Worüber muss der Grundstücks- bzw. Immobilienverkäufer ungefragt aufklären?

AP Immobilien GmbH - Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz - Gerichtsurteile

Worüber muss der Grundstücks- bzw. Immobilienverkäufer ungefragt aufklären?

OLG Köln, Urteil vom 27.10.2015 – 22 U 93/14

1. Offenbarungspflichtig ist der Verkäufer bei Fragen des Käufers sowie über besonders wichtige Umstände, die für die Wertbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind.

2. Ein Käufer kann eine Aufklärung über solche Mängel, die einer Besichtigung zugänglich oder ohne Weiteres erkennbar sind, nicht erwarten, weil er solche Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann.

3. Ein Käufer, der vor Abschluss des Kaufvertrags auf eine vollständige Besichtigung des Kaufgegenstands verzichtet und bei Abschluss des Kaufvertrages gleichwohl in Kenntnis dieses Umstands angibt, er kenne den Zustand des Kaufobjekts, insbesondere dabei gegenüber dem Verkäufer eine unterlassene vollständige Besichtigung nicht offenbart und auch kein weiteres Informationsbedürfnis zum Ausdruck bringt, ist grundsätzlich nicht schutzbedürftig.

4. Der Umstand, dass eine Heizungsanlage auch im Sommer zwecks Produktion von Warmwasser laufen muss und eine Nachtabsenkung nicht möglich ist, stellen keinen Mangel der Heizungsanlage dar.

Quelle: http://www.ibr-online.de

 

Sie haben weitere Fragen zu diesem oder einem anderen Thema rund um die Immobilie? Sprechen Sie uns gerne an!

AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert