Die Wirksamkeit einer Schönheits­reparatur­klausel setzt nicht die Überlassung einer frisch renovierten Wohnung voraus

AP Immobilien GmbH - Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz - Gerichtsurteile

Die Schönheits­reparatur­klausel in einem Wohnungsmietvertrag ist auch wirksam, wenn die Wohnung zum Mietbeginn mit kleineren Mängeln des Vormieters und nicht vollständig renoviert überlassen wurde. Die Wohnung darf Gebrauchsspuren vom Vormieter aufweisen, soweit diese als unerheblich anzusehen sind.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Mieter einer Wohnung nach Ende der Mietzeit auf Rückzahlung der Kaution. Der Vermieter verweigerte eine Auszahlung mit der Begründung, dass entgegen einer entsprechenden Klausel im Mietvertrag keine Schönheitsreparaturen vorgenommen wurden. Der Mieter hielt die Klausel für unwirksam, da zu Beginn des Mietverhältnisses die Wohnung renovierungsbedürftig gewesen sei.

Das Landgericht Berlin entschied gegen den Mieter. Ihm habe kein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution zugestanden, da er zur Vornahme der geforderten Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen sei. Die entsprechende Klausel im Mietvertrag sei wirksam gewesen. Soweit der Mieter anführte, ihm sei zu Mietbeginn eine renovierungsbedürftige Wohnung überlassen worden, habe er dies nicht nachweisen können. Vielmehr sei der Renovierungszustand der Wohnung laut Übergabeprotokoll „in Ordnung“ gewesen.

Eventuell bestehende Gebrauchsspuren vom Vormieter seien unbeachtlich gewesen, so das Landgericht. Die Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel hänge nicht davon ab, ob eine frisch renovierte Wohnung übergeben wurde. Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum bleiben außer Betracht, wenn sie so unerheblich sind.

 

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