Betriebskostenabrechnung / Nebenkostenabrechnung – Das Wichtigste in Kürze!

AP Immobilien GmbH Mainz - Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz Immobilienmakler Auszeichnung BELLEVUE BEST PROPERTY AGENT 2021 (BPA) - Immobilienmakler Mainz AP Immobilien GmbH - Ihr IVD Immobilienmakler - Immobilienverkauf, Immobilienvermietung, Wohnung, Haus, Kapitalanlage, Bewertungen, Rezension, Beurteilung, Nebenkosten, Nebenkostenabrechnung, Betriebskosten, Betriebskostenabrechnung

In der jährlichen Nebenkostenabrechnung / Betriebskostenabrechnung schlüsseln Sie die Verbrauchs- / Betriebskosten auf und legen diese auf Mieter um. Hier erfahren Sie u. a. welche Kosten umlagefähig sind und noch viel mehr zum Thema.

Das Wichtigste in Kürze zusammengefasst!

  • Die Frist für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung liegt für Vermieter bei zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums. Das bedeutet die Abrechnung für das Jahr 2020, muss dem Mieter spätestens am 31. Dezember 2021 nachweislich zugehen.
  • Einige Ausgaben können Sie als Vermieter in der Betriebskostenabrechnung nicht auf die Mieter umlegen; dazu zählen beispielsweise Instandhaltungs- und Reparaturkosten. Welche Kosten Sie hingegen umlegen können, erläutern wir Ihnen im Folgetext.
  • Eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen ist kompliziert, kostet Zeit und häufig auch Nerven. Wenn Sie möchten, erledigen wir dies für Sie, sprechen Sie uns gerne darauf an. Wir erstellen Ihnen Ihre Abrechnungen stressfrei und rechtskonform. Hier geht es zu unserem Angebot.

Klären wir zunächst, was ist überhaupt eine Betriebskostenabrechnung?

Wer eine Wohnung, ein Haus oder eine Gewerbeeinheit mietet, muss im Normalfall für die Betriebskosten selbst aufkommen. Daher leisten alle Mieter eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung und erhalten nach der Abrechnung am Jahresende entweder eine Aufforderung zur Nachzahlung oder eine Erstattung. In der Betriebskostenverordnung (BetrKV) ist genau geregelt, welche Kosten zu den Betriebskosten zählen. Wenn Sie die aktuelle Version der Betriebskostenverordnung benötigen, stellen wir Ihnen diese gerne kostenfrei zur Verfügung.

In der Betriebskostenverordnung und im Mietvertrag ist genau festgelegt, was als Nebenkosten bei einer Wohnungs-, Haus- und Gewerbevermietung abgerechnet werden kann. Entscheidend ist die Klausel im Mietvertrag für die „sonstigen Kosten“. Zu diesen kann etwa die Wartung von Tiefgaragentoren, Rauchmeldern, Schwimmbädern und Alarmanlagen zählen. Was nicht in der Betriebskostenverordnung steht oder Mietvertrag vereinbart ist, muss auch nicht bezahlt werden.

Welche Betriebskosten darf ich überhaupt auf den Mieter umlegen?

Die Bewirtschaftung von Mietwohnungen, Mietshäusern und Gewerbeeinheiten bringt viele Kosten mit sich. Die Vermieter dürfen daher einen großen Teil der Kosten auf die Mieter umlegen. Oft kommt es zu Unklarheiten, welche umlagefähigen Nebenkosten (=Betriebskosten) der Mieter zahlen muss.

Nachfolgend schlüsseln wir Ihnen die Betriebskosten auf, welche Sie auf den Mieter umlegen dürfen:

  • Grundsteuer
  • Kosten für Haftpflicht- oder Gebäudeversicherungen
  • Heizkosten
  • Kosten für die Wasserversorgung und Wassererwärmung
  • Gebühren für Abwasser
  • Gebühren für die Müllabfuhr
  • Kosten für die Straßenreinigung
  • Kosten für einen Aufzug
  • Schornsteinfegerkosten
  • Kosten für die Hausbeleuchtung
  • Kosten für den Hausmeister
  • Kosten für Reinigungsarbeiten und Gartenarbeiten
  • Kosten für Kabelfernsehen und Antennen, sofern es der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird
  • Kosten für Waschmaschine, Trockner, etc., sofern vom Vermieter bereitgestellt und für die Allgemeinheit kostenfrei nutzbar
  • sonstige Betriebskosten, wenn diese Mietvertrag genau definiert wurden

Welche Kosten dürfen Sie nicht auf den Mieter umlegen?

Einige Ihrer Kosten können Sie natürlich nicht auf die Mieter umlegen, diese bezeichnet man als nicht umlagefähige Betriebskosten. Welche es sind, schlüsseln wir Ihnen gerne auf.

  • Instandhaltungskosten und Reparaturkosten, zum Beispiel für eine Heizungspumpe
  • Grunderwerbsteuer
  • Rechtsschutz- und Hausratversicherung
  • Einzahlungen in die gemeinschaftlichen Rücklagen für Instandhaltung und Sanierung bei Häusern mit mehreren Eigentumswohnungen
  • Gebühren die Ihre Hausverwaltung Ihnen in Rechnung stellt
  • Kontoführungsgebühren oder andere Bankspesen

Wie sollte eine Betriebskostenabrechnung aussehen und wie ist sie aufgebaut?

Jede Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter innerhalb der 12-monatigen Frist zugestellt werden. Weiterhin muss sie formal richtig sein. Es gibt dafür keine offizielle Vorlage, aber Sie müssen besonders auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit für den Mieter achten.

Diese Angaben muss Ihre Betriebskostenabrechnung enthalten:

  • Zusammenstellung der Gesamtkosten
  • Angabe des gewählten Verteilerschlüssels und Erläuterung
  • Berechnung des Nebenkostenanteils des Mieters
  • Abzug der bereits geleisteten Vorauszahlungen
  • Übersicht der anstehenden Nachzahlungen oder Rückzahlungen

Sollte die Abrechnung inhaltliche Fehler enthalten, bleibt die Betriebskostenabrechnung dennoch gültig. Jedoch müssen die Fehler so schnell wie möglich korrigiert werden, wenn Sie durch den Mieter gerügt sind.

