Mieter muss grob unwirtschaftliche Energieeinsparungsmaßnahmen nicht dulden!
AG Charlottenburg, Urteil vom 05.10.2015 – 237 C 199/15
1. Eine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung muss die Mieter in die Lage versetzen zu erkennen, dass und weshalb es aufgrund der geplanten Maßnahmen tatsächlich zu einer nachhaltigen Energieeinsparung kommen soll. Dies ist nur möglich, wenn konkrete, nachvollziehbare Angaben zur derzeitigen energetischen Beschaffenheit des Gebäudes gemacht werden.
2. Die Energieeinsparung muss ferner nachhaltig, also nicht nur geringfügig, sein.
3. Die Unwirtschaftlichkeit einer beabsichtigten Maßnahme führt zu einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 555d Abs. 2 BGB, so dass eine Duldungspflicht für die Mieter nicht besteht.
Quelle: http://www.ibr-online.de
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