In seinem Urteil vom 15. September 2023, Aktenzeichen V ZR 77/22, hat der Bundesgerichtshof die Aufklärungspflichten für Immobilienverkäufer erheblich verstärkt. Künftig wird der Verkäufer verpflichtet sein, dem Käufer gegenüber wichtige, ihm bekannte Informationen zur Immobilie offen zu legen, die die Kaufentscheidung des Käufers berühren. Dies gilt insbesondere für anstehende Sanierungsmaßnahmen und Sanierungskosten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass allein die theoretische Möglichkeit für den Käufer, bestimmte Informationen zu erlangen, den Verkäufer nicht automatisch von seiner Verantwortung entbindet. Nach Ansicht des BGH genügt es nicht, kurz vor dem geplanten Vertragsabschluss relevante Dokumente in einen virtuellen Datenraum zu stellen, ohne auf diese hinzuweisen. Die Vorsitzende Richterin des fünften Zivilsenats in Karlsruhe betonte, dass es nur in Ausnahmefällen keine Aufklärungspflicht gibt.
Wie kam es nun zu diesem wichtigen Urteil des BGH?
In einem konkreten Fall ging es um den Kauf einer Immobilie in Hannover, bei dem hohe Sanierungskosten anfielen. Während der Verhandlungen zum Kaufvertrag erhielt die klagende Käuferin Zugriff auf einen virtuellen Datenraum, den die Verkäuferin eingerichtet hatte. Dieser Raum enthielt verschiedene Dokumente über das Kaufobjekt, darunter auch ein Protokoll der Eigentümerversammlung, in der die Sonderumlage besprochen wurde. Nach dem Kauf wurde die Käuferin von den neuen Miteigentümern aufgrund dieser Sonderumlage in Anspruch genommen, von deren Existenz sie vor dem Kauf nichts wusste, da sie die entsprechenden Dokumente im virtuellen Datenraum nicht eingesehen hatte.
Der Knackpunkt in diesem Fall war, dass die beklagte Verkäuferin das Protokoll der Eigentümerversammlung, in der die Sonderumlage diskutiert wurde, erst kurz vor einem Freitag in den virtuellen Datenraum gestellt hatte. Der Notartermin fand bereits am folgenden Montag statt.
Die Käuferin der Immobilie forderte daher Schadensersatz, da sie der Ansicht war, dass die Verkäuferin sie nicht ausreichend über die drohende Sonderumlage in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro informiert hatte. Sie begründete ihren Anspruch mit Verstößen gegen § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1 und § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgrund der Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht.
Das Oberlandesgericht Celle hatte die Verantwortung größtenteils der Käuferin zugeschrieben, sich vor Vertragsabschluss selbst alle notwendigen Informationen zu beschaffen. Der BGH hob das Urteil jedoch im Wesentlichen auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht, um noch offene Fragen zu klären.
Der BGH betonte, dass allein die Möglichkeit für den Käufer, sich Informationen selbst zu beschaffen, nicht automatisch bedeutet, dass der Verkäufer von seiner Offenbarungspflicht entbunden ist.
Laut dem BGH können Verkäufer zwar davon ausgehen, dass offensichtliche Mängel bei einer Besichtigung vom Käufer erkannt werden und daher keine gesonderte Aufklärung erforderlich ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verkäufer dem Käufer lediglich Unterlagen und Daten zur Verfügung stellt, wie es in diesem Fall der Fall war. In solchen Fällen kann der Verkäufer nicht erwarten, dass der Käufer Finanzunterlagen oder einen Ordner mit Unterlagen zum Kaufobjekt auf Mängel hin durchsieht, so das Urteil des BGH.
Was sagt der Jurist zum Urteil?
Karl Otto Armbrüster, beratender Rechtsanwalt der AP Immobilien GmbH, sieht in diesem Urteil eine Verschärfung der Pflichten für Immobilienverkäufer: „Der Verkäufer muss aktiv über wichtige Themen, wie zum Beispiel geplante größere Investitionen in die Immobilie, informieren. Wenn zusätzliche Informationen bereitgestellt werden, darf der Verkäufer dies nicht stillschweigend tun, sondern muss darauf hinweisen, bevor der Käufer überrascht wird. Dem Käufer muss genügend Zeit zur Prüfung aller Fakten bleiben. Die Entscheidung reiht sich ein in bisherige Rechtsprechung zum so genannten Wissensvorsprung, der die Parteien eines Vertrages auf Augenhöhe gesetzt sehen will. Künftig wird es also problematisch, sich lediglich auf die Passage im Notarvertrag: „gekauft, wie gesehen und besichtigt“ zu verlassen.“
Wir unterstützen Sie gerne…
Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema oder weiteren Themen rund um die Immobilie? Wir unterstützen Sie gerne, beraten Sie ehrlich und zielführend.