Sollten sie weitere Fragen zum Thema haben, unterstützen wir Sie gerne, beraten Sie ehrlich und zielführend. Wir, die AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler, stehen Ihnen für ein unverbindliches Gespräch zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf.

AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz

Kaiserstr. 24 A / Eingang: Heidelbergerfaßgasse

55116 Mainz

Tel.:  06131/143054-5

info@ap-immo.biz

www.ap-immo.biz

#AP #Immobilien #GmbH – #Ihr #IVD #Immobilienmakler #aus #Mainz #Immobilienvermietung #Immobilienverkauf
#Vermietung #Verkauf #Immobilieninvestment #Immobilienvermarktung #Immobilieninvestor #Immobilienvermittlung #Immobilienbüro #Immobilienbewertung #Immobilienprofi #Immobiliensuche #Immobilienpräsentation #Immobilienvertrieb #Betriebskosten #Betriebskostenabrechnung #Nebenkosten #Nebenkostenabrechnung #Mietvertrag #Fristen #umlagefähig #nichtumlagefähig

Sie haben eine Immobilie geerbt und möchten diese verkaufen? So geht`s!

AP Immobilien GmbH Mainz - Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz Immobilienmakler Auszeichnung BELLEVUE BEST PROPERTY AGENT 2021 (BPA) - Immobilienmakler Mainz AP Immobilien GmbH - Ihr IVD Immobilienmakler - Immobilienverkauf, Immobilienvermietung, Wohnung, Haus, Kapitalanlage, Bewertungen, Rezension, Beurteilung, Erbe, Erbschaft, geerbte Immobilie verkaufen, Erbschaftssteuer, geerbtes Haus verkaufen, Testament

Bei einer geerbten Immobilie müssen Sie folgendes bei Steuern, Fristen, Erbengemeinschaften & Co. beachten, denn im Rahmen der Erbschaft kommen einige wichtige Entscheidungen auf Sie zu. Dies gilt insbesondere, wenn Sie das geerbte Haus oder die geerbte Wohnung verkaufen möchten. Eine Immobilie zu erben, ist somit keine leichte Angelegenheit. Im Folgenden erfahren Sie, welche Regelungen Sie beachten müssen, wenn Sie verkaufen möchten: alles Wissenswerte rund um Steuern, Fristen, richtiges Vorgehen und mehr.

Zunächst die wichtigsten Fakten in einer kurzen Übersicht:

  • Wenn zwischen Erwerb und Verkauf der geerbten Immobilie weniger als zehn Jahre liegen, fällt Spekulationssteuer an.
  • Die Zehnjahresfrist beginnt nicht erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie das Erbe antreten, sondern mit dem ursprünglichen Kaufdatum, zu dem der Erblasser die Immobilie erworben hat. Die Frist endet exakt nach zehn Jahren.
  • Beachten Sie die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte, welche bei bei 600 Euro pro Jahr liegt. Der Verkaufserlös ist in vollem Umfang steuerpflichtig, wenn der Gewinn diese Freigrenze übersteigt.
  • Die Erbschaftssteuer aus Anlass der Erbschaft hat nichts mit der verkaufsbedingten Spekulationssteuer zu tun.
  • Wenn Sie nur Miterbe in einer Erbengemeinschaft sind, kann nur die Erbengemeinschaft gemeinsam über den Verkauf der Immobilie entscheiden. Alle Absprachen müssen Sie gemeinsam treffen.

Was ist nach dem Erbe nun das richtiges Vorgehen beim Verkauf einer geerbten Immobilie?

Bevor Sie sich dazu entscheiden, ein geerbtes Haus oder eine geerbte Wohnung zu verkaufen, sollten Sie sich Gedanken darüber machen, ob die Verkaufsentscheidung und ihre Konsequenzen für Sie und/oder die Erbengemeinschaft sinnvoll ist. Insbesondere die steuerlichen Vorgaben sind entscheidend für den richtigen Zeitpunkt eines Verkaufs. Folgende Fragen sollten Sie sich unbedingt stellen?

  • Bin ich Alleinerbe oder muss ich mich mit ggf. vorhandenen Miterben abstimmen? Beachten Sie hier zwingend auch die Frist von 6 Wochen zur Ausschlagung des Erbe.
  • Haben Sie einen Blick ins Grundbuch geworfen? Wissen Sie genau, was der Umfang Ihres Erbe ist? Gerne fordern wir für Sie den Grundbuchauszug an und besprechen diesen mit Ihnen.
  • Haben Sie dem Grundbuchamt die Erbfolge nachgewiesen? Dies können Sie mit dem Erbschein oder des notariellen Testaments machen.
  • Wurde der Grundbucheintrag wegen der Erbschaftsannahme berichtigt?
  • Befinden Sie sich noch innerhalb der Spekulationsfrist bzw. wurde das Haus vor mindestens zehn Jahren gekauft?
  • Wurde bereits der Verkehrswert der Immobilie ermittelt? Wenn nicht unterstützen wir Sie gerne hierbei und werten Ihre Immobilie ein.

Steuerzahlung im Erbfall. Was muss ich bzgl. der Spekulationssteuer beachten?

Möchten Sie ein geerbtes Haus oder eine geerbte Wohnung verkaufen, wird unter bestimmten Umständen eine Spekulationssteuer fällig. Ob Sie als Verkäufer diese entrichten müssen oder nicht, hängt von zwei Punkten ab:

  1. Nutzungsart des Hauses.
  2. Eigentumsdauer des Erblassers.

Wichtig ist: Wenn der Erblasser, also der Verstorbene, das Haus oder die Wohnung selbst bewohnt hat, müssen Sie keine Spekulationssteuer zahlen. Wenn das Haus oder die Wohnung hingegen vermietet war oder ist, kommt es darauf an, wie lange die Immobilie im Eigentum dem Verstorbenen war. Gehörte dem Verstorbenen die Immobilie seit mindestens zehn Jahren, fällt keine Spekulationssteuer an.

Waren der Erblasser und seine Erben hingegen weniger als auf den Tag genau zehn Jahre Eigentümer der Immobilie, müssen Sie Spekulationssteuer bezahlen. Es gibt auch Ausnahmen: Hat der Erblasser oder Sie als Erbe im Jahr des Verkaufs sowie in den zwei Kalenderjahren davor selbst dauerhaft darin gewohnt oder haben Sie zu Beispiel Ihren Kinder für den gleichen Zeitraum unentgeltlich darin wohnen lassen. In diesen Fällen fällt keine Steuer an.

Für die Bestimmung der Zehnjahresfrist gilt grundsätzlich nur der Kaufvertrag. Selbst wenn das Haus oder die Wohnung noch keine zehn Jahre steht, weil der Erblasser das Grundstück unbebaut erworben hat, richtet sich die Spekulationsfrist nach dem Datum des notariell beurkundeten Kaufvertrags für die Immobilie. Das gilt für Kauf und Verkauf. Das bedeutet: Nicht der Tag der Erbschaft markiert das Ende der Zehnjahresfrist für die Spekulationssteuer, sondern der Tag des Verkaufs.

Wann ist der Verkauf einer geerbten Immobilie auf jeden Fall von der Spekulationssteuer befreit? Hier die Zusammenfassung.

Gemäß Einkommenssteuergesetz (§ 23 EstG) müssen Verkäufer einer geerbten Immobilie keine Spekulationssteuer zahlen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Sie verkaufen die Immobilie frühestens zehn Jahre, nachdem der Erblasser sie erworben hat.
  • Sie oder der Erblasser haben die Immobilie in mindestens zwei Kalenderjahren vor dem Verkauf sowie im Jahr des Verkaufs bewohnt. Dauerhaft bedeutet, es handelte sich um Ihren Lebensmittelpunkt einschließlich Registrierung im örtlichen Einwohnermeldeamt.
  • Sie haben das Haus in mindestens zwei Kalenderjahren vor dem Verkauf sowie im Jahr des Verkaufs einem leiblichen oder adoptierten Kind mietfrei überlassen und das Kind hat selbst dauerhaft in dem Haus gewohnt.
  • Der Verkaufserlös beträgt weniger als 600 Euro und Sie haben sonst keine Einnahmen durch private Veräußerungsgeschäfte in diesem Jahr.
  • Sie verkaufen maximal drei Immobilien innerhalb von fünf Jahren. Werden es mehr, betrachtet das Finanzamt Sie als gewerblichen Immobilienhändler und Sie müssen Ihre Einnahmen aus Immobiliengeschäften entsprechend versteuern.
  • Sie verkaufen die Immobilie ohne Gewinn: Der Verkaufspreis abzüglich der Kosten für Makler und Notar ist niedriger als der ursprüngliche Kaufpreis.

Neben der Spekulationssteuer gibt es noch die Erbschaftssteuer.

Unabhängig von einer möglichen Spekulationssteuer beim Verkauf der geerbten Immobilie fallen häufig Erbschaftssteuern an, wenn die Immobilie in Ihr Eigentum übergeht. Erben haben einen Freibetrag hierbei. Dieser ist unterschiedlich hoch, abhängig davon, in welchem familiären Verhältnis sie zum Erblasser stehen: Der Freibetrag für Ehepartner beträgt zum Beispiel 500.000 Euro, für Kinder je 400.000 Euro.

Übersteigt der Wer der geerbten Immobilie Ihren persönlichen Freibetrag, fällt Erbschaftssteuer an. Allerdings wird nur der Teil des Verkehrswertes besteuert, der den jeweiligen Freibetrag überschreitet. Wenn Sie hierzu detailliertere Fragen haben oder den Wert Ihrer Immobilie erfahren möchten, sprechen Sie uns einfach an.

Welche Fristen sind beim Verkauf einer geerbten Immobilie zu beachten?

Zwei Fristen sind für Sie als Erbe einer Immobilie relevant, wenn Sie diese verkaufen möchten und dabei Steuern sparen wollen: Die Zehnjahresfrist und die Dreijahresfrist.

Hat der Erblasser die Immobilie vor mindestens zehn Jahren erworben, fällt keine Spekulationssteuer beim Verkauf der geerbten Immobilie an.

Andernfalls kommen Sie mit der „Dreijahresfrist“ um die Spekulationssteuer herum. Diese besagt, dass der Erblasser, Sie selbst oder eines Ihrer Kinder unentgeltlich und dauerhaft in drei Kalenderjahren in der Immobilie gewohnt haben müssen, bevor Sie diese steuerfrei verkaufen können. Kalenderjahre gelten auch „angebrochen“, das heißt, wenn Sie von Dezember 2018 bis Januar 2020 in der Immobilie gewohnt haben, ist die Dreijahresfrist erfüllt. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person im fraglichen Zeitraum dort ihren Lebensmittelpunkt hatte, also beim örtlichen Einwohnermeldeamt unter dieser Adresse gemeldet war.

Verkauf der geerbten Immobilie.

Gerade dann, wenn die Immobilie unter den Erben aufgeteilt werden muss, ist der Verkauf der geerbten Immobilie oftmals sinnvoll. Aber auch als Alleinerbe ist der Verkauf aktuell sehr lohnend. Der aktuelle Wert liefert Ihnen einen guten Anhaltspunkt, wie viel Geld der Verkauf auf dem freien Markt einbringt. Berücksichtigen Sie gegebenenfalls anfallende Maklerprovisionen und ob Steuern für den Verkauf anfallen.

