Die AP Immobilien GmbH Mainz – Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz erhält erneut den „Oscar der Immobilienbranche“ und wird als „BELLEVUE BEST PROPERTY AGENT 2024 (BPA)“ ausgezeichnet

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Was ist die Auszeichnung BELLEVUE BEST PROPERTY AGENT?

Auch im Jahr 2024 darf sich die „AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz“ über die Auszeichnung als BELLEVUE BEST PROPERTY AGENT freuen. Dieser renommierte Titel wird jährlich vom größten europäischen Immobilien-Magazin BELLEVUE verliehen und steht für höchste Qualität in der Branche der Immobiliendienstleister.

Die Auszeichnung zum BELLEVUE BEST PROPERTY AGENT ist das älteste und traditionsreichste Qualitätssiegel dieser Art und wird von einer unabhängigen Fachjury verliehen. Es genießt sowohl national als auch international einen herausragenden Ruf. Eine sechsköpfige Jury, bestehend aus namhaften Profis der Immobilienwirtschaft und Redakteuren von BELLEVUE, überprüft jedes Jahr aufs Neue, welche Unternehmen die anspruchsvollen Bewertungskriterien erfüllen und somit ausgezeichnet werden.

Warum kam es zur erneuten Auszeichnung?

Die „AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz“ ist ein renommiertes, in Mainz ansässiges Immobilienunternehmen. Mit mehr als 20 Jahren Erfahrung spezialisiert sich die Firma auf den Verkauf und die Vermietung von Immobilien jeglicher Art uns Lage. Als eines von wenigen Maklerbüros bietet die AP Immobilien GmbH mit Ihren zwei festen Miterbeitern Sven Frühauf und Eva Armbrüster auch professionelle Unterstützung im Bereich Baufinanzierung, Kaufbegleitung und Beratung an.

Das Unternehmen steht für einzigartige Kundenbetreuung in allen Immobilienbelangen und Dienstleistungen, die über den üblichen Standard hinaus gehen. Durchwegs herausragende Kundenfeedbacks und eine hohe Anerkennung in der Maklerbranche verdeutlichen dies.

Kontakt:

Möchten auch Sie sich von der Qualität unserer Arbeit überzeugen und davon profitieren? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung – vereinbaren Sie gleich einen unverbindlichen und kostenlosen Beratungstermin mit uns.

AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz

Kaiserstr. 24 A / Eingang: Heidelbergerfaßgasse

55116 Mainz

Tel.:  06131/143054-5

Fax: 06131/143054-9

Email: info@ap-immo.biz

www.ap-immo.biz

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Närrische Tage in Mainz, närrische Tage bei der AP Immobilien GmbH!

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Beauftragen Sie uns bis Ende Februar 2024 mit der Vermietung Ihrer Wohnimmobilie und zahlen nur 1,11 Kaltmieten inkl. MwSt.!


So bleibt für Sie ein bisschen mehr Konfetti für Weck, Worscht und Woi übrig. Helau!


Vierfarbbunte Grüße senden
Eva Armbrüster und Sven Frühauf


P.S. …außerhalb der närrischen Tage beträgt unsere Provision übrigens unschlagbare 1,25 Kaltmieten inkl. MwSt.

Sie haben unerwartet einen Pflegefall in der Familie. Was passiert nun mit der Immobilie dieses Familienmitgliedes?

Es gibt einige Gründe, warum man eine Immobilie im Pflegefall verkaufen möchte oder sollte. Hier sind einige der häufigsten:

Finanzielle Belastung verringern:

Die Pflegebedürftigkeit kann zu hohen Kosten führen, die durch den Verkauf der Immobilie gedeckt werden können.

Veränderte Bedürfnisse:

Wenn sich die Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person ändern, kann es notwendig sein, die Immobilie zu verkaufen, um ein geeigneteres Zuhause kaufen zu können.

Erbschaftssteuer verhindern:

In manchen Fällen kann es vorteilhaft sein, eine erbliche Immobilie zu verkaufen, um die Erbschaftssteuer zu minimieren.

Allgemeine Informationen zu Pflegekosten

In unserer Gesellschaft, in der die Lebenserwartung steigt, gibt es eine wachsende Anzahl von Pflegebedürftigen. Laut einer Prognose des Statistischen Bundesamtes wird diese Zahl bis 2030 auf 3,4 Millionen steigen. Dies stellt das Pflegesystem vor zunehmende Herausforderungen und führt zu steigenden Kosten. Die derzeitigen monatlichen Kosten liegen bereits im Durchschnitt bei 3000 Euro, und nicht jeder verfügt über ausreichende Mittel durch persönliche Rente und gesetzliche Pflegeversicherung.

In solchen Fällen kann man sich an das Sozialamt wenden, das einen Teil der Kosten übernimmt. Allerdings versucht das Amt, diese Gelder zuerst von den Angehörigen oder dem Pflegebedürftigen selbst einzufordern. Dabei werden verschiedene Vermögenswerte, einschließlich Immobilien, geprüft. In einigen Fällen müssen Kinder einen Teil der Kosten tragen oder es wird notwendig, die Immobilie zu verkaufen. Dies kann sich als komplex erweisen, da bestimmte Faktoren berücksichtigt werden müssen.

Das Gesetz schützt das Eigentum, daher ist es nicht einfach, das Haus der Eltern zu verkaufen. In solchen Situationen ist es vorteilhaft, sich an Experten zu wenden, die wissen, welche Formulare benötigt werden. Wir, die AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler, unterstützen Sie gerne dabei. Unsere qualifizierten Makler übernehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass Sie in dieser anspruchsvollen Zeit keine zusätzlichen Belastungen haben.

Wer darf die Immobilie im Pflegefall verkaufen?

Da das Gesetz den Schutz des Eigentums vorsieht, ist es Ihnen ohne die entsprechenden Befugnisse nicht gestattet, eine Immobilie einer anderen Person zu veräußern. Hierfür sind die jeweiligen Vollmachten erforderlich. Es gibt verschiedene Dokumente, deren Bedeutung Sie verstehen sollten:

Wenn die Immobilie zum Beispiel im Besitz Ihrer Eltern ist, dürfen nur sie diese verkaufen. Je nach Pflegegrad könnte dies jedoch unmöglich sein, da sie als geschäftsunfähig gelten. In solchen Fällen ist es ratsam, frühzeitig vorzusorgen und eine Vollmacht zu erteilen. Allerdings genügt eine Vorsorgevollmacht oft nicht, um die Angelegenheiten zu regeln. Um Probleme zu vermeiden, lassen Sie diese am besten notariell beglaubigen.

Mit einer Generalvollmacht gehen Sie auf Nummer sicher. Diese ermöglicht Ihnen nicht nur die Abwicklung des Immobilienverkaufs, sondern auch aller anderen rechtlichen Angelegenheiten. Auch hier sollten Ihre Eltern rechtzeitig vorsorgen und eine solche Vollmacht frühzeitig ausstellen. Um Missbrauch vorzubeugen, kann diese bei einem Notar hinterlegt werden. Der Notar gibt das Formular jedoch erst heraus, wenn der Pflegefall eintritt. Beachten Sie jedoch, dass die Generalvollmacht sofort wirksam wird, sobald der Ernstfall eintritt. Diese Klausel müssen Sie zusätzlich festhalten. Andernfalls benötigen Sie Nachweise über den Zeitpunkt, an dem die Handlungsunfähigkeit eintrat, was nicht nur umständlich ist, sondern zusätzlichen Stress in einer bereits belastenden Situation bedeutet.

Folgende Angaben sollten in einer Vollmacht enthalten sein, damit diese gültig ist und den Immobilienverkauf ermöglicht:

– Name und Anschrift des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten

– Inhalt, der die Erlaubnis zum Verkauf der Immobilien und die eigenen Interessen festhält

– Beschreibung und Anschrift der Immobilie

– Spanne des Kaufpreises

– Besonderheiten, die zu beachten sind

Liegt keine Vollmacht vor, kann ein Gericht darüber entscheiden, wer sich um die Angelegenheiten Ihrer Eltern kümmert. Dies können gesetzliche Betreuer oder die nächsten Verwandten wie Ehepartner, Kinder oder Enkel sein. Solange es innerhalb der Familie keine Unstimmigkeiten gibt, übernimmt ein Angehöriger die Verwaltung und zum Beispiel den Verkauf der Immobilien.

Wann sollten Sie die Immobilie im Pflegefall verkaufen?

Im Ernstfall übernimmt das Sozialamt teilweise die Pflegekosten, wenn Rente und Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die entstehenden Ausgaben zu decken. Es gibt jedoch einen festgelegten Freibetrag, der monatlich verfügbar ist und daher wird sorgfältig geprüft, ob Bedürftigkeit vorliegt. Falls pflegebedürftige Personen ein Haus oder andere Immobilien besitzen, sind sie zunächst verpflichtet, diese zu veräußern. Die erzielten Gewinne sollen zuerst für die Pflegekosten verwendet werden, bevor das Sozialamt weitere Ausgaben übernimmt.

Das Amt überprüft auch, ob Angehörige zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind. Dies wird zusätzlich kompliziert, wenn die Eltern nicht mehr geschäftsfähig sind. In diesem Fall können sie keine Vollmacht ausstellen, sofern dies nicht bereits geschehen ist. Als Kind oder enger Verwandter benötigen Sie jedoch eine Vollmacht, um den Verkauf des Hauses durchzuführen. Wenn die Eltern keine Vollmacht ausstellen können, muss ein Gericht einen gesetzlichen Betreuer für diese Angelegenheiten bestimmen. Obwohl Sie in der Regel in Betracht kommen würden, erfordern diese Schritte zusätzlichen Verwaltungsaufwand und Zeit.

Es kann auch vorkommen, dass der Verkauf des Hauses länger dauert, abhängig von Faktoren wie dem Immobilienmarkt, dem Zustand der Immobilie und der Verfügbarkeit einer Vollmacht. In solchen Situationen stellt das Sozialamt möglicherweise vorübergehend Mittel für anfallende Kosten zur Verfügung.

Schwierige Themen erfordern Experten und viel Sensibilität. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.

Sprechen Sie uns gerne an! Wir beraten Sie kostenfrei und zielführend.

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KfW-Programm 300 „Wohneigentum für Familien“ – Zinsgünstiger Kredit in Höhe von bis zu 240.000 Euro vom Staat – ab 0,01 % Zins

Der KfW-Förderkredit „Familien-Wohneigentum“ verknüpft die Unterstützung von Familien mit dem Ziel des Umweltschutzes. Dieses Programm, das seit Juni 2023 verfügbar ist, richtet sich speziell an Familien mit mittleren Einkommen, die entweder ein neues Eigenheim für ihren eigenen Gebrauch errichten oder ein neu gebautes Haus erwerben möchten. Eine wesentliche Voraussetzung, um von dieser Förderung zu profitieren, besteht darin, dass das neu errichtete Gebäude besonders umweltfreundliche Standards erfüllt.

Das Wichtigste im Überblick:

Der Nachfolger des Baukindergelds startete am 1. Juni 2023.

KfW-Programm 300 „Wohneigentum für Familien“ unterstützt Familien mit geringem oder mittlerem Einkommen beim Bau oder Kauf eines neugebauten, klimafreundlichen Hauses oder derselbigen Eigentumswohnung.

Vergeben werden Zinsgünstiger Kredit in Höhe von bis zu 240.000 Euro – Förderkredit ab 0,01 %.

Programm soll Familienförderung und Klimaschutz miteinander vereinen.

Die Förderung hängt vom Einkommen ab.

Was wird gefördert?

Die Förderung zielt darauf ab, Familien mit mittleren Einkommen zu unterstützen, die entweder ein umweltfreundliches Wohngebäude neu errichten oder innerhalb von 12 Monaten nach der Fertigstellung als Erstnutzung erwerben. Als umweltfreundlich gelten Immobilien, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • Sie halten strenge Emissionsgrenzwerte für Treibhausgase über ihren gesamten Lebenszyklus ein.
  • Sie erreichen den KfW-Effizienzhaus-Standard 40.
  • Die Wärmeerzeugung erfolgt ausschließlich durch erneuerbare Energien.
  • Obwohl keine Pflicht, erhöht die Zertifizierung des Gebäudes mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) die mögliche Kreditsumme.

Wer wird gefördert?

Personen, die folgende Kriterien erfüllen, sind berechtigt, einen Antrag zu stellen:

  • Sie bewohnen das geförderte Neubauobjekt selbst und das für mindestens 5 Jahre.
  • In ihrem Haushalt lebt mindestens ein Kind im Alter von bis zu 18 Jahren.
  • Ihr zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen überschreitet nicht 60.000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 10.000 Euro pro weiterem Kind.
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besitzen sie kein eigenes Wohneigentum.
  • Sie haben zuvor nicht das mittlerweile abgelaufene Förderprogramm „Baukindergeld“ in Anspruch genommen.

Details zur Förderungshöhe.

