Mieter zeigt Vermieter grundlos an: Vermieter kann fristlose Kündigung aussprechen!

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Mieter zeigt Vermieter grundlos an: Vermieter kann (fristlos) kündigen!

LG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2014 – 21 S 48/14

Eine fristlose Kündigung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die erstattete Strafanzeige als leichtfertig und unangemessen zu bewerten ist oder auf erfundenen Tatsachen beruht. Eine schwerwiegende Vertragsverletzung liegt aber auch dann vor, wenn die Anzeige zwar auf wahren Tatsachen oder Tatsachen, die der Anzeigeerstatter für wahr hält, beruht, der Anzeigeerstatter aber nicht zur Wahrung eigener Interesse handelt, sondern um dem Angezeigten einen Schaden zuzufügen.

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Mieter muss grob unwirtschaftliche Energieeinsparungsmaßnahmen nicht dulden!

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Mieter muss grob unwirtschaftliche Energieeinsparungsmaßnahmen nicht dulden!

AG Charlottenburg, Urteil vom 05.10.2015 – 237 C 199/15

1. Eine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung muss die Mieter in die Lage versetzen zu erkennen, dass und weshalb es aufgrund der geplanten Maßnahmen tatsächlich zu einer nachhaltigen Energieeinsparung kommen soll. Dies ist nur möglich, wenn konkrete, nachvollziehbare Angaben zur derzeitigen energetischen Beschaffenheit des Gebäudes gemacht werden.

2. Die Energieeinsparung muss ferner nachhaltig, also nicht nur geringfügig, sein.

3. Die Unwirtschaftlichkeit einer beabsichtigten Maßnahme führt zu einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 555d Abs. 2 BGB, so dass eine Duldungspflicht für die Mieter nicht besteht.

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Vermieter muss nur die vereinbarte Art der Kaution akzeptieren!

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Vermieter muss nur die vereinbarte Art der Kaution akzeptieren!

LG Berlin, Beschluss vom 23.12.2014 – 65 S 415/14

Ist die Form einer Kaution vertraglich vereinbart, muss der Vermieter keine andere Art der Sicherheitsleistung akzeptieren.

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Auch Zwischenzähler müssen geeicht sein!

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Auch Zwischenzähler müssen geeicht sein!

VG Köln, Beschluss vom 26.11.2014 – 1 L 1593/14

1. Der Rückgriff auf Messwerte von installierten ungeeichten Messgeräten verstößt gegen § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG, § 10 Abs. 1 EichO, die die Verwendung ungeeichter Messgeräte und der auf solche Geräte zurückzuführenden Werte im geschäftlichen Verkehr verbietet. Die Verrechnung des Energie- und Wasserverbrauchs durch Zwischenzähler im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft stellt geschäftlichen Verkehr iSd Eichgesetzes dar und kann von der zuständigen Ordnungsbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt werden.

2. Der Wohnungseigentumsverwalter, der die herauf basierende Jahresabrechnung erstellt, ist der richtige Adressat für die Untersagungsverfügung.

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