Die Vorteile beim Verkauf einer geerbten Immobilie:

  • Miterben können ausbezahlt werden.
  • Keine Rechtsstreitigkeiten mit ggf. vorhandenen Mietern.
  • Deutlich höherer Gewinn als bei Vermietung. Bedenken Sie hier auch immer die Folgekosten in den nächsten Jahren.
  • Abhängig von Fristen und Freibeträgen kann der Verkauf sogar steuerfrei sein.
  • Sie haben dadurch Geld zur Verfügung, um sich einen Lebenstraum zu erfüllen, selbst zu bauen oder Kapital anzulegen.

Kommen wir abschließend zum wichtigsten Punkt: Welchen Wert hat Ihre Immobilie und lohnt sich der Verkauf oder doch eher eine Vermietung.

Bei diesen drei Fragen unterstützen wir Sie gerne, beraten Sie ehrlich und zielführend. Wir, die AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler, stehen Ihnen für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf.

AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz

Kaiserstr. 24 A / Eingang: Heidelbergerfaßgasse

55116 Mainz

Tel.:  06131/143054-5

info@ap-immo.biz

www.ap-immo.biz

#AP #Immobilien #GmbH – #Ihr #IVD #Immobilienmakler #aus #Mainz #Immobilienvermietung #Immobilienverkauf
#Vermietung #Verkauf #Immobilieninvestment #Immobilienvermarktung #Immobilieninvestor #Immobilienvermittlung #Immobilienbüro #Immobilienbewertung #Immobilienprofi #Immobiliensuche #Immobilienpräsentation #Immobilienvertrieb #Erbe #Erbschein #Testament #Alleinerbe #Erbengemeinschaft #geerbte #Immobilie

Immobilienmakler Auszeichnung: „BELLEVUE BEST PROPERTY AGENT 2021 (BPA)“ – Immobilienmakler Mainz

AP Immobilien GmbH Mainz - Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz Immobilienmakler Auszeichnung BELLEVUE BEST PROPERTY AGENT 2021 (BPA) - Immobilienmakler Mainz AP Immobilien GmbH - Ihr IVD Immobilienmakler - Immobilienverkauf, Immobilienvermietung, Wohnung, Haus, Kapitalanlage, Bewertungen, Rezension, Beurteilung

Als Mainzer Immobilienmakler haben wir, die AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilenmakler aus Mainz, bereits zum 4. Mal in Folge vom Magazin Bellevue die Auszeichnung BEST PROPERTY AGENTS erhalten. Seit 2006 zeichnet BELLEVUE – Europas größtes Immobilien-Magazin – empfehlenswerte Immobilienunternehmen aus aller Welt als BELLEVUE BEST PROPERTY AGENTS aus. Bei der Vergabe der Auszeichnungen legt BELLEVUE hohen Wert auf Kriterien wie Seriosität, Erfahrung, objektive Beratung, Marktkenntnis, Angebotsvielfalt, Angebotsqualität und After-Sales-Service. Nur Unternehmen, die ein kontinuierlich hohes Leistungsniveau beibehalten, dürfen sich Jahr für Jahr erneut auf die begehrte Auszeichnung freuen und das Signet in der Kundenkommunikation verwenden.

Geschäftsführer Sven Frühauf äußert sich gerne zur Auszeichnung: „Die erneute Auszeichnung durch das Komitee erfüllt unser engagierteres Team nicht nur mit Stolz, sondern bestärkt uns auch in unserem Streben die Wünsche und Anliegen unserer Kunden weiterhin zu deren vollsten Zufriedenheit zu erfüllen. Es freut uns außerordentlich, dass unsere Arbeit bereits zum 4. Mal so prominent gewürdigt wird. Wir danken der Immobilienfachzeitschrift Bellevue und allen unseren Kunden für die Auszeichnung als Best Property Agents 2021 und der damit verbundenen Anerkennung unseres hohen Leistungsniveaus.“

Möchten auch Sie sich von der Qualität unserer Arbeit überzeugen und davon profitieren? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung – vereinbaren Sie gleich einen unverbindlichen und kostenlosen Beratungstermin mit uns.

AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz

Kaiserstr. 24 A / Eingang: Heidelbergerfaßgasse

55116 Mainz

Tel.:  06131/143054-5

Fax: 06131/143054-9

Email: info@ap-immo.biz

www.ap-immo.biz

#AP #Immobilien #GmbH – #Ihr #IVD #Immobilienmakler #aus #Mainz #Immobilienvermietung #Immobilienverkauf
#Vermietung #Verkauf #Immobilieninvestment #Immobilienvermarktung #Immobilieninvestor #Immobilienvermittlung #Immobilienbüro #Immobilienbewertung #Immobilienprofi #Immobiliensuche #Immobilienpräsentation #Immobilienvertrieb

Darf der Vermieter einen Schlüssel für Ihre Mietwohnung behalten?

AP Immobilien GmbH - Ihr IVD Immobilienmakler - Immobilienverkauf, Immobilienvermietung, Wohnung, Haus, Kapitalanlage, Bewertungen, Rezension, Beurteilung, Vermieter,Zweitschlüssel, Schlüssel behalten, Mietvertrag, Hausfriedensbruch,

Die Mietwohnung ist ein privater Ort, sodass man nicht möchte, dass Unbefugt wie zum Beispiel der Vermieter eintreten können.

Die Anmietung einer neuen Wohnung und die dazugehörige Übergabe der Wohnungsschlüssel ist für viele Mieter ein großer Moment. Nach langer Suche und allem Organisieren darf man in die neue Wohnung einziehen und nach eigenen Wünschen gestalten. Aber was machen Sie, wenn der Vermieter darauf besteht, einen Schlüssel für den Notfall behalten zu wollen. Hat der Besitzer einer Wohnung ein Recht auf einen Ersatzschlüssel, wenn er seine Wohnung vermietet? Die Antwort auf diese Frage ist ein ganz klar: „Nein“. Der Mieter besitzt das Hausrecht in der von ihm gemieteten Wohnung. Selbst wenn der Mieter dem Vermieter genehmigt oder genehmigt hatte, dass ein Ersatzschlüssel hinterlegt ist, so darf dieser trotzdem nicht einfach genutzt werden. Für jedes Eintreten des Vermieters in die Mietwohnung muss der Mieter sein Einverständnis geben. Verletzt der Eigentümer die Privatsphäre durch ungenehmigtes Eintreten, darf man die Wohnung fristlos kündigen. Auch bei Reparaturen oder beim Ablesen des Zählers hat diese Vorschrift Gültigkeit.