Wir stehen Ihnen für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung, helfen Ihnen Fehler beim Immobilienverkauf zu vermeiden und nehmen Ihnen die juristische Verantwortung ab.
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AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz
https://ap-immo.biz/wp-content/uploads/2017/03/Immobilienmakler-Mainz-AP-Immobilien-GmbH-Ihr-IVD-Immobilienmakler-1.png00APImmohttps://ap-immo.biz/wp-content/uploads/2017/03/Immobilienmakler-Mainz-AP-Immobilien-GmbH-Ihr-IVD-Immobilienmakler-1.pngAPImmo2023-09-26 05:42:502023-09-26 05:43:11Verschärfte Aufklärungspflichten für Immobilienverkäufer! Was muss der Immobilienverkäufer dem Käufer mitteilen, was muss der Interessent dagegen selbst vorab überprüfen?
Die KfW bietet Unterstützung für den Erwerb und die Einrichtung einer Ladestation für Elektrofahrzeuge, die in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage und einem Solarenergiespeicher genutzt wird, und zwar im Rahmen des Zuschussprogramms „Solarstrom für Elektroautos“. Das vorrangige Ziel dieses Förderprogramms besteht darin, sicherzustellen, dass Sie Ihr Elektrofahrzeug mithilfe von selbst erzeugter, umweltfreundlicher Solarenergie aufladen können.
Die Fördermaßnahmen der KfW umfassen:
Erwerb einer neuen Ladestation (z. B. Wallbox) mit einer Mindestladeleistung von 11 Kilowatt (kW).
Kauf einer neuen Photovoltaikanlage mit einer Spitzenleistung von mindestens 5 Kilowattpeak (kWp).
Kauf eines neuen Solarstromspeichers mit einer Speicherkapazität von mindestens 5 Kilowattstunden (kWh).
Installation und Anschluss des gesamten Systems, einschließlich aller erforderlichen Installationsarbeiten.
Implementierung eines Energiemanagement-Systems zur Steuerung des gesamten Systems.
Die Voraussetzungen für die KfW-Förderung sind:
Sie erwerben Ladestation, Photovoltaikanlage und Solarstromspeicher als Neugeräte.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung haben Sie noch keine dieser Komponenten bestellt.
Sie sind Eigentümer eines Elektroautos (kein Hybridfahrzeug), das entweder auf Ihren Namen oder den Namen einer Person im selben Haushalt zugelassen ist. Alternativ haben Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Elektroauto bestellt. Beachten Sie, dass bei privatem Leasing des Elektroautos der Leasingvertrag eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten haben muss. Firmen- oder Dienstwagen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Ihr Wohngebäude ist bereits errichtet, und Sie bewohnen es bereits.
Die KfW-Förderung ist verfügbar für:
Privatpersonen, die Eigentümer eines selbst bewohnten Gebäudes sind.
Privatpersonen, die ein Elektroauto besitzen oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein solches bestellt haben.
Die KfW-Förderung ist nicht verfügbar für:
Neubauten vor dem Einzug.
Ausschließlich vermietete Immobilien.
Ferien- oder Wochenendhäuser sowie Ferienwohnungen.
Eigentumswohnungen.
Die wiederholte Förderung desselben Wohngebäudes mit diesem Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses setzt sich wie folgt zusammen:
Für die Ladestation: 600 € pauschal oder 1.200 € pauschal bei bidirektionaler Ladefähigkeit.
Für die Photovoltaikanlage: 600 € pro Kilowattpeak (kWp) mit einer maximalen Obergrenze von 6.000 €.
Für den Solarstromspeicher: 250 € pro Kilowattstunde (kWh) mit einer maximalen Obergrenze von 3.000 €.
Insgesamt können Sie einen Zuschuss von bis zu 10.200 € für Ihr Projekt erhalten. Die Auszahlung erfolgt direkt auf Ihr Konto. Falls die Gesamtkosten Ihres Projekts den Betrag des Zuschusses unterschreiten, steht Ihnen keine Förderung zur Verfügung.
