Rechte und Pflichten, wenn der Mieter vor Mietvertragsende auszieht

AP Immobilien GmbH - Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz - Rechte und Pflichten des Mieters bei Auszug

Was gibt es für Rechte und Pflichten, wenn der Mieter vor Mietvertragsende auszieht?

Ihr Mieter kündigt den laufenden Mietvertrag mit Ihnen und würde am liebsten gleich ausziehen, nicht renovieren und natürlich auch keine Miete mehr zahlen. So einfach ist das jedoch nicht, denn der Mietvertrag läuft weiterhin bis zum Fristablauf, meist 3 Monate, und selbstverständlich steht Ihnen bis zum Mietvertragsende die Miete von ihm zu.

 

Pflichten des Mieters und die Frage, ab wann dürfen Sie als Vermieter in die Wohnung.

Wenn es der Wunsch Ihres Mieters ist vor Ende der Mietzeit auszuziehen, weil zum Beispiel sein neue Wohnung bereits frei ist, muss er dennoch einige Pflichten bedenken. Man kann allgemein festhalten, dass die Mieter- und die Vermieterpflichten erst mit dem Mietvertragsende enden. So lange muss Ihr Mieter also auch noch die volle Miete zahlen!

Das bedeutet: Zieht Ihr Mieter im November aus, obwohl sein Mietvertrag noch bis Ende Dezember läuft, muss er Ihnen dennoch die volle Miete einschließlich die Heiz- und Betriebskostenvorauszahlungen überweisen – und das bis zum „offiziellen“ Mietvertragsende. Was für die Miete gilt, gilt natürlich auch für alle weiteren Verpflichtungen, wie zum Beispiel die Hausordnungspflichten, Treppenhausreinigung, etc.. Auch diese laufen trotz des vorzeitigen Auszugs bis zum Ende der Mietzeit weiter. Kann der Mieter die Treppenhausreinigung nicht selbst durchführen, weil er beispielsweise weiter weggezogen ist, muss er sich bis zum Mietvertragsende um Ersatz bemühen. Putzt er das Treppenhaus nicht, obwohl er müsste, können Sie ihn als Vermieter  abmahnen und eine Nachholfrist setzen, bevor Sie einen Reinigungsdienst damit beauftragen dürfen. Auch die Pflicht die Mieträume ordentloch zu lüften und zu heizen bleibt bis zum offiziellen Mietvertragsende Pflicht des Mieters! Unterlässt der Mieter das Heizen während der Wintermonate, liegt eine erhebliche Pflichtverletzung vor, so entschied zum Beispiel das Landgericht Berlin am 22.1.2014 unter dem Aktenzeichen 65 S 268/13.

 

Gilt es nun noch die Frage zu klären, ab wann Sie als  Vermieter in die Wohnung dürfen.

So lange der Mietvertrag läuft, dürfen Sie die Wohnung des Mieters nicht betreten. Als Ausnahme kann man die Situation nennen, dass Ihnen der Mieter es ausdrücklich erlaubt, um zum Beispiel dafür zu sorgen, dass ein Immobilienmakler schnell einen Nachmieter findet. Aber Vorsicht: Lassen Sie die Wohnung bereits vor Ablauf des Mietvertrags renovieren oder modernisieren, nehmen Sie dem Mieter damit das Besitzrecht. Mit der Folge, dass der Mieter ab diesem Zeitpunkt keine Miete mehr zahlen muss!

 

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