Was ist zu tun, wenn der Vermieter trotzdem einen Schlüssel behält?

Behält der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters einen Schlüssel und händigt diesen auf Nachfragen auch nicht aus, dann darf der Mieter das Schloss austauschen. Die Kosten für das neu eingebaute Schloss muss dann der Vermieter tragen. Bestehen Sie hier auf Ihr Recht.

Vielleicht ist es für Sie auch interessant, wie viele Schlüssel Ihnen als Mieter zustehen?

Generell gilt, dass es pro Bewohner einer Mietwohnung einen Schlüssel geben muss. Dies gilt auch für die Kinder im Haushalt. Eine Ausnahme der „Ein-Schlüssel-pro-Kopf-Regel“ besteht jedoch bei Single-Haushalten. Hier müssen auf jeden Fall auch zwei Schlüssel ausgehändigt werden, damit ein Schlüssel für den Notfall bei einer Vertrauensperson hinterlegt werden kann.

Sie haben weitere Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gerne an.

Ihre AP Immobilien GmbH aus Mainz

#Mietwohnung #Mieter #Vermieter #Schlüssel #Zweitschlüssel #Miete #Hausfriedensbruch #Mietvertrag

#AP #Immobilien #GmbH – #Ihr #IVD #Immobilienmakler #aus #Mainz #Immobilienvermietung #Immobilienverkauf
#Vermietung #Verkauf #Immobilieninvestment #Immobilienvermarktung #Immobilieninvestor #Immobilienvermittlung #Immobilienbüro #Immobilienbewertung #Immobilienprofi #Immobiliensuche #Immobilienpräsentation #Immobilienvertrieb

Berliner Mietendeckel ist vom höchsten deutschen Gericht gekippt

Das Bundesverfassungsgericht erklärt Berliner Mietendeckel für nichtig!

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte vorgestern überraschend eine Entscheidung angekündigt. Eine mündliche Verhandlung hatte es zuvor nicht angesetzt.

Der Berliner Mietendeckel ist nun vom höchsten deutschen Gericht, dem Bundesverfassungsgericht, gekippt. Der Mietendeckel verstößt gegen das Grundgesetz, entscheiden die Karlsruher Richter.

Der Berliner Mietendeckel war Ende Februar 2020 in Kraft getreten. Seitdem sind die Mieten von rund 1,5 Millionen Wohnungen in der Hauptstadt eingefroren gewesen. Ab November mussten außerdem Mieten, die nach dem Gesetz als überhöht galten, abgesenkt werden. Dies löste große Diskussionen aus.

284 Bundestagsabgeordnete von Union und FDP hatten den Normenkontrollantrag gegen den Mietendeckel eingereicht. Weiterhinzogen auch mehrere private Vermieterinnen und Vermieter vor das Verfassungsgericht. Dies führte nun zur klaren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes.

Die Entscheidung: Das Mietrecht ist seit seinem Inkrafttreten, vor mehr als 120 Jahren, im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, weshalb die Länder hier keine Zuständigkeit haben, so die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichtes in ihrer Begründung. Nach Ansicht des Verfassungsgerichts hat Berlin nicht die rechtliche Kompetenz die Regelungen für Miethöhen auf dem frei finanzierten Wohnungsmarkt zu treffen.

Herr Sebastian Scheel (Linke), Berliner Stadtentwicklungssenator, ist enttäuscht. Herr Schell hat mit einer anderen Entscheidung gerechnet. Es ist zukünftig nun Aufgabe des Bundes, entweder ein wirkungsvolles Mietpreisrecht zu schaffen, das die soziale Mischung in den Städten sichere oder aber den Ländern die Kompetenz dafür zu übertragen, äußert Scheel in einer Mitteilung.

Nun drohen sehr hohe Nachzahlungen: „Für die Mieterinnen und Mieter bedeutet dies, dass sie wieder die mit ihren Vermieterinnen und Vermietern auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches vereinbarten Mieten zu entrichten und gegebenenfalls auch die Differenz zwischen der Mietendeckelmiete und der Vertragsmiete nachzuzahlen haben“, teilt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen nach dem Karlsruher Urteil mit. Scheel als Berliner Stadtentwicklungssenator kündigt an, dass der Senat kommende Woche über sozial verträgliche Lösungen für Mieterinnen und Mieter beraten werde.

Der Immobilienkonzern Deutsche Wohnen in Düsseldorf kündigt an, dass Nachforderungen auf die Mieterinnen und Mieter zukommen werden. Für die Begleichung des Restbetrags der fälligen Miete biete die Deutsche Wohnen den vom Karlsruher Urteil betroffenen Mietern Möglichkeiten von Einmal- über Ratenzahlungen bis hin zu Stundungen an. Nach eigenen Angaben besitzt der Konzern im Großraum Berlin rund 116.000 Wohnungen.

Der größte deutsche Wohnungskonzern Vonovia will dagegen nach eigenen Angaben auf Mietnachforderungen verzichten. Den Mietern sollten „keine finanziellen Nachteile aufgrund getroffener politischer Entscheidungen entstehen“, hieß es in einer Mitteilung. Vonovia besitzt in Berlin etwa 42.000 Wohnungen.

Sie haben weitere Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gerne an.

Ihre AP Immobilien GmbH aus Mainz

#Berlin #Mietendeckel #Bundesverfassungsgericht #Karlsruhe #Miete #Nachforderung #DeutscheWohnen #Vonovia #Scheel

#AP #Immobilien #GmbH – #Ihr #IVD #Immobilienmakler #aus #Mainz #Immobilienvermietung #Immobilienverkauf
#Vermietung #Verkauf #Immobilieninvestment #Immobilienvermarktung #Immobilieninvestor #Immobilienvermittlung #Immobilienbüro #Immobilienbewertung #Immobilienprofi #Immobiliensuche #Immobilienpräsentation #Immobilienvertrieb

Baukindergeld – Förderung, Fristen, Anspruch

AP Immobilien GmbH - Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz - Baukindergeld -  Förderung - Fristen -

Das neue Baukindergeld

Am 18. September 2018 ist das neue Baukindergeld freigeschaltet worden. Rückwirkend zum 1. Januar 2018 können bei der KFW online Anträge auf das Baukindergeld gestellt werden. Hierzu hat die KFW ein Merkblatt herausgegeben. Die Förderbedingungen sind hieran abschließend geregelt.

Anspruchsberechtigte Personen

Anspruchsberechtigt sind natürliche Personen, die

  • Eigentümer oder Miteigentümer einer selbstgenutzten Wohnung sind und
  • selbst kindergeldberechtigt sind oder in einem Haushalt mit einer Person leben, die kindergeldberechtigt ist. Das Kind muss bei Antragstellung geboren sein, darf aber zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen ist somit sehr groß. Die Antragsteller müssen weder verheiratet sein, noch ist eine andere Art der Lebensgemeinschaft erforderlich, was zu befürworten ist.

Fristen und maßgebliche Zeitpunkte

Der Antrag auf das Baukindergeld muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Einzug gestellt werden. Maßgeblich ist das in der amtlichen Meldebestätigung angegebene Einzugsdatum. Hat der Einzug im Jahre 2018 noch vor „Produktstart“ am 18. September 2018 stattgefunden, kann der Antrag bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden. Es bleibt jedoch bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das Kind, für das das Baukindergeld beantragt wird, beim Einzug das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf und innerhalb von 3 Monaten nach dem Einzug geboren worden sein muss.

Beim Erwerb einer bereits selbst genutzten Wohnung, der Antragsteller beispielsweise bisher Mieter war, muss der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages gestellt werden.

Ist der Kaufvertrag zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2020 abgeschlossen oder die Baugenehmigung in diesem Zeitraum erteilt worden bzw. bei nur anzeigepflichtigen Vorhaben mit der Ausführung begonnen werden durfte, kann der Antrag auf Baukindergeld spätestens bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden. In jedem Fall muss der Antrag aber innerhalb von drei Monaten nach dem Einzug gestellt werden.

Die Voraussetzungen in zeitlicher Hinsicht sind recht weit gefasst, so dass der Anwendungsbereich und somit die Reichweite recht groß ist.

Haushaltseinkommen

Das zu versteuernde Haushaltseinkommen darf bei einem Kind 90.000 EURO nicht übersteigen zuzüglich 15.000 EURO für jedes weitere Kind, das die oben genannten Bedingungen erfüllt. Maßgeblich ist das durchschnittliche Haushaltseinkommen des zweiten und dritten Jahres vor der Antragstellung. Wird beispielsweise der Antrag im Jahre 2018 gestellt, kommt es auf das durchschnittliche Einkommen der Jahre 2015 und 2016 an. Für Anträge, die 2019 gestellt werden, sind die Jahre 2016 und 2017 heranzuziehen.

Das Baukindergeld wird für die Folgejahre auch dann gewährt, wenn das Haushaltseinkommen danach steigen und die maßgebliche Grenze  übersteigen sollte. Soweit es geringer sein sollte, ist dies unschädlich, da es nur eine Obergrenze gibt. Maßgeblich. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft wie es sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergibt.

Die Regelung ist nachvollziehbar und angemessen.

Höhe der Förderung

Der Zuschuss beträgt 1.200 EURO für jedes Kind unter 18 Jahren und wird über einen Zeitraum von 10 Jahren in einem Jahresbetrag gezahlt. Voraussetzung ist, dass die Wohnung während dieser Zehnjahresfrist selbstgenutzt wird. Maßgeblich für die Höhe der Förderung ist die Anzahl der Kinder, die zum Zeitpunkt der Antragstellung  unter 18 Jahre alt sind, im Haushalt des Antragstellers leben und für die eine Kindergeldberechtigung vorliegt. Für Kinder, die nach Antragstellung geboren werden oder in den Haushalt aufgenommen werden, wird kein Baukindergeld gewährt.

Ersterwerb

Nach dem Koalitionsvertrag soll nur der Ersterwerb einer in Deutschland liegenden selbstgenutzten Wohnung gefördert werden (Zeile 5144). Auch das Merkblatt der KFW sieht nur die Förderung des Ersterwerbs vor.

„Sofern der Haushalt (Antragsteller sowie Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Kinder) Eigentum an einer selbstgenutzten oder vermieteten Wohnimmobilie in Deutschland zur Dauernutzung besitzt, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld nicht möglich.“

Auf die Frage, ob der Antragsteller schon einmal Eigentümer war, kommt es nicht an. Maßgeblich ist nur, der Antragsteller zum Zeitpunkt des Kaufvertrages, der Baugenehmigung oder Bauanzeige nicht Eigentümer ist.  War er zuvor schon einmal Eigentümer, ist dies unschädlich. Förderfähig ist mithin auch der Zweit oder Dritterwerb. Offenbar hat sich die KFW gegen einen Ersterwerb im engeren Sinne entschieden, um das Antragsverfahren zu vereinfachen.

Zwar widerspricht dies grundsätzlich der Zielsetzung. Letztlich ist dies aber zu befürworten, da mit der Regelung das Ziel verfolgt wird, Eigentum zu schaffen. Die Frage, ob jemand schon einmal Eigentümer war, kann somit keine Rolle spielen.

Ferienwohnungen sollen nicht schädlich sein, auch wenn sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Eigentum des Antragstellers befinden, weil die Anspruchsberechtigung nur ausgeschlossen ist, wenn einem der Haushaltsangehörigen bei Schaffung oder Erwerb der neuen Wohnung eine Wohnung zur Dauernutzung gehört.

Anspruch für vorhandene Kinder

Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2018 geboren sind, besteht ein Anspruch auf Baukindergeld nur, wenn danach der Kindergeldberechtigte oder sein Partner Eigentum oder Miteigentum an der selbstgenutzten Wohnung erwirbt.

 

Quelle und weiterführendes zum Thema: https://ivd.net/2018/09/das-neue-baukindergeld/

 

#AP #Immobilien #GmbH#Ihr #IVD #Immobilienmakler #aus #Mainz #Immobilienvermietung #Immobilienverkauf

Tippgeberprovision – Wir belohnen Ihr Wissen!

AP Immobilien GmbH - Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz - Tippgeberprovision

Sie planen einen Umzug, sodass Ihr altes Heim frei wird oder kennen Freunde , Bekannte, Nachbarn, welche beabsichtigen ihre Immobilie zu verkaufen oder neu zu vermieten? Vermitteln Sie uns, Ihrem IVD Immobilienmakler aus Mainz, einen Auftrag und erhalten im Gegenzug 10 % unserer Provision für Ihren Geldbeutel.

 

Vorgehensweise – 5 Schritte zum Erfolg!

Schritt 1: Gehen Sie sicher, dass der Eigentümer bzw. die betroffene Person mit der Weitergabe ihrer Daten einverstanden ist.

Schritt 2: Übermitteln Sie uns Ihren Tipp, welche Immobilie zur Vermietung oder zum Verkauf steht. Wir nutzen ihn und kontaktieren den Eigentümer bzw. die betroffene Person sofort.

(Selbstverständlich darf uns zum Beispiel der Eigentümer auch direkt kontaktieren. In diesem Fall kann er Sie als Vermittler bekanntgeben. Sie verlieren den Anspruch auf Tippgeberprovision nicht.)

Schritt 3: Erhalten wir den Auftrag für den Verkauf bzw. für die Vermietung der empfohlenen Immobilie, so ist der dritte Schritt getan. Im Anschluss starten wir mit der Vermarktung.

Schritt 4: Sobald wir den passenden Käufer bzw. Mieter gefunden haben, wird der Kauf- oder Mietvertrag besiegelt.

Schritt 5: Nachdem wir den Eingang der vollen Maklerprovision auf unserem Konto verzeichnen konnten, erhalten Sie Ihre gerechtfertigten 10 Prozent Tippgeber-Provision von unserer Maklernettoprovision.

 

Folgende Informationen benötigen wir von Ihnen:

  • Anschrift der zu verkaufenden / vermietenden Immobilie
  • Name und Anschrift des Eigentümers der Immobilie
  • Ihren eigenen Namen und Ihre Anschrift

 

Rechenbeispiele:

Eine Immobilie kostet 200.000 €.

Nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages erhalten Sie 600 € als Tippgeberprovision.

(bei 3 % Maklerprovision netto).

Eine Wohnung kostet 750 € Kaltmiete.

Sie erhalten nach Mietvertragsunterzeichnung 150 € als Tippgeberprovision.

 

Werden Sie Tippgeber!

Sie möchten Tippgeber werden und haben vielleicht sogar bereits einen ersten Tipp für uns?

Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf! Wir freuen uns über Ihre Informationen!

Vermieterbescheinigung Pflicht seit dem 01. November 2015 – Wir erledigen das für Sie!

AP Immobilien GmbH - Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz - NEUER SERVICE INKLUSIVE – Vermieterbescheinigung wird wieder Pflicht

Vermieterbescheinigung – Gesetzesänderung zum 01. November 2015

DOWNLOAD der Vermieterbescheinigung

 

Vor über 10 Jahren wurde die Regelung bzgl. der Vermieterbescheinigung abgeschafft. Nun ist sie zurück. Kurz gesagt bedeutet dies für die Vermieter, dass sie Ihren Mietern wieder schriftlich den Ein- und Auszug bestätigen müssen. Bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder.

Was müssen Sie als Vermieter bei der Vermieterbescheinigung beachten?

Sie als Vermieter sind zukünftig verpflichtet, bei der An- und Abmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt mitzuwirken. Der Vermieter oder zum Beispiel wir als Ihr Immobilienmakler muss dem Mieter den Ein- bzw. Auszug innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen. Durch die Vermieterbescheinigung sollen Scheinanmeldungen verhindert werden.

Was muss die Vermieterbescheinigung beinhalten?

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Name/n der meldepflichtigen Person/en
  • Anschrift des Objektes
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs, also Ein- oder Auszug inkl. Datum

Achtung – Bußgelder!

Stellen Sie als Vermieter die Vermieterbescheinigung nicht, zu spät oder nicht richtig aus, müssen Sie mit empfindlichen Bußgeldern von bis zu 1.000 Euro rechnen. Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass die Person dort real einzieht oder einziehen will, muss mit einer noch höheren Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Neues Recht für Sie als Vermieter.

Sie als Vermieter haben ab November 2015 einen Auskunftsanspruch gegenüber der Meldebehörde. Sie können sich somit per Rückfrage überzeugen, ob sich der Mieter tatsächlich an- oder abgemeldet hat. Umgekehrt müssen Sie als Vermieter jedoch auch der Meldebehörde auf Verlangen mitteilen, wer bei ihnen wohnt oder gewohnt hat.

Unser neuer Service für Sie!

Selbstverständlich nehmen wir die Vermieterbescheinigung in unseren Service auf und erledigen die An- und Abmeldung Ihrer Mieter für Sie!

 

Sie haben weitere Fragen zu diesem oder einem anderen Thema rund um die Immobilie? Sprechen Sie uns gerne an!

AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz

Jeder 4. Deutsche beklagt sich über mangelnde Ruhe in seiner Wohnung!

Infografik: Jeder vierte Deutsche hat keine Ruhe in seinen vier Wänden | Statista

In Zeiten wo das Thema Wohnungspreise und die Verfügbarkeit von Wohnraum ständig besprochen wird, stellt sich die Frage: Wie sieht es eigentlich mit der Qualität der eigenen vier Wände in Deutschland aus? Hierbei hat eine Auswertung der europäischen Statistik-Behörde folgende Ergebnisse geliefert: In kaum einen anderem Land geben die Einwohner häufiger an, Geräusche von Nachbarn oder angrenzenden Straßen in den eigenen vier Wänden zu hören, als in der Bundesrepublik. Jeder Vierte in Deutschland und somit mehr als 6 Prozent mehr als im EU-Schnitt. Dies bedeutet demnach: Selbst wenn man eine Wohnung findet, hat man in Deutschland noch lange nicht sein Glück gefunden.

Quelle: http://de.statista.com/

„Energieeffizient Sanieren“ – KfW verbessert das Programm

AP Immobilien GmbH - Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz - Sanierung - KfW - Energieeffizient Sanieren

Seit dem 01. August 2015 bietet die KfW neue, verbesserte Förderbedingungen im Programm „Energieeffizient Sanieren“.

Für Sie bedeutet das im Einzelnen:

Bei Förderkredite steigt der Höchstbetrag von bisher 75.000 EUR auf  nun 100.000 EUR pro Wohneinheit. Gleichzeitig erhöht die KfW die Tilgungszuschüsse im Kreditprogramm auf bis zu 27,5 % des Darlehensbetrags (max. jedoch 27.500 EUR pro Wohneinheit). Bauherren, welche die Sanierungen aus eigenen Mitteln stemmen, können zukünftig einen Investitionszuschuss von maximal 30.000 EUR z. B. für ihre Eigentumswohnung oder maximal 60.000 EUR für ihr Zweifamilienhaus erhalten .

Grundsätzlich gilt: Je anspruchsvoller der Energieeffizienzstandard nach der Sanierung ist, umso stärker die Förderung der KfW. Die bisherigen Zuschüsse werden für alle KfW-Effizienzhaus-Standards um 5 Prozentpunkte aufgestockt. Die Maximalbeträge können für das Erreichen des höchsten Standards KfW-Effizienzhaus 55 beantragt werden. Auch werden nun jüngere Wohngebäude förderfähig, für die der Bauantrag vor dem 01.02.2002 gestellt wurde.

Darüber hinaus werden von nun an energieeffiziente Einzelmaßnahmen beim Sanieren auch mit einem Tilgungszuschuss von 7,5 % gefördert. Einzelmaßnahmen sind eine Alternative für Bauherren, für die sich eine Komplettsanierung zu einem KfW-Effizienzhaus noch nicht rechnet oder die schrittweise sanieren wollen.

„Die Erhöhung der Energieeffizienz im Gebäudebestand ist ein Hauptthema der Energiewende. 40 % des deutschen Energieverbrauchs entfallen auf Gebäude. Mit den Neuerungen im Förderprogramm „Energieeffizient Sanieren“ sorgt die KfW dafür, dass Förderung noch besser bei den Bauherren ankommt – und leistet so einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der energiepolitischen Ziele der Bundesregierung“, sagt Dr. Ingrid Hengster, Vorstandsmitglied der KfW Bankengruppe.

Verbesserung der Investitionszuschüsse um 5 Prozentpunkte im Einzelnen:

  • KfW-Effizienzhaus 55: nun 30 % der förderfähigen Investitionskosten, maximal 30.000 EUR pro Wohneinheit
  • KfW-Effizienzhaus 70: nun 25 % der förderfähigen Investitionskosten, maximal 25.000 EUR pro Wohneinheit
  • KfW-Effizienzhaus 85: nun 20 % der förderfähigen Investitionskosten, maximal 20.000 EUR pro Wohneinheit
  • KfW-Effizienzhaus 100: nun 17,5 % der förderfähigen Investitionskosten, maximal 17.500 EUR pro Wohneinheit
  • KfW-Effizienzhaus 115: nun 15 % der förderfähigen Investitionskosten, maximal 15.000 EUR pro Wohneinheit
  • KfW-Effizienzhaus Denkmal: nun 15 % der förderfähigen Investitions-kosten, maximal 15.000 EUR pro Wohneinheit

Verbesserung der Tilgungszuschüsse für Kredite um 5 Prozentpunkte im Einzelnen:

  • KfW-Effizienzhaus 55: nun 27,5 % des Kreditbetrages, maximal 27.500 EUR pro Wohneinheit
  • KfW-Effizienzhaus 70: nun 22,5 % des Kreditbetrages, maximal 22.500 EUR pro Wohneinheit
  • KfW-Effizienzhaus 85: nun 17,5 % des Kreditbetrages, maximal 17.500 EUR pro Wohneinheit
  • KfW-Effizienzhaus 100: nun 15 % des Kreditbetrages; maximal 15.000 EUR pro Wohneinheit
  • KfW-Effizienzhaus 115: nun 12,5 % des Kreditbetrages, maximal 12.500 EUR pro Wohneinheit
  • KfW-Effizienzhaus Denkmal: nun 12,5 % des Kreditbetrages, maximal 12.500 EUR pro Wohneinheit

Weitere Verbesserungen im Einzelnen:

  • Einführung eines Tilgungszuschusses von 7,5 % für Einzelmaßnahmen im Kreditprogramm
  • Erhöhung des Förderhöchstbetrags von 75.000 EUR auf 100.000 EUR pro Wohneinheit
  • Anpassung des Baujahres: Gebäude mit Bauantrag bis zum 31.01.2002 sind nun förderfähig (bislang 01.01.1995)

Quelle und weitere Informationen zu den Fördermöglichkeiten finden Sie auf der Internetseite: www.kfw.de