Je nach Gebäudestandard und Anzahl der Kinder sieht die Förderung also wie folgt aus:

Kredithöchstbeträge für die Förderstufe „Klimafreundliches Wohngebäude“:

1 oder 2 Kinder: maximaler Kreditbetrag 140.000 Euro

3 oder 4 Kinder: maximaler Kreditbetrag 165.000 Euro

ab 5 Kinder: maximaler Kreditbetrag 190.000 Euro

Kredithöchstbeträge für die Förderstufe „Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG“:

1 oder 2 Kinder: bis zu 190.000 Euro

3 oder 4 Kinder: bis zu 215.000 Euro

ab 5 Kinder: bis zu 240.000 Euro

Kombination mit anderen Förderungen?

Grundsätzlich ist es möglich, das Programm 300 mit anderen Formen der Förderung zu kombinieren, sei es in Form von Krediten, Zulagen oder Zuschüssen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Gesamtsumme der kombinierten Kredite, Zuschüsse oder Zulagen die förderfähigen Kosten nicht überschreiten darf.

Aber, es ist nicht möglich gleichzeitig Unterstützung aus der Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG – 261, 461) oder der Bundesförderung für „Klimafreundlichen Neubau“ (KFN – 297/298, 299, 498, 499) in Anspruch zu nehmen.

Der Antrag – 3 Schritte zur Förderung:

Um von der Förderung „Wohneigentum für Familien“ profitieren zu können, sind einige Schritte erforderlich:

Einbindung eines Energieeffizienz-Experten:

Um Ihren Förderantrag einzureichen, müssen Sie einen Experten für Energieeffizienz hinzuziehen. Dieser überprüft, ob Ihre Immobilie die erforderlichen technischen Standards erfüllt und stellt Ihnen dann die notwendige „Bestätigung zum Antrag“ aus.

Beantragung und Erhalt des Kredits:

Der Kredit muss vor Beginn Ihres Vorhabens bei einer frei wählbaren Finanzierungseinrichtung (Banken, Sparkassen, Bausparkassen, Finanzvermittler oder Versicherungen) beantragt werden. Hier schließen Sie auch den Kreditvertrag ab.

Durchführung und Nachweis des Vorhabens:

Nachdem Sie die Kreditzusage von Ihrem Darlehensgeber erhalten haben, können Sie entweder Ihr gewünschtes Wohneigentum erwerben oder mit dem Bau beginnen. Nach dem Einzug in Ihre neue Immobilie müssen Sie dem Finanzierungsinstitut nachweisen, dass der Bau bzw. der Kauf erfolgreich abgeschlossen wurde.

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema oder weiteren Themen rund um die Immobilie? Wir unterstützen Sie gerne, beraten Sie ehrlich und zielführend.

Wir stehen Ihnen für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf.

AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz

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Hinweis: Die AP Immobilien GmbH mit Sitz in Mainz übernimmt keine Gewähr und keine Haftung für die Aktualität der hier aufgeführten Informationen zur KfW Förderung. Diese entsprechen dem tagesaktuellen Stand vom 27.09.2023. Inhaltliche Änderungen seitens der KfW sind möglich.

Ver­schärfte Auf­klär­ungspf­lichten für Immo­bi­li­en­ver­käufer! Was muss der Immobilienverkäufer dem Käufer mitteilen, was muss der Interessent dagegen selbst vorab überprüfen?

Die Fakten kurz und knapp:

In seinem Urteil vom 15. September 2023, Aktenzeichen V ZR 77/22, hat der Bundesgerichtshof die Aufklärungspflichten für Immobilienverkäufer erheblich verstärkt. Künftig wird der Verkäufer verpflichtet sein, dem Käufer gegenüber wichtige, ihm bekannte Informationen zur Immobilie offen zu legen, die die Kaufentscheidung des Käufers berühren. Dies gilt insbesondere für anstehende Sanierungsmaßnahmen und Sanierungskosten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass allein die theoretische Möglichkeit für den Käufer, bestimmte Informationen zu erlangen, den Verkäufer nicht automatisch von seiner Verantwortung entbindet. Nach Ansicht des BGH genügt es nicht, kurz vor dem geplanten Vertragsabschluss relevante Dokumente in einen virtuellen Datenraum zu stellen, ohne auf diese hinzuweisen. Die Vorsitzende Richterin des fünften Zivilsenats in Karlsruhe betonte, dass es nur in Ausnahmefällen keine Aufklärungspflicht gibt.

Wie kam es nun zu diesem wichtigen Urteil des BGH?

In einem konkreten Fall ging es um den Kauf einer Immobilie in Hannover, bei dem hohe Sanierungskosten anfielen. Während der Verhandlungen zum Kaufvertrag erhielt die klagende Käuferin Zugriff auf einen virtuellen Datenraum, den die Verkäuferin eingerichtet hatte. Dieser Raum enthielt verschiedene Dokumente über das Kaufobjekt, darunter auch ein Protokoll der Eigentümerversammlung, in der die Sonderumlage besprochen wurde. Nach dem Kauf wurde die Käuferin von den neuen Miteigentümern aufgrund dieser Sonderumlage in Anspruch genommen, von deren Existenz sie vor dem Kauf nichts wusste, da sie die entsprechenden Dokumente im virtuellen Datenraum nicht eingesehen hatte.

Der Knackpunkt in diesem Fall war, dass die beklagte Verkäuferin das Protokoll der Eigentümerversammlung, in der die Sonderumlage diskutiert wurde, erst kurz vor einem Freitag in den virtuellen Datenraum gestellt hatte. Der Notartermin fand bereits am folgenden Montag statt.

Die Käuferin der Immobilie forderte daher Schadensersatz, da sie der Ansicht war, dass die Verkäuferin sie nicht ausreichend über die drohende Sonderumlage in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro informiert hatte. Sie begründete ihren Anspruch mit Verstößen gegen § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1 und § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgrund der Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht.

Das Oberlandesgericht Celle hatte die Verantwortung größtenteils der Käuferin zugeschrieben, sich vor Vertragsabschluss selbst alle notwendigen Informationen zu beschaffen. Der BGH hob das Urteil jedoch im Wesentlichen auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht, um noch offene Fragen zu klären.

Der BGH betonte, dass allein die Möglichkeit für den Käufer, sich Informationen selbst zu beschaffen, nicht automatisch bedeutet, dass der Verkäufer von seiner Offenbarungspflicht entbunden ist.

Laut dem BGH können Verkäufer zwar davon ausgehen, dass offensichtliche Mängel bei einer Besichtigung vom Käufer erkannt werden und daher keine gesonderte Aufklärung erforderlich ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verkäufer dem Käufer lediglich Unterlagen und Daten zur Verfügung stellt, wie es in diesem Fall der Fall war. In solchen Fällen kann der Verkäufer nicht erwarten, dass der Käufer Finanzunterlagen oder einen Ordner mit Unterlagen zum Kaufobjekt auf Mängel hin durchsieht, so das Urteil des BGH.

Was sagt der Jurist zum Urteil?

Karl Otto Armbrüster, beratender Rechtsanwalt der AP Immobilien GmbH, sieht in diesem Urteil eine Verschärfung der Pflichten für Immobilienverkäufer: „Der Verkäufer muss aktiv über wichtige Themen, wie zum Beispiel geplante größere Investitionen in die Immobilie, informieren. Wenn zusätzliche Informationen bereitgestellt werden, darf der Verkäufer dies nicht stillschweigend tun, sondern muss darauf hinweisen, bevor der Käufer überrascht wird. Dem Käufer muss genügend Zeit zur Prüfung aller Fakten bleiben. Die Entscheidung reiht sich ein in bisherige Rechtsprechung zum so genannten Wissensvorsprung, der die Parteien eines Vertrages auf Augenhöhe gesetzt sehen will. Künftig wird es also problematisch, sich lediglich auf die Passage im Notarvertrag: „gekauft, wie gesehen und besichtigt“ zu verlassen.“

Wir unterstützen Sie gerne…

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema oder weiteren Themen rund um die Immobilie? Wir unterstützen Sie gerne, beraten Sie ehrlich und zielführend.

Wir stehen Ihnen für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung, helfen Ihnen Fehler beim Immobilienverkauf zu vermeiden und nehmen Ihnen die juristische Verantwortung ab.

Auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf freuen wir uns.

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KfW 442-Förderung – Sichern Sie sich eine Förderung von bis zu 10.200 € für den Erwerb und die Installation von Ladestationen, Photovoltaikanlagen und Solarstromspeichern. Dieses Förderprogramm richtet sich an Eigenheimbesitzer, die ein Elektrofahrzeug besitzen und ihre Wohngebäude selbst nutzen.

Die KfW bietet Unterstützung für den Erwerb und die Einrichtung einer Ladestation für Elektrofahrzeuge, die in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage und einem Solarenergiespeicher genutzt wird, und zwar im Rahmen des Zuschussprogramms „Solarstrom für Elektroautos“. Das vorrangige Ziel dieses Förderprogramms besteht darin, sicherzustellen, dass Sie Ihr Elektrofahrzeug mithilfe von selbst erzeugter, umweltfreundlicher Solarenergie aufladen können.

Die Fördermaßnahmen der KfW umfassen:

  1. Erwerb einer neuen Ladestation (z. B. Wallbox) mit einer Mindestladeleistung von 11 Kilowatt (kW).
  2. Kauf einer neuen Photovoltaikanlage mit einer Spitzenleistung von mindestens 5 Kilowattpeak (kWp).
  3. Kauf eines neuen Solarstromspeichers mit einer Speicherkapazität von mindestens 5 Kilowattstunden (kWh).
  4. Installation und Anschluss des gesamten Systems, einschließlich aller erforderlichen Installationsarbeiten.
  5. Implementierung eines Energiemanagement-Systems zur Steuerung des gesamten Systems.

Die Voraussetzungen für die KfW-Förderung sind:

  1. Sie erwerben Ladestation, Photovoltaikanlage und Solarstromspeicher als Neugeräte.
  2. Zum Zeitpunkt der Antragstellung haben Sie noch keine dieser Komponenten bestellt.
  3. Sie sind Eigentümer eines Elektroautos (kein Hybridfahrzeug), das entweder auf Ihren Namen oder den Namen einer Person im selben Haushalt zugelassen ist. Alternativ haben Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Elektroauto bestellt. Beachten Sie, dass bei privatem Leasing des Elektroautos der Leasingvertrag eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten haben muss. Firmen- oder Dienstwagen sind von der Förderung ausgeschlossen.
  4. Ihr Wohngebäude ist bereits errichtet, und Sie bewohnen es bereits.

Die KfW-Förderung ist verfügbar für:

  1. Privatpersonen, die Eigentümer eines selbst bewohnten Gebäudes sind.
  2. Privatpersonen, die ein Elektroauto besitzen oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein solches bestellt haben.

Die KfW-Förderung ist nicht verfügbar für:

  1. Neubauten vor dem Einzug.
  2. Ausschließlich vermietete Immobilien.
  3. Ferien- oder Wochenendhäuser sowie Ferienwohnungen.
  4. Eigentumswohnungen.
  5. Die wiederholte Förderung desselben Wohngebäudes mit diesem Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses setzt sich wie folgt zusammen:

  • Für die Ladestation: 600 € pauschal oder 1.200 € pauschal bei bidirektionaler Ladefähigkeit.
  • Für die Photovoltaikanlage: 600 € pro Kilowattpeak (kWp) mit einer maximalen Obergrenze von 6.000 €.
  • Für den Solarstromspeicher: 250 € pro Kilowattstunde (kWh) mit einer maximalen Obergrenze von 3.000 €.

Insgesamt können Sie einen Zuschuss von bis zu 10.200 € für Ihr Projekt erhalten. Die Auszahlung erfolgt direkt auf Ihr Konto. Falls die Gesamtkosten Ihres Projekts den Betrag des Zuschusses unterschreiten, steht Ihnen keine Förderung zur Verfügung.

Es ist außerdem nicht möglich, parallel andere Formen der Förderung wie Darlehen, Zuschüsse und finanzielle Beihilfen in Anspruch zu nehmen.

Schritt-für-Schritt-Anleitung:

  1. Einreichung des Zuschussantrags Vor dem Abschluss von Bestellungen für Ladestationen, Photovoltaikanlagen und Solarstromspeicher oder Verträgen für Lieferungen und Dienstleistungen sollten Sie Ihren Antrag über das Kundenportal auf der KfW-Website einreichen. Dieses Portal steht Ihnen ab dem 26.09.2023 zur Verfügung.
  2. Durchführung des Projekts Sobald Sie die Zusage für den Zuschuss erhalten haben, können Sie die Ladestation, Photovoltaikanlage und den Solarstromspeicher bestellen und die Installation beauftragen.
  3. Ab März 2024: Nachweise erbringen und Zuschuss erhalten Ab März 2024 müssen Sie Ihre Identität nachweisen, vorzugsweise durch den Schufa-Identitäts-Check.

Anschließend erfolgt die Bestätigung der Umsetzung Ihres Vorhabens:

  • Geben Sie die Daten zur installierten Ladestation, Photovoltaikanlage und zum Solarstromspeicher im Kundenportal auf der KfW-Website ein.
  • Bestätigen Sie die vollständige Umsetzung Ihres Projekts.
  • Laden Sie sämtliche Rechnungen für die anrechenbaren Kosten hoch.
  • Falls erforderlich, stellen Sie weitere Nachweise bereit, wie die Zulassung oder den Leasingvertrag für das Elektroauto.

Nach Überprüfung Ihrer Angaben wird der Zuschuss von der KfW auf Ihr Konto ausbezahlt.

Häufig gestellte Fragen und Antworten:

  1. Ab wann kann der Antrag gestellt werden? Ab dem 26.09.2023 steht Ihnen das Kundenportal auf der KfW-Website zur Verfügung, um einen Antrag für die neue Förderung online einzureichen.
  2. Können Wohneigentumsgemeinschaften (WEG) einen Förderantrag stellen? Nein, Wohneigentumsgemeinschaften (WEG) oder private Eigentümer, die Teil einer WEG sind, sind nicht antragsberechtigt. Die Förderung gilt ausschließlich für private Eigentümer von selbstgenutzten Wohngebäuden.
  3. Welche Dokumente werden für die Antragstellung benötigt? Für die Antragstellung benötigen Sie einen Kostenvoranschlag von Ihrem Fachunternehmen sowie Unterlagen zu De-minimis-Beihilfen, sofern Sie in den letzten beiden Kalenderjahren solche erhalten haben.
  4. Wird der Zuschuss auch für Neubauprojekte gewährt? Nein, die Förderung gilt ausschließlich für Maßnahmen an bestehenden Wohngebäuden.
  5. Kann ich als jemand, der bereits eine Ladestation besitzt, eine Förderung beantragen? Ja, eine Förderung ist möglich, wenn Sie eine brandneue Ladestation erwerben, die in der Liste förderfähiger Ladestationen aufgeführt ist. Bereits vorhandene Ladestationen sind nicht förderfähig.
  6. Kann ich als jemand, der bereits eine Photovoltaikanlage besitzt, eine Förderung beantragen? Wenn Sie bereits eine Photovoltaikanlage besitzen, können Sie eine Förderung in Betracht ziehen, wenn Sie die bestehende Anlage um mindestens 5 kWp erweitern und einen neuen Wechselrichter erwerben. Alternativ können Sie neben Ihrer bestehenden Anlage eine komplett neue Photovoltaikanlage mit einer Spitzenleistung von mindestens 5 kWp, einschließlich Wechselrichter, installieren.
  7. Kann ich als jemand, der bereits einen Speicher besitzt, eine Förderung beantragen? Eine Förderung ist nur möglich, wenn Sie einen nagelneuen Speicher erwerben. Die Erweiterung der bestehenden Speicherkapazität erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Förderung.
  8. Kann ich den Antrag stellen, bevor ich das Elektroauto bestelle? Nein, das Elektroauto muss vor Antragsstellung bestellt sein.
  9. Wann muss das Elektroauto vorhanden oder bestellt worden sein? Die Förderung erhalten Sie, wenn Sie vor Antragsstellung ein Elektroauto (kein Hybridfahrzeug) besitzen oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Elektroauto bestellt haben. Das Elektroauto muss auf Sie oder eine im selben Haushalt lebende Person zugelassen sein.
  10. Welche Fahrzeuge erfüllen die Anforderungen für den Antrag? Nur vollständig batteriebetriebene Elektroautos der Klassen M1 und N1 gemäß § 2 Nr. 2 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) kommen für den Antrag in Frage. Dies betrifft PKW für maximal 9 Personen und Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 Tonnen.
  11. Gilt dies auch für ein elektrisch angetriebenes Dienstfahrzeug, das mir von meinem Arbeitgeber zur privaten Nutzung und zum Laden zur Verfügung gestellt wird? Nein, ein Dienstfahrzeug erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Förderung, selbst wenn Sie es privat nutzen und aufladen. Die Bedingung ist, dass das Elektroauto auf eine im selben Haushalt lebende Person zugelassen ist. Dienstfahrzeuge, die auf den Arbeitgeber zugelassen sind, erfüllen diese Anforderung nicht.
  12. Kann ich die Förderung beantragen, wenn ich ein Hybridfahrzeug besitze? Nein, dies ist nicht möglich. Voraussetzung für die Förderung ist die Nutzung eines rein batteriebetriebenen Elektroautos (BEV = Battery Electric Vehicle).
  13. Kann das Elektroauto auch auf eine andere Person zugelassen sein? Ja, das Elektroauto kann auch auf eine im selben Haushalt lebende Person zugelassen sein.
  14. Wie lange muss ich ein Elektroauto nutzen? Es ist wichtig, dass Sie oder eine im selben Haushalt lebende Person das Elektroauto für mindestens drei Jahre nutzen. In dieser Zeit können Sie das Elektroauto wechseln, solange es sich weiterhin um ein Elektroauto handelt und es auf ein Haushaltsmitglied zugelassen ist. Die drei Jahre Nutzungsdauer beginnen ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Gesamtsystems. Wenn das Elektroauto erst danach auf Sie oder ein Haushaltsmitglied zugelassen wird, beginnen die drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Zulassung. Bitte beachten Sie: Wenn Sie ein Elektroauto privat leasen, muss der Leasingvertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten haben. Ein Firmen- oder Dienstwagen erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Förderung.
  15. Ich nutze ein Elektroauto über ein Auto-Abo. Bin ich trotzdem förderberechtigt? Nein, bei einem Auto-Abo ist das Elektroauto auf den Anbieter zugelassen. Dies entspricht nicht den Voraussetzungen für die Förderung. Das Elektroauto muss auf Sie oder eine im selben Haushalt lebende Person zugelassen sein.
  16. Ist es möglich, das System auch für meinen Zweitwohnsitz oder mein Ferienhaus zu beantragen? Nein, dieser Zuschuss steht nicht für Maßnahmen an Zweitwohnsitzen oder Ferienhäusern zur Verfügung. Ihr Wohnhaus muss Ihr erster, hauptsächlicher oder alleiniger Wohnsitz sein, um förderfähig zu sein.

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema oder weiteren Themen rund um die Immobilie? Wir unterstützen Sie gerne, beraten Sie ehrlich und zielführend.

Wir stehen Ihnen für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf.

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Hinweis: Die AP Immobilien GmbH mit Sitz in Mainz übernimmt keine Gewähr und keine Haftung für die Aktualität der hier aufgeführten Informationen zur KfW 442-Förderung. Diese entsprechen dem tagesaktuellen Stand vom 19.09.2023. Inhaltliche Änderungen seitens der KfW sind möglich.

2023 – ERNEUT ERHÄLT DIE AP IMMOBILIEN GMBH – IHR IVD IMMOBILIENMAKLER DIE AUSZEICHNUNG ZUM TOP IMMOBILIENMAKLER DURCH FOCUS UND STATISTA

AP Immobilien GmbH Mainz - Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz Immobilienmakler Auszeichnung Focus Magazin - Top Immobilienmakler Mainz AP Immobilien GmbH - Ihr IVD Immobilienmakler - Immobilienverkauf, Immobilienvermietung, Wohnung, Haus, Kapitalanlage, Bewertungen, Rezension, Beurteilung
Zum 11. Mal in Folge präsentiert FOCUS Deutschlands Top-Immobilienmakler, 2023 erstmals unter der Marke FOCUS-Business.

Die AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz wurde erneut zum Top Immobilienmakler 2023 von FOCUS und Statista GmbH ausgezeichnet. Die Fortsetzung einer Erfolgsserie – seit 2015 gehört sie zu den Besten der Immobilienbranche.

Die Auszeichnung basiert auf einer umfangreichen Studie, die von FOCUS und Statista GmbH durchgeführt wurde. Dabei wurden mehr als 17.000 Maklerunternehmen in Deutschland untersucht und bewertet. Maximal 1.000 Makler in ganz Deutschland werden mit dem Titel ausgezeichnet.

Die AP Immobilien GmbH Mainz überzeugt erneut durch langjährige Erfahrung und umfangreiches Know-how im Immobilienbereich. Das Unternehmen zeichnet sich durch eine hohe Kundenorientierung, Zuverlässigkeit, Kompetenz sowie Zertifizierungen aus. Auch die Qualität der angebotenen Dienstleistungen sowie die Zufriedenheit der Kunden wurden bei der Bewertung berücksichtigt.

Geschäftsführer Sven Frühauf freut sich über die Auszeichnung:

“Wir sind sehr stolz darauf, dass wir seit vielen Jahren von FOCUS und Statista GmbH immer wieder zum Top Immobilienmakler gekürt werden. Diese Auszeichnung ist für uns eine Bestätigung unserer Arbeit und ein Ansporn, auch in Zukunft unseren Kunden den bestmöglichen Service zu bieten.”

Informationen

Wenn Sie die Ergebnisse im Focus Immobilien Atlas 2022 nachlesen möchten, finden Sie das Heft im Zeitungs-Kiosk. Alternativ stellen wir Ihnen gern ein Exemplar des Focus Immobilien Atlas 2022 kostenlos zur Verfügung (solange der Vorrat reicht). Besuchen Sie uns doch einfach:

AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz
Kaiserstraße 24 A
55116 Mainz

Weiterführendes zum Thema und der Link zum Focus: www.focus.de

Kontakt und mehr Informationen unter: www.ap-immo.biz

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Sie und Ihr Partner besitzen eine oder mehrere Immobilien und haben beschlossen getrennte Wege zu gehen. Die Scheidung naht. Was passiert aber mit Ihrer Immobilie?

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Wenn Paare sich für eine Scheidung entscheiden und eine gemeinsame Immobilie besitzen, taucht die entscheidende Frage auf: Wie geht es nun mit der Immobilie weiter? Die Antwort auf diese Frage ist oft komplex und hängt von vielen Faktoren ab. Wenn das Paar Kinder hat und ein Partner in der Immobilie bleiben möchte, stellen sich weitere Fragen nach den Anteilen an der Immobilie. Um einen groben Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten zu geben, gehen wir von einem Scheidungsfall aus, in dem das Paar das Haus gemeinsam erworben hat und es beiden zu gleichen Teilen gehört. Wir nennen dieses Paar Herr und Frau Mustermann. Sie haben keinen Ehevertrag abgeschlossen und haben nicht damit gerechnet, sich scheiden zu lassen. Außerdem haben sie zwei Kinder, die nach der Trennung bei Frau Mustermann wohnen werden. Die Frage ist nun, wie die Situation gelöst werden kann.

Hier sind verschiedenen Möglichkeiten:

  • Frau Mustermann bleibt mit den Kindern in der Immobilie wohnen. Das Haus gehört weiterhin beiden.
  • Die beiden einigen sich darauf, ob Frau Mustermann Miete an Herrn Mustermann zahlen muss, ob sie ohne weitere Zahlungen im Haus wohnen bleiben kann oder ob die Mietzahlungen möglicherweise mit den Kosten für die Hypothek des Hauses oder den Unterhaltskosten verrechnet werden können. Es ist ratsam, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass keiner der Partner benachteiligt wird.
  • Frau Mustermann bleibt mit den Kindern in der Immobilie und kauft Herrn Mustermann seinen Anteil ab. Dieser Kaufpreis wird anhand des Immobilienwerts abzüglich der Restschuld berechnet, also der noch ausstehenden Hypotheken- und Kreditzahlungen. Im Fall der Mustermanns ist das Haus 300.000 Euro wert, und sie haben noch 200.000 Euro Schulden. Frau Mustermann müsste dann 50.000 Euro an Herrn Mustermann zahlen, da bereits 100.000 Euro des Hauses abbezahlt sind. Diese Option ist nur sinnvoll, wenn Frau Mustermann die Kreditraten alleine bewältigen kann.
  • Das Haus wird als Vorerbe oder Schenkung auf die Kinder übertragen, während Frau Mustermann vorerst darin wohnen bleibt. Als Vormund der Kinder kann sie bis zu deren 18. Lebensjahr über das Haus verfügen. Diese Option eignet sich eher für Familien mit nur einem Kind, da bei Geschwistern später Streitigkeiten auftreten könnten.
  • Herr und Frau Mustermann teilen das Haus in zwei Wohnungen auf und behalten jeweils eine davon. Dies ist eine interessante Möglichkeit, wenn beide Partner sich noch gut verstehen und in der Nähe des anderen wohnen möchten. Die Teilung erfordert jedoch die Genehmigung der Gemeinde und muss im Grundbuch eingetragen werden.
  • Herr und Frau Mustermann behalten das Haus und vermieten es. Die Mieteinnahmen werden geteilt. Diese Option kann interessant sein, wenn eines der Kinder später in dem Haus wohnen möchte.
  • Herr und Frau Mustermann entscheiden sich gemeinsam für den Verkauf des Hauses und teilen den Erlös. Der Verkauf ist neben der Möglichkeit, dass ein Partner in der Immobilie bleibt und den anderen auszahlt, eine der am häufigsten gewählten Lösungen. Vor dem Verkauf ist es wichtig, sich von Experten beraten zu lassen und den Wert der Immobilie schätzen zu lassen, um sicherzustellen, dass der Erlös für beide Partner die Grundlage für einen Neuanfang bildet. Oft ist es auch einfacher für die beiden Parteien, da ein Dritter, also der Makler Ruhe in die ohnehin schon schwierige Situation bringen und zwischen den ehemaligen Partnern vermitteln sowie schlichten kann.
  • Denn wenn Herr und Frau Mustermann sich gar nicht nicht einigen können, kann es zu einer Teilungsversteigerung kommen. Diese muss von einem der Partner beim Amtsgericht beantragt werden, führt jedoch in der Regel zu einem geringeren Erlös im Vergleich zum freiwilligen Verkauf. Glücklicherweise können sich die Mustermanns ohne Gerichtsverfahren einigen und beschließen, das Haus gemeinsam zu verkaufen.

Uns ist bewusst, dass es zu diesem Thema noch viel tiefgründigere Fragen und Sorgen gibt. Haben Sie weitere Fragen zu den Themen Scheidung und Immobilie? Sprechen Sie uns an. Gerne beraten wie Sie ehrlich und zielführend. Wir, die AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler, stehen Ihnen für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf. Gemeinsam finden wir eine Lösung.

AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz

Kaiserstr. 24 A / Eingang: Heidelbergerfaßgasse

55116 Mainz

Tel.:  06131/143054-5

info@ap-immo.biz

www.ap-immo.biz

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Mainz plant die Zukunft – auf Gas und Erdöl als Heizquellen soll verzichtet werden – Wärmemasterplan 2.0 vorgestellt

Am Dienstag präsentierte die Umweltdezernentin Janina Steinkrüger den Wärmemasterplan 2.0 für Mainz, der festlegt, welche Heizungstechnologien in den verschiedenen Stadtteilen zukünftig vorrangig genutzt werden sollen.

Derzeit verwenden viele Haushalte und Unternehmen in Mainz immer noch Erdöl, Erdgas oder Kohle als primäre Heizquellen. Dies soll sich jedoch ändern, da der Stadtrat von Mainz bereits vor einiger Zeit beschlossen hat, die Energiewende aktiv zu fördern, was auch die Notwendigkeit einer „Wärmewende“ einschließt, um umweltfreundlichere Methoden zur Wärmeerzeugung zu unterstützen.

In den letzten zwölf Monaten haben Ingenieure und Experten der Mainzer Stadtwerke in Zusammenarbeit mit der Stadt Mainz den sogenannten Wärmemasterplan 2.0 für Mainz erstellt. Dieser Plan soll Bürgern und Unternehmen Empfehlungen bieten, wie sie in Zukunft am effizientesten heizen können. Die Ergebnisse wurden kürzlich von der Mainzer Umweltdezernentin Janina Steinkrüger (Grüne) sowie Dr. Tobias Brosze und Dr. Stefan Richter von der GEF Ingenieur AG, Mitglieder des Vorstands der Stadtwerke, vorgestellt.

Steinkrüger wies bei einer Pressekonferenz am Dienstag darauf hin, dass mittlerweile mehr als 40 Prozent der Treibhausgasemissionen aus der Wärmeerzeugung stammen. Dies führt zu erheblicher Unsicherheit bei Mietern und Hausbesitzern. Kommunen sind verpflichtet, bis zum 30. Juni 2026 ihre Wärmepläne vorzulegen, und der Wärmemasterplan 2.0 für Mainz bietet nun eine wichtige Grundlage, um den Mainzern bei dieser Herausforderung Orientierung zu bieten.

Im Gegensatz zum ersten Plan vor acht Jahren, der hauptsächlich Neubaugebiete in den Blick nahm, liegt der Schwerpunkt nun auf dem gesamten Stadtgebiet und insbesondere auf den bereits existierenden Gebäuden. Laut Stadtwerke-Chef Brosze sind bestehende Gebäude „der wesentliche Hebel“, da Neubauten in der Regel bereits energieeffizienter sind.

Der Masterplan unterteilt die Stadt in 35 Gebiete, wobei jede einzelne Straße analysiert wurde. Das Ziel ist es, die am besten geeigneten Technologien und Wärmelösungen für Mieter und Hausbesitzer festzulegen. Dazu gehören Erdgas, Wasserstoff, Erd- und Luftwärme (z. B. Wärmepumpen), Pellets und Fernwärme. Bei der Analyse wurden sowohl die Siedlungsstruktur und der Gebäudebestand als auch die vorhandene und geplante Infrastruktur berücksichtigt, darunter Technik, Wirtschaftlichkeit, rechtliche Rahmenbedingungen, Umweltaspekte und Akzeptanz. Brosze geht davon aus, dass in den nächsten 20 Jahren 80 bis 90 Prozent der Mainzer die empfohlene Lösung umsetzen werden.

Das Gutachten empfiehlt eindeutig, auf Erdgas zu verzichten, da die Zukunft dieses Energieträgers unsicher ist und die Kosten voraussichtlich stark steigen werden. Als zentrale Lösung wird sich die Fernwärme abzeichnen, die in den kommenden Jahren erheblich ausgebaut werden soll, um viele Haushalte im Stadtgebiet anzuschließen.

Bisher wurde der aktuelle Wärmemasterplan den Stadtvorständen vorgestellt, doch nun wurde erstmals der Öffentlichkeit präsentiert. Ende September sind Online-Info-Veranstaltungen für die Ortsbeiräte und die Bürger geplant, und am 11. Oktober werden die Pläne dem Stadtrat vorgelegt.

Empfohlene Lösungen für die verschiedenen Stadtteile in Mainz:

Fernwärme wird voraussichtlich flächendeckend in folgenden Teilen eingesetzt:

  • Altstadt Mitte, Nord und Ost
  • Neustadt
  • Oberstadt Mitte
  • Universität
  • Lerchenberg

In diesen Gebieten sind Fernwärmetrassen vorhanden oder in der Nähe, weshalb die meisten Gebäude für Fernwärme geeignet sind:

  • Altstadt Süd
  • Mombach Süd und Nord
  • Gonsenheim Nord
  • Hartenberg West und Ost

Für einige verdichtete Areale könnte sich auch ein Nahwärmenetz lohnen:

  • Bretzenheim Ost
  • Gonsenheim Süd
  • Weisenau Nord-West

Dezentrale Lösungen wie Wärmepumpen eignen sich vor allem für Gebiete mit hohem Anteil an Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäusern. Diese Lösungen werden vorrangig für folgende Gebiete empfohlen:

  • Hechtsheim Mitte und Ost
  • Bretzenheim West, Nord und Nord-West
  • Oberstadt Süd
  • Gonsenheim Mitte
  • Hartenberg Mitte
  • Mombach Mitte
  • Weisenau Mitte
  • Finthen
  • Römersteine

Für Stadtteile außerhalb des Kerngebiets ist eine dezentrale Technik in jedem Fall geeignet:

  • Hechtsheim West
  • Gonsenheim West
  • Weisenau Süd-Ost
  • Laubenheim
  • Ebersheim
  • Marienborn
  • Drais

In Kürze werden die Mainzer Stadtwerke auf ihrer Webseite ausführliche Informationen zum aktuellen Wärmemasterplan veröffentlichen.

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Betriebskostenabrechnung / Nebenkostenabrechnung – Das Wichtigste in Kürze!

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In der jährlichen Nebenkostenabrechnung / Betriebskostenabrechnung schlüsseln Sie die Verbrauchs- / Betriebskosten auf und legen diese auf Mieter um. Hier erfahren Sie u. a. welche Kosten umlagefähig sind und noch viel mehr zum Thema.

Das Wichtigste in Kürze zusammengefasst!

  • Die Frist für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung liegt für Vermieter bei zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums. Das bedeutet die Abrechnung für das Jahr 2020, muss dem Mieter spätestens am 31. Dezember 2021 nachweislich zugehen.
  • Einige Ausgaben können Sie als Vermieter in der Betriebskostenabrechnung nicht auf die Mieter umlegen; dazu zählen beispielsweise Instandhaltungs- und Reparaturkosten. Welche Kosten Sie hingegen umlegen können, erläutern wir Ihnen im Folgetext.
  • Eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen ist kompliziert, kostet Zeit und häufig auch Nerven. Wenn Sie möchten, erledigen wir dies für Sie, sprechen Sie uns gerne darauf an. Wir erstellen Ihnen Ihre Abrechnungen stressfrei und rechtskonform. Hier geht es zu unserem Angebot.

Klären wir zunächst, was ist überhaupt eine Betriebskostenabrechnung?

Wer eine Wohnung, ein Haus oder eine Gewerbeeinheit mietet, muss im Normalfall für die Betriebskosten selbst aufkommen. Daher leisten alle Mieter eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung und erhalten nach der Abrechnung am Jahresende entweder eine Aufforderung zur Nachzahlung oder eine Erstattung. In der Betriebskostenverordnung (BetrKV) ist genau geregelt, welche Kosten zu den Betriebskosten zählen. Wenn Sie die aktuelle Version der Betriebskostenverordnung benötigen, stellen wir Ihnen diese gerne kostenfrei zur Verfügung.

In der Betriebskostenverordnung und im Mietvertrag ist genau festgelegt, was als Nebenkosten bei einer Wohnungs-, Haus- und Gewerbevermietung abgerechnet werden kann. Entscheidend ist die Klausel im Mietvertrag für die „sonstigen Kosten“. Zu diesen kann etwa die Wartung von Tiefgaragentoren, Rauchmeldern, Schwimmbädern und Alarmanlagen zählen. Was nicht in der Betriebskostenverordnung steht oder Mietvertrag vereinbart ist, muss auch nicht bezahlt werden.

Welche Betriebskosten darf ich überhaupt auf den Mieter umlegen?

Die Bewirtschaftung von Mietwohnungen, Mietshäusern und Gewerbeeinheiten bringt viele Kosten mit sich. Die Vermieter dürfen daher einen großen Teil der Kosten auf die Mieter umlegen. Oft kommt es zu Unklarheiten, welche umlagefähigen Nebenkosten (=Betriebskosten) der Mieter zahlen muss.

Nachfolgend schlüsseln wir Ihnen die Betriebskosten auf, welche Sie auf den Mieter umlegen dürfen:

  • Grundsteuer
  • Kosten für Haftpflicht- oder Gebäudeversicherungen
  • Heizkosten
  • Kosten für die Wasserversorgung und Wassererwärmung
  • Gebühren für Abwasser
  • Gebühren für die Müllabfuhr
  • Kosten für die Straßenreinigung
  • Kosten für einen Aufzug
  • Schornsteinfegerkosten
  • Kosten für die Hausbeleuchtung
  • Kosten für den Hausmeister
  • Kosten für Reinigungsarbeiten und Gartenarbeiten
  • Kosten für Kabelfernsehen und Antennen, sofern es der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird
  • Kosten für Waschmaschine, Trockner, etc., sofern vom Vermieter bereitgestellt und für die Allgemeinheit kostenfrei nutzbar
  • sonstige Betriebskosten, wenn diese Mietvertrag genau definiert wurden

Welche Kosten dürfen Sie nicht auf den Mieter umlegen?

Einige Ihrer Kosten können Sie natürlich nicht auf die Mieter umlegen, diese bezeichnet man als nicht umlagefähige Betriebskosten. Welche es sind, schlüsseln wir Ihnen gerne auf.

  • Instandhaltungskosten und Reparaturkosten, zum Beispiel für eine Heizungspumpe
  • Grunderwerbsteuer
  • Rechtsschutz- und Hausratversicherung
  • Einzahlungen in die gemeinschaftlichen Rücklagen für Instandhaltung und Sanierung bei Häusern mit mehreren Eigentumswohnungen
  • Gebühren die Ihre Hausverwaltung Ihnen in Rechnung stellt
  • Kontoführungsgebühren oder andere Bankspesen

Wie sollte eine Betriebskostenabrechnung aussehen und wie ist sie aufgebaut?

Jede Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter innerhalb der 12-monatigen Frist zugestellt werden. Weiterhin muss sie formal richtig sein. Es gibt dafür keine offizielle Vorlage, aber Sie müssen besonders auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit für den Mieter achten.

Diese Angaben muss Ihre Betriebskostenabrechnung enthalten:

  • Zusammenstellung der Gesamtkosten
  • Angabe des gewählten Verteilerschlüssels und Erläuterung
  • Berechnung des Nebenkostenanteils des Mieters
  • Abzug der bereits geleisteten Vorauszahlungen
  • Übersicht der anstehenden Nachzahlungen oder Rückzahlungen

Sollte die Abrechnung inhaltliche Fehler enthalten, bleibt die Betriebskostenabrechnung dennoch gültig. Jedoch müssen die Fehler so schnell wie möglich korrigiert werden, wenn Sie durch den Mieter gerügt sind.

Sollten sie weitere Fragen zum Thema haben, unterstützen wir Sie gerne, beraten Sie ehrlich und zielführend. Wir, die AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler, stehen Ihnen für ein unverbindliches Gespräch zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf.

AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz

Kaiserstr. 24 A / Eingang: Heidelbergerfaßgasse

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Tel.:  06131/143054-5

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