miete an Herrn Mustermann zahlen muss, ob sie ohne weitere Zahlungen im Haus wohnen bleiben kann oder ob die Mietzahlungen möglicherweise mit den Kosten für die Hypothek des Hauses oder den Unterhaltskosten verrechnet werden können. Es ist ratsam, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass keiner der Partner benachteiligt wird.
  • Frau Mustermann bleibt mit den Kindern in der Immobilie und kauft Herrn Mustermann seinen Anteil ab. Dieser Kaufpreis wird anhand des Immobilienwerts abzüglich der Restschuld berechnet, also der noch ausstehenden Hypotheken- und Kreditzahlungen. Im Fall der Mustermanns ist das Haus 300.000 Euro wert, und sie haben noch 200.000 Euro Schulden. Frau Mustermann müsste dann 50.000 Euro an Herrn Mustermann zahlen, da bereits 100.000 Euro des Hauses abbezahlt sind. Diese Option ist nur sinnvoll, wenn Frau Mustermann die Kreditraten alleine bewältigen kann.
  • Das Haus wird als Vorerbe oder Schenkung auf die Kinder übertragen, während Frau Mustermann vorerst darin wohnen bleibt. Als Vormund der Kinder kann sie bis zu deren 18. Lebensjahr über das Haus verfügen. Diese Option eignet sich eher für Familien mit nur einem Kind, da bei Geschwistern später Streitigkeiten auftreten könnten.
  • Herr und Frau Mustermann teilen das Haus in zwei Wohnungen auf und behalten jeweils eine davon. Dies ist eine interessante Möglichkeit, wenn beide Partner sich noch gut verstehen und in der Nähe des anderen wohnen möchten. Die Teilung erfordert jedoch die Genehmigung der Gemeinde und muss im Grundbuch eingetragen werden.
  • Herr und Frau Mustermann behalten das Haus und vermieten es. Die Mieteinnahmen werden geteilt. Diese Option kann interessant sein, wenn eines der Kinder später in dem Haus wohnen möchte.
  • Herr und Frau Mustermann entscheiden sich gemeinsam für den Verkauf des Hauses und teilen den Erlös. Der Verkauf ist neben der Möglichkeit, dass ein Partner in der Immobilie bleibt und den anderen auszahlt, eine der am häufigsten gewählten Lösungen. Vor dem Verkauf ist es wichtig, sich von Experten beraten zu lassen und den Wert der Immobilie schätzen zu lassen, um sicherzustellen, dass der Erlös für beide Partner die Grundlage für einen Neuanfang bildet. Oft ist es auch einfacher für die beiden Parteien, da ein Dritter, also der Makler Ruhe in die ohnehin schon schwierige Situation bringen und zwischen den ehemaligen Partnern vermitteln sowie schlichten kann.
  • Denn wenn Herr und Frau Mustermann sich gar nicht nicht einigen können, kann es zu einer Teilungsversteigerung kommen. Diese muss von einem der Partner beim Amtsgericht beantragt werden, führt jedoch in der Regel zu einem geringeren Erlös im Vergleich zum freiwilligen Verkauf. Glücklicherweise können sich die Mustermanns ohne Gerichtsverfahren einigen und beschließen, das Haus gemeinsam zu verkaufen.

Uns ist bewusst, dass es zu diesem Thema noch viel tiefgründigere Fragen und Sorgen gibt. Haben Sie weitere Fragen zu den Themen Scheidung und Immobilie? Sprechen Sie uns an. Gerne beraten wie Sie ehrlich und zielführend. Wir, die AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler, stehen Ihnen für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf. Gemeinsam finden wir eine Lösung.

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Mainz plant die Zukunft – auf Gas und Erdöl als Heizquellen soll verzichtet werden – Wärmemasterplan 2.0 vorgestellt

Am Dienstag präsentierte die Umweltdezernentin Janina Steinkrüger den Wärmemasterplan 2.0 für Mainz, der festlegt, welche Heizungstechnologien in den verschiedenen Stadtteilen zukünftig vorrangig genutzt werden sollen.

Derzeit verwenden viele Haushalte und Unternehmen in Mainz immer noch Erdöl, Erdgas oder Kohle als primäre Heizquellen. Dies soll sich jedoch ändern, da der Stadtrat von Mainz bereits vor einiger Zeit beschlossen hat, die Energiewende aktiv zu fördern, was auch die Notwendigkeit einer „Wärmewende“ einschließt, um umweltfreundlichere Methoden zur Wärmeerzeugung zu unterstützen.

In den letzten zwölf Monaten haben Ingenieure und Experten der Mainzer Stadtwerke in Zusammenarbeit mit der Stadt Mainz den sogenannten Wärmemasterplan 2.0 für Mainz erstellt. Dieser Plan soll Bürgern und Unternehmen Empfehlungen bieten, wie sie in Zukunft am effizientesten heizen können. Die Ergebnisse wurden kürzlich von der Mainzer Umweltdezernentin Janina Steinkrüger (Grüne) sowie Dr. Tobias Brosze und Dr. Stefan Richter von der GEF Ingenieur AG, Mitglieder des Vorstands der Stadtwerke, vorgestellt.

Steinkrüger wies bei einer Pressekonferenz am Dienstag darauf hin, dass mittlerweile mehr als 40 Prozent der Treibhausgasemissionen aus der Wärmeerzeugung stammen. Dies führt zu erheblicher Unsicherheit bei Mietern und Hausbesitzern. Kommunen sind verpflichtet, bis zum 30. Juni 2026 ihre Wärmepläne vorzulegen, und der Wärmemasterplan 2.0 für Mainz bietet nun eine wichtige Grundlage, um den Mainzern bei dieser Herausforderung Orientierung zu bieten.

Im Gegensatz zum ersten Plan vor acht Jahren, der hauptsächlich Neubaugebiete in den Blick nahm, liegt der Schwerpunkt nun auf dem gesamten Stadtgebiet und insbesondere auf den bereits existierenden Gebäuden. Laut Stadtwerke-Chef Brosze sind bestehende Gebäude „der wesentliche Hebel“, da Neubauten in der Regel bereits energieeffizienter sind.

Der Masterplan unterteilt die Stadt in 35 Gebiete, wobei jede einzelne Straße analysiert wurde. Das Ziel ist es, die am besten geeigneten Technologien und Wärmelösungen für Mieter und Hausbesitzer festzulegen. Dazu gehören Erdgas, Wasserstoff, Erd- und Luftwärme (z. B. Wärmepumpen), Pellets und Fernwärme. Bei der Analyse wurden sowohl die Siedlungsstruktur und der Gebäudebestand als auch die vorhandene und geplante Infrastruktur berücksichtigt, darunter Technik, Wirtschaftlichkeit, rechtliche Rahmenbedingungen, Umweltaspekte und Akzeptanz. Brosze geht davon aus, dass in den nächsten 20 Jahren 80 bis 90 Prozent der Mainzer die empfohlene Lösung umsetzen werden.

Das Gutachten empfiehlt eindeutig, auf Erdgas zu verzichten, da die Zukunft dieses Energieträgers unsicher ist und die Kosten voraussichtlich stark steigen werden. Als zentrale Lösung wird sich die Fernwärme abzeichnen, die in den kommenden Jahren erheblich ausgebaut werden soll, um viele Haushalte im Stadtgebiet anzuschließen.

Bisher wurde der aktuelle Wärmemasterplan den Stadtvorständen vorgestellt, doch nun wurde erstmals der Öffentlichkeit präsentiert. Ende September sind Online-Info-Veranstaltungen für die Ortsbeiräte und die Bürger geplant, und am 11. Oktober werden die Pläne dem Stadtrat vorgelegt.

Empfohlene Lösungen für die verschiedenen Stadtteile in Mainz:

Fernwärme wird voraussichtlich flächendeckend in folgenden Teilen eingesetzt:

  • Altstadt Mitte, Nord und Ost
  • Neustadt
  • Oberstadt Mitte
  • Universität
  • Lerchenberg

In diesen Gebieten sind Fernwärmetrassen vorhanden oder in der Nähe, weshalb die meisten Gebäude für Fernwärme geeignet sind:

  • Altstadt Süd
  • Mombach Süd und Nord
  • Gonsenheim Nord
  • Hartenberg West und Ost

Für einige verdichtete Areale könnte sich auch ein Nahwärmenetz lohnen:

  • Bretzenheim Ost
  • Gonsenheim Süd
  • Weisenau Nord-West

Dezentrale Lösungen wie Wärmepumpen eignen sich vor allem für Gebiete mit hohem Anteil an Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäusern. Diese Lösungen werden vorrangig für folgende Gebiete empfohlen:

  • Hechtsheim Mitte und Ost
  • Bretzenheim West, Nord und Nord-West
  • Oberstadt Süd
  • Gonsenheim Mitte
  • Hartenberg Mitte
  • Mombach Mitte
  • Weisenau Mitte
  • Finthen
  • Römersteine

Für Stadtteile außerhalb des Kerngebiets ist eine dezentrale Technik in jedem Fall geeignet:

  • Hechtsheim West
  • Gonsenheim West
  • Weisenau Süd-Ost
  • Laubenheim
  • Ebersheim
  • Marienborn
  • Drais

In Kürze werden die Mainzer Stadtwerke auf ihrer Webseite ausführliche Informationen zum aktuellen Wärmemasterplan veröffentlichen.

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FOCUS SPEZIAL – TOP IMMOBILIENMAKLER MAINZ 2018

FOCUS Auszeichnung 2018 – TOP IMMOBILIENMAKLER MAINZ 2018 – Deutschlands größte Makler Bewertung

In der aktuellen Ausgabe des FOCUS SPEZIAL – „DER IMMOBILIENATLAS 2018“ erhält die „AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz“ die begehrte Auszeichnung zum TOP-IMMOBILIENMAKLER MAINZ 2018.

Sven Frühauf, Geschäftsführer der AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler sagt über das erfreuliche Abschneiden: „Wir sind natürlich sehr stolz darauf, dass wir zum 4. Mal in Folge zu den Top-Immobilienmaklern Deutschlands zählen. Dies ist eine tolle Anerkennung unserer intensiven Arbeit und unserer langjährigen Erfahrung im Immobiliensektor in Mainz und Umgebung. Wir bedanken uns herzlich bei allen Kunden und Kollegen, die uns empfohlen haben und freuen uns auch weiterhin auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit.“

Die Auswahl der Immobilienmakler – TOP IMMOBILIENMAKLER 2018:

Basis der Studie, die das unabhängige Marktforschungsunternehmen Statista durchgeführt hat, sind vor allem Kunden- und Kollegenempfehlungen. Im FOCUS werden 1.000 Maklerbüros für Wohnimmobilien mit den meisten Empfehlungen gelistet und als „Top-Immobilienmakler 2018“ ausgezeichnet.

Über AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler:

Die AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler ist ein führendes Maklerunternehmen für den Verkauf und die Vermietung von Immobilien in Mainz und den Großraum Rhein-Main mit dem Schwerpunkt auf Wohnimmobilien. Eine fundierte Ausbildung, beste Marktkenntnis, innovative Vermarktungskonzepte, hohes Engagement und ein starkes Netzwerk an Kollegen, Handwerkern  und Fachleuten zeichnen unsere Dienstleistung aus. Zu unseren Kunden zählen private Immobilieneigentümer, geprüfte Kauf-und Mietinteressenten, Investoren und Kapitalanleger sowie Bauträger.

Informationen:

Wenn Sie die Ergebnisse im Focus Immobilien Atlas 2018 nachlesen möchten, finden Sie das Heft im Zeitungs-Kiosk zum Preis von 6,90 €. Alternativ stellen wir Ihnen gern ein Exemplar des Focus Immobilien Atlas 2018 kostenlos zur Verfügung (solange der Vorrat reicht). Besuchen Sie uns doch einfach:

AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz

Kaiserstraße 24 A

55116 Mainz

Weiterführendes zum Thema und der Link zum Focus: www.focus.de

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Immobilienmakler Auszeichnung: „BELLEVUE BEST PROPERTY AGENT (BPA)“ – Immobilienmakler Mainz

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Auszeichnung für die AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz: „BELLEVUE BEST PROPERTY AGENT (BPA)“ 2018

Erfolgreich startet das Jahr 2018 für das Team der AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler, denn die enorme Leistungsbereitschaft und Servicequalität, sowie die überdurchschnittliche Objektpräsentation der Immobilien, hat die Juri des BELLEVUE-MAGAZINS überzeugt.

Die AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler erhält die begehrte Auszeichnung „BELLEVUE Best Property Agents“ 2018.

 

ÜBER BELLEVUE

Jedes Jahr zeichnet BELLEVUE professionelle Maklerunternehmen aus Deutschland und dem Ausland aus.

 

Was ist ein BEST PROPERTY AGENT?

BEST PROPERTY AGENTS zählen nach der Bewertung zu den besten Unternehmen der Immobilienbranche. Seriosität, Marktkenntnis, Erfahrung, Angebotsvielfalt und vor allem Service zeichnet sie aus. Sinn und Zweck der Aktion BELLEVUE BEST PROPERTY AGENTS ist eine nachhaltige Qualitätsförderung auf dem Sektor der Immobilienvermittlung, damit Käufer, Verkäufer und Makler unter dem BEST PROPERTY AGENTS-Logo vertrauensvoll zueinander finden.

Wie wird man BEST PROPERTY AGENT?

Jahr für Jahr begibt Bellevue sich auf die Suche nach kompetenten, vertrauenswürdigen Maklern. Doch mit Sicherheit existieren zahlreiche Unternehmen in den verschiedensten Regionen, die es verdient hätten, in den BPA-Kreis aufgenommen zu werden,  leider aber noch unbekannt sind. Diese Firmen haben die Möglichkeit, sich zu bewerben. Diese Bewerbung wird von einer Jury sorgfältig geprüft, erst danach erfolgt nach positivem Bescheid die Auszeichnung als BPA. Sie gilt dabei grundsätzlich nur für ein Jahr. Im Folgejahr müssen alle – egal ob Neubewerber oder bereits ausgezeichnetes Unternehmen – erneut ihre Bewerbungsunterlagen einreichen.

 

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Weiterführendes zum Thema und der Link zu Bellevue: https://www.bellevue.de/gewerbliche-kunden/best-property-agent.html

 

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Tippgeberprovision – Wir belohnen Ihr Wissen!

AP Immobilien GmbH - Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz - Tippgeberprovision

Sie planen einen Umzug, sodass Ihr altes Heim frei wird oder kennen Freunde , Bekannte, Nachbarn, welche beabsichtigen ihre Immobilie zu verkaufen oder neu zu vermieten? Vermitteln Sie uns, Ihrem IVD Immobilienmakler aus Mainz, einen Auftrag und erhalten im Gegenzug 10 % unserer Provision für Ihren Geldbeutel.

 

Vorgehensweise – 5 Schritte zum Erfolg!

Schritt 1: Gehen Sie sicher, dass der Eigentümer bzw. die betroffene Person mit der Weitergabe ihrer Daten einverstanden ist.

Schritt 2: Übermitteln Sie uns Ihren Tipp, welche Immobilie zur Vermietung oder zum Verkauf steht. Wir nutzen ihn und kontaktieren den Eigentümer bzw. die betroffene Person sofort.

(Selbstverständlich darf uns zum Beispiel der Eigentümer auch direkt kontaktieren. In diesem Fall kann er Sie als Vermittler bekanntgeben. Sie verlieren den Anspruch auf Tippgeberprovision nicht.)

Schritt 3: Erhalten wir den Auftrag für den Verkauf bzw. für die Vermietung der empfohlenen Immobilie, so ist der dritte Schritt getan. Im Anschluss starten wir mit der Vermarktung.

Schritt 4: Sobald wir den passenden Käufer bzw. Mieter gefunden haben, wird der Kauf- oder Mietvertrag besiegelt.

Schritt 5: Nachdem wir den Eingang der vollen Maklerprovision auf unserem Konto verzeichnen konnten, erhalten Sie Ihre gerechtfertigten 10 Prozent Tippgeber-Provision von unserer Maklernettoprovision.

 

Folgende Informationen benötigen wir von Ihnen:

  • Anschrift der zu verkaufenden / vermietenden Immobilie
  • Name und Anschrift des Eigentümers der Immobilie
  • Ihren eigenen Namen und Ihre Anschrift

 

Rechenbeispiele:

Eine Immobilie kostet 200.000 €.

Nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages erhalten Sie 600 € als Tippgeberprovision.

(bei 3 % Maklerprovision netto).

Eine Wohnung kostet 750 € Kaltmiete.

Sie erhalten nach Mietvertragsunterzeichnung 150 € als Tippgeberprovision.

 

Werden Sie Tippgeber!

Sie möchten Tippgeber werden und haben vielleicht sogar bereits einen ersten Tipp für uns?

Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf! Wir freuen uns über Ihre Informationen!

Vermieterbescheinigung Pflicht seit dem 01. November 2015 – Wir erledigen das für Sie!

AP Immobilien GmbH - Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz - NEUER SERVICE INKLUSIVE – Vermieterbescheinigung wird wieder Pflicht

Vermieterbescheinigung – Gesetzesänderung zum 01. November 2015

DOWNLOAD der Vermieterbescheinigung

 

Vor über 10 Jahren wurde die Regelung bzgl. der Vermieterbescheinigung abgeschafft. Nun ist sie zurück. Kurz gesagt bedeutet dies für die Vermieter, dass sie Ihren Mietern wieder schriftlich den Ein- und Auszug bestätigen müssen. Bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder.

Was müssen Sie als Vermieter bei der Vermieterbescheinigung beachten?

Sie als Vermieter sind zukünftig verpflichtet, bei der An- und Abmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt mitzuwirken. Der Vermieter oder zum Beispiel wir als Ihr Immobilienmakler muss dem Mieter den Ein- bzw. Auszug innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen. Durch die Vermieterbescheinigung sollen Scheinanmeldungen verhindert werden.

Was muss die Vermieterbescheinigung beinhalten?

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Name/n der meldepflichtigen Person/en
  • Anschrift des Objektes
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs, also Ein- oder Auszug inkl. Datum

Achtung – Bußgelder!

Stellen Sie als Vermieter die Vermieterbescheinigung nicht, zu spät oder nicht richtig aus, müssen Sie mit empfindlichen Bußgeldern von bis zu 1.000 Euro rechnen. Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass die Person dort real einzieht oder einziehen will, muss mit einer noch höheren Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Neues Recht für Sie als Vermieter.

Sie als Vermieter haben ab November 2015 einen Auskunftsanspruch gegenüber der Meldebehörde. Sie können sich somit per Rückfrage überzeugen, ob sich der Mieter tatsächlich an- oder abgemeldet hat. Umgekehrt müssen Sie als Vermieter jedoch auch der Meldebehörde auf Verlangen mitteilen, wer bei ihnen wohnt oder gewohnt hat.

Unser neuer Service für Sie!

Selbstverständlich nehmen wir die Vermieterbescheinigung in unseren Service auf und erledigen die An- und Abmeldung Ihrer Mieter für Sie!

 

Sie haben weitere Fragen zu diesem oder einem anderen Thema rund um die Immobilie? Sprechen Sie uns gerne an!

AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz

Wir ‪vermieten und ‪verkaufen‬ Ihre ‪Immobilie mit interaktiven 360°-Rundgängen.

AP Immobilien GmbH - Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz - NEUER SERVICE INKLUSIVE – 360° RUNDGÄNGE

Unsere virtuellen 360° Rundgänge sind interaktive Ansichten von Räumlichkeiten, die es dem Betrachter ermöglichen, sich am Computer, Tablet oder Smartphone frei im Raum umzuschauen und er erhält so sofort einen dreidimensionalen Eindruck vom gesamten Raum.

 

VISUALISIEREN:

Wir maximieren die Vermietungs- und Verkaufschancen für Ihre Immobilien und werten den ersten Eindruck durch einen vollen 360° Grad-Einblick in die Räumlichkeiten auf.

INFORMIEREN:

Der erste Eindruck zählt – wir führen die Interessenten mit dem virtuellen Rundgang schon im Web durch Ihre Immobilie oder Gewerbeeinheit.

PRÄSENTIEREN:

Wir gewähren unseren Kunden einen ersten Eindruck. Ob Wohnung, Haus, Grundstück oder Gewerbeeinheit – ein offener Einblick schafft Vertrauen.

 

Wir freuen uns auf Sie, die Gespräche mit Ihnen und schlussendlich auch über den Vermarktungsauftrag zu Ihrer Immobilie.

‪‎AP‬ ‪‎Immobilien‬ ‪‎GmbH‬ – Ihr ‪IVD‬ ‪Immobilienmakler‬ aus ‪Mainz‬

Immobilienmakler setzen auf Portalvielfalt – Mehr aktuelle Reichweite in Mainz!

AP Immobilien GmbH - Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz - NEUER SERVICE INKLUSIVE – Portalvielfalt

Wir als Ihr Immobilienmakler aus Mainz setzen neben den großen und bekannten Portalen, wie zum Beispiel ImmobilienScout24, Immowelt oder Immonet auch auf vielen weitere regionale und überregionale Portalen und erreichen so einen größeren Interessentenkreis. Weiterhin nutzen wir die Möglichkeiten von sozialen Netzwerken, u.a. FACEBOOK und Goggle+, um für Sie noch mehr Interessenten zu erreichen. Wir gewährleisten so eine kompetente sowie weit gefächerte Präsentation Ihrer Immobilie.

Aktuell haben wir zwei neue Portale mit in unser Programm aufgenommen und streuen Ihre Immobilie nun auch bei Ebay Kleinanzeigen sowie bei der Allgemeinen Zeitung – Rhein Main Presse.