Es ist außerdem nicht möglich, parallel andere Formen der Förderung wie Darlehen, Zuschüsse und finanzielle Beihilfen in Anspruch zu nehmen.
Schritt-für-Schritt-Anleitung:
Einreichung des Zuschussantrags Vor dem Abschluss von Bestellungen für Ladestationen, Photovoltaikanlagen und Solarstromspeicher oder Verträgen für Lieferungen und Dienstleistungen sollten Sie Ihren Antrag über das Kundenportal auf der KfW-Website einreichen. Dieses Portal steht Ihnen ab dem 26.09.2023 zur Verfügung.
Durchführung des Projekts Sobald Sie die Zusage für den Zuschuss erhalten haben, können Sie die Ladestation, Photovoltaikanlage und den Solarstromspeicher bestellen und die Installation beauftragen.
Ab März 2024: Nachweise erbringen und Zuschuss erhalten Ab März 2024 müssen Sie Ihre Identität nachweisen, vorzugsweise durch den Schufa-Identitäts-Check.
Anschließend erfolgt die Bestätigung der Umsetzung Ihres Vorhabens:
Geben Sie die Daten zur installierten Ladestation, Photovoltaikanlage und zum Solarstromspeicher im Kundenportal auf der KfW-Website ein.
Bestätigen Sie die vollständige Umsetzung Ihres Projekts.
Laden Sie sämtliche Rechnungen für die anrechenbaren Kosten hoch.
Falls erforderlich, stellen Sie weitere Nachweise bereit, wie die Zulassung oder den Leasingvertrag für das Elektroauto.
Nach Überprüfung Ihrer Angaben wird der Zuschuss von der KfW auf Ihr Konto ausbezahlt.
Häufig gestellte Fragen und Antworten:
Ab wann kann der Antrag gestellt werden? Ab dem 26.09.2023 steht Ihnen das Kundenportal auf der KfW-Website zur Verfügung, um einen Antrag für die neue Förderung online einzureichen.
Können Wohneigentumsgemeinschaften (WEG) einen Förderantrag stellen? Nein, Wohneigentumsgemeinschaften (WEG) oder private Eigentümer, die Teil einer WEG sind, sind nicht antragsberechtigt. Die Förderung gilt ausschließlich für private Eigentümer von selbstgenutzten Wohngebäuden.
Welche Dokumente werden für die Antragstellung benötigt? Für die Antragstellung benötigen Sie einen Kostenvoranschlag von Ihrem Fachunternehmen sowie Unterlagen zu De-minimis-Beihilfen, sofern Sie in den letzten beiden Kalenderjahren solche erhalten haben.
Wird der Zuschuss auch für Neubauprojekte gewährt? Nein, die Förderung gilt ausschließlich für Maßnahmen an bestehenden Wohngebäuden.
Kann ich als jemand, der bereits eine Ladestation besitzt, eine Förderung beantragen? Ja, eine Förderung ist möglich, wenn Sie eine brandneue Ladestation erwerben, die in der Liste förderfähiger Ladestationen aufgeführt ist. Bereits vorhandene Ladestationen sind nicht förderfähig.
Kann ich als jemand, der bereits eine Photovoltaikanlage besitzt, eine Förderung beantragen? Wenn Sie bereits eine Photovoltaikanlage besitzen, können Sie eine Förderung in Betracht ziehen, wenn Sie die bestehende Anlage um mindestens 5 kWp erweitern und einen neuen Wechselrichter erwerben. Alternativ können Sie neben Ihrer bestehenden Anlage eine komplett neue Photovoltaikanlage mit einer Spitzenleistung von mindestens 5 kWp, einschließlich Wechselrichter, installieren.
Kann ich als jemand, der bereits einen Speicher besitzt, eine Förderung beantragen? Eine Förderung ist nur möglich, wenn Sie einen nagelneuen Speicher erwerben. Die Erweiterung der bestehenden Speicherkapazität erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Förderung.
Kann ich den Antrag stellen, bevor ich das Elektroauto bestelle? Nein, das Elektroauto muss vor Antragsstellung bestellt sein.
Wann muss das Elektroauto vorhanden oder bestellt worden sein? Die Förderung erhalten Sie, wenn Sie vor Antragsstellung ein Elektroauto (kein Hybridfahrzeug) besitzen oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Elektroauto bestellt haben. Das Elektroauto muss auf Sie oder eine im selben Haushalt lebende Person zugelassen sein.
Welche Fahrzeuge erfüllen die Anforderungen für den Antrag? Nur vollständig batteriebetriebene Elektroautos der Klassen M1 und N1 gemäß § 2 Nr. 2 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) kommen für den Antrag in Frage. Dies betrifft PKW für maximal 9 Personen und Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 Tonnen.
Gilt dies auch für ein elektrisch angetriebenes Dienstfahrzeug, das mir von meinem Arbeitgeber zur privaten Nutzung und zum Laden zur Verfügung gestellt wird? Nein, ein Dienstfahrzeug erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Förderung, selbst wenn Sie es privat nutzen und aufladen. Die Bedingung ist, dass das Elektroauto auf eine im selben Haushalt lebende Person zugelassen ist. Dienstfahrzeuge, die auf den Arbeitgeber zugelassen sind, erfüllen diese Anforderung nicht.
Kann ich die Förderung beantragen, wenn ich ein Hybridfahrzeug besitze? Nein, dies ist nicht möglich. Voraussetzung für die Förderung ist die Nutzung eines rein batteriebetriebenen Elektroautos (BEV = Battery Electric Vehicle).
Kann das Elektroauto auch auf eine andere Person zugelassen sein? Ja, das Elektroauto kann auch auf eine im selben Haushalt lebende Person zugelassen sein.
Wie lange muss ich ein Elektroauto nutzen? Es ist wichtig, dass Sie oder eine im selben Haushalt lebende Person das Elektroauto für mindestens drei Jahre nutzen. In dieser Zeit können Sie das Elektroauto wechseln, solange es sich weiterhin um ein Elektroauto handelt und es auf ein Haushaltsmitglied zugelassen ist. Die drei Jahre Nutzungsdauer beginnen ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Gesamtsystems. Wenn das Elektroauto erst danach auf Sie oder ein Haushaltsmitglied zugelassen wird, beginnen die drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Zulassung. Bitte beachten Sie: Wenn Sie ein Elektroauto privat leasen, muss der Leasingvertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten haben. Ein Firmen- oder Dienstwagen erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Förderung.
Ich nutze ein Elektroauto über ein Auto-Abo. Bin ich trotzdem förderberechtigt? Nein, bei einem Auto-Abo ist das Elektroauto auf den Anbieter zugelassen. Dies entspricht nicht den Voraussetzungen für die Förderung. Das Elektroauto muss auf Sie oder eine im selben Haushalt lebende Person zugelassen sein.
Ist es möglich, das System auch für meinen Zweitwohnsitz oder mein Ferienhaus zu beantragen? Nein, dieser Zuschuss steht nicht für Maßnahmen an Zweitwohnsitzen oder Ferienhäusern zur Verfügung. Ihr Wohnhaus muss Ihr erster, hauptsächlicher oder alleiniger Wohnsitz sein, um förderfähig zu sein.
Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema oder weiteren Themen rund um die Immobilie? Wir unterstützen Sie gerne, beraten Sie ehrlich und zielführend.
Wir stehen Ihnen für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf.
AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz
Hinweis: Die AP Immobilien GmbH mit Sitz in Mainz übernimmt keine Gewähr und keine Haftung für die Aktualität der hier aufgeführten Informationen zur KfW 442-Förderung. Diese entsprechen dem tagesaktuellen Stand vom 19.09.2023. Inhaltliche Änderungen seitens der KfW sind möglich.
https://ap-immo.biz/wp-content/uploads/2017/03/Immobilienmakler-Mainz-AP-Immobilien-GmbH-Ihr-IVD-Immobilienmakler-1.png00APImmohttps://ap-immo.biz/wp-content/uploads/2017/03/Immobilienmakler-Mainz-AP-Immobilien-GmbH-Ihr-IVD-Immobilienmakler-1.pngAPImmo2023-09-19 11:23:292023-09-19 11:23:59KfW 442-Förderung - Sichern Sie sich eine Förderung von bis zu 10.200 € für den Erwerb und die Installation von Ladestationen, Photovoltaikanlagen und Solarstromspeichern. Dieses Förderprogramm richtet sich an Eigenheimbesitzer, die ein Elektrofahrzeug besitzen und ihre Wohngebäude selbst nutzen.
“Wir sind sehr stolz darauf, dass wir seit vielen Jahren von FOCUS und Statista GmbH immer wieder zum Top Immobilienmakler gekürt werden. Diese Auszeichnung ist für uns eine Bestätigung unserer Arbeit und ein Ansporn, auch in Zukunft unseren Kunden den bestmöglichen Service zu bieten.”
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Wenn Sie die Ergebnisse im Focus Immobilien Atlas 2022 nachlesen möchten, finden Sie das Heft im Zeitungs-Kiosk. Alternativ stellen wir Ihnen gern ein Exemplar des Focus Immobilien Atlas 2022 kostenlos zur Verfügung (solange der Vorrat reicht). Besuchen Sie uns doch einfach:
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Wenn Paare sich für eine Scheidung entscheiden und eine gemeinsame Immobilie besitzen, taucht die entscheidende Frage auf: Wie geht es nun mit der Immobilie weiter? Die Antwort auf diese Frage ist oft komplex und hängt von vielen Faktoren ab. Wenn das Paar Kinder hat und ein Partner in der Immobilie bleiben möchte, stellen sich weitere Fragen nach den Anteilen an der Immobilie. Um einen groben Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten zu geben, gehen wir von einem Scheidungsfall aus, in dem das Paar das Haus gemeinsam erworben hat und es beiden zu gleichen Teilen gehört. Wir nennen dieses Paar Herr und Frau Mustermann. Sie haben keinen Ehevertrag abgeschlossen und haben nicht damit gerechnet, sich scheiden zu lassen. Außerdem haben sie zwei Kinder, die nach der Trennung bei Frau Mustermann wohnen werden. Die Frage ist nun, wie die Situation gelöst werden kann.
Hier sind verschiedenen Möglichkeiten:
Frau Mustermann bleibt mit den Kindern in der Immobilie wohnen. Das Haus gehört weiterhin beiden.
Die beiden einigen sich darauf, ob Frau Mustermann Miete an Herrn Mustermann zahlen muss, ob sie ohne weitere Zahlungen im Haus wohnen bleiben kann oder ob die Mietzahlungen möglicherweise mit den Kosten für die Hypothek des Hauses oder den Unterhaltskosten verrechnet werden können. Es ist ratsam, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass keiner der Partner benachteiligt wird.
Frau Mustermann bleibt mit den Kindern in der Immobilie und kauft Herrn Mustermann seinen Anteil ab. Dieser Kaufpreis wird anhand des Immobilienwerts abzüglich der Restschuld berechnet, also der noch ausstehenden Hypotheken- und Kreditzahlungen. Im Fall der Mustermanns ist das Haus 300.000 Euro wert, und sie haben noch 200.000 Euro Schulden. Frau Mustermann müsste dann 50.000 Euro an Herrn Mustermann zahlen, da bereits 100.000 Euro des Hauses abbezahlt sind. Diese Option ist nur sinnvoll, wenn Frau Mustermann die Kreditraten alleine bewältigen kann.
Das Haus wird als Vorerbe oder Schenkung auf die Kinder übertragen, während Frau Mustermann vorerst darin wohnen bleibt. Als Vormund der Kinder kann sie bis zu deren 18. Lebensjahr über das Haus verfügen. Diese Option eignet sich eher für Familien mit nur einem Kind, da bei Geschwistern später Streitigkeiten auftreten könnten.
Herr und Frau Mustermann teilen das Haus in zwei Wohnungen auf und behalten jeweils eine davon. Dies ist eine interessante Möglichkeit, wenn beide Partner sich noch gut verstehen und in der Nähe des anderen wohnen möchten. Die Teilung erfordert jedoch die Genehmigung der Gemeinde und muss im Grundbuch eingetragen werden.
Herr und Frau Mustermann behalten das Haus und vermieten es. Die Mieteinnahmen werden geteilt. Diese Option kann interessant sein, wenn eines der Kinder später in dem Haus wohnen möchte.
Herr und Frau Mustermann entscheiden sich gemeinsam für den Verkauf des Hauses und teilen den Erlös. Der Verkauf ist neben der Möglichkeit, dass ein Partner in der Immobilie bleibt und den anderen auszahlt, eine der am häufigsten gewählten Lösungen. Vor dem Verkauf ist es wichtig, sich von Experten beraten zu lassen und den Wert der Immobilie schätzen zu lassen, um sicherzustellen, dass der Erlös für beide Partner die Grundlage für einen Neuanfang bildet. Oft ist es auch einfacher für die beiden Parteien, da ein Dritter, also der Makler Ruhe in die ohnehin schon schwierige Situation bringen und zwischen den ehemaligen Partnern vermitteln sowie schlichten kann.
Denn wenn Herr und Frau Mustermann sich gar nicht nicht einigen können, kann es zu einer Teilungsversteigerung kommen. Diese muss von einem der Partner beim Amtsgericht beantragt werden, führt jedoch in der Regel zu einem geringeren Erlös im Vergleich zum freiwilligen Verkauf. Glücklicherweise können sich die Mustermanns ohne Gerichtsverfahren einigen und beschließen, das Haus gemeinsam zu verkaufen.
Uns ist bewusst, dass es zu diesem Thema noch viel tiefgründigere Fragen und Sorgen gibt. Haben Sie weitere Fragen zu den Themen Scheidung und Immobilie? Sprechen Sie uns an. Gerne beraten wie Sie ehrlich und zielführend. Wir, die AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler, stehen Ihnen für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf. Gemeinsam finden wir eine Lösung.
AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz
https://ap-immo.biz/wp-content/uploads/2017/03/Immobilienmakler-Mainz-AP-Immobilien-GmbH-Ihr-IVD-Immobilienmakler-1.png00APImmohttps://ap-immo.biz/wp-content/uploads/2017/03/Immobilienmakler-Mainz-AP-Immobilien-GmbH-Ihr-IVD-Immobilienmakler-1.pngAPImmo2023-09-15 06:36:042023-09-15 06:37:01Sie und Ihr Partner besitzen eine oder mehrere Immobilien und haben beschlossen getrennte Wege zu gehen. Die Scheidung naht. Was passiert aber mit Ihrer Immobilie?
Am Dienstag präsentierte die Umweltdezernentin Janina Steinkrüger den Wärmemasterplan 2.0 für Mainz, der festlegt, welche Heizungstechnologien in den verschiedenen Stadtteilen zukünftig vorrangig genutzt werden sollen.
Derzeit verwenden viele Haushalte und Unternehmen in Mainz immer noch Erdöl, Erdgas oder Kohle als primäre Heizquellen. Dies soll sich jedoch ändern, da der Stadtrat von Mainz bereits vor einiger Zeit beschlossen hat, die Energiewende aktiv zu fördern, was auch die Notwendigkeit einer „Wärmewende“ einschließt, um umweltfreundlichere Methoden zur Wärmeerzeugung zu unterstützen.
In den letzten zwölf Monaten haben Ingenieure und Experten der Mainzer Stadtwerke in Zusammenarbeit mit der Stadt Mainz den sogenannten Wärmemasterplan 2.0 für Mainz erstellt. Dieser Plan soll Bürgern und Unternehmen Empfehlungen bieten, wie sie in Zukunft am effizientesten heizen können. Die Ergebnisse wurden kürzlich von der Mainzer Umweltdezernentin Janina Steinkrüger (Grüne) sowie Dr. Tobias Brosze und Dr. Stefan Richter von der GEF Ingenieur AG, Mitglieder des Vorstands der Stadtwerke, vorgestellt.
Steinkrüger wies bei einer Pressekonferenz am Dienstag darauf hin, dass mittlerweile mehr als 40 Prozent der Treibhausgasemissionen aus der Wärmeerzeugung stammen. Dies führt zu erheblicher Unsicherheit bei Mietern und Hausbesitzern. Kommunen sind verpflichtet, bis zum 30. Juni 2026 ihre Wärmepläne vorzulegen, und der Wärmemasterplan 2.0 für Mainz bietet nun eine wichtige Grundlage, um den Mainzern bei dieser Herausforderung Orientierung zu bieten.
Im Gegensatz zum ersten Plan vor acht Jahren, der hauptsächlich Neubaugebiete in den Blick nahm, liegt der Schwerpunkt nun auf dem gesamten Stadtgebiet und insbesondere auf den bereits existierenden Gebäuden. Laut Stadtwerke-Chef Brosze sind bestehende Gebäude „der wesentliche Hebel“, da Neubauten in der Regel bereits energieeffizienter sind.
Der Masterplan unterteilt die Stadt in 35 Gebiete, wobei jede einzelne Straße analysiert wurde. Das Ziel ist es, die am besten geeigneten Technologien und Wärmelösungen für Mieter und Hausbesitzer festzulegen. Dazu gehören Erdgas, Wasserstoff, Erd- und Luftwärme (z. B. Wärmepumpen), Pellets und Fernwärme. Bei der Analyse wurden sowohl die Siedlungsstruktur und der Gebäudebestand als auch die vorhandene und geplante Infrastruktur berücksichtigt, darunter Technik, Wirtschaftlichkeit, rechtliche Rahmenbedingungen, Umweltaspekte und Akzeptanz. Brosze geht davon aus, dass in den nächsten 20 Jahren 80 bis 90 Prozent der Mainzer die empfohlene Lösung umsetzen werden.
Das Gutachten empfiehlt eindeutig, auf Erdgas zu verzichten, da die Zukunft dieses Energieträgers unsicher ist und die Kosten voraussichtlich stark steigen werden. Als zentrale Lösung wird sich die Fernwärme abzeichnen, die in den kommenden Jahren erheblich ausgebaut werden soll, um viele Haushalte im Stadtgebiet anzuschließen.
Bisher wurde der aktuelle Wärmemasterplan den Stadtvorständen vorgestellt, doch nun wurde erstmals der Öffentlichkeit präsentiert. Ende September sind Online-Info-Veranstaltungen für die Ortsbeiräte und die Bürger geplant, und am 11. Oktober werden die Pläne dem Stadtrat vorgelegt.
Empfohlene Lösungen für die verschiedenen Stadtteile in Mainz:
Fernwärme wird voraussichtlich flächendeckend in folgenden Teilen eingesetzt:
Altstadt Mitte, Nord und Ost
Neustadt
Oberstadt Mitte
Universität
Lerchenberg
In diesen Gebieten sind Fernwärmetrassen vorhanden oder in der Nähe, weshalb die meisten Gebäude für Fernwärme geeignet sind:
Altstadt Süd
Mombach Süd und Nord
Gonsenheim Nord
Hartenberg West und Ost
Für einige verdichtete Areale könnte sich auch ein Nahwärmenetz lohnen:
Bretzenheim Ost
Gonsenheim Süd
Weisenau Nord-West
Dezentrale Lösungen wie Wärmepumpen eignen sich vor allem für Gebiete mit hohem Anteil an Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäusern. Diese Lösungen werden vorrangig für folgende Gebiete empfohlen:
Hechtsheim Mitte und Ost
Bretzenheim West, Nord und Nord-West
Oberstadt Süd
Gonsenheim Mitte
Hartenberg Mitte
Mombach Mitte
Weisenau Mitte
Finthen
Römersteine
Für Stadtteile außerhalb des Kerngebiets ist eine dezentrale Technik in jedem Fall geeignet:
Hechtsheim West
Gonsenheim West
Weisenau Süd-Ost
Laubenheim
Ebersheim
Marienborn
Drais
In Kürze werden die Mainzer Stadtwerke auf ihrer Webseite ausführliche Informationen zum aktuellen Wärmemasterplan veröffentlichen.
https://ap-immo.biz/wp-content/uploads/2017/03/Immobilienmakler-Mainz-AP-Immobilien-GmbH-Ihr-IVD-Immobilienmakler-1.png00APImmohttps://ap-immo.biz/wp-content/uploads/2017/03/Immobilienmakler-Mainz-AP-Immobilien-GmbH-Ihr-IVD-Immobilienmakler-1.pngAPImmo2023-09-13 08:04:212023-09-13 08:35:33Mainz plant die Zukunft - auf Gas und Erdöl als Heizquellen soll verzichtet werden - Wärmemasterplan 2.0 vorgestellt
Hiervon können besonders Sie als Kunde und Auftraggeber profitieren. Nutzen Sie unsere Erfahrung und die Reichweite eines Immobilienprofis beim Verkauf und der Vermietung Ihrer Immobilie.
Mehr Informationen finden Sie auf unserer Homepage: ap-immo.biz
https://ap-immo.biz/wp-content/uploads/2017/03/Immobilienmakler-Mainz-AP-Immobilien-GmbH-Ihr-IVD-Immobilienmakler-1.png00APImmohttps://ap-immo.biz/wp-content/uploads/2017/03/Immobilienmakler-Mainz-AP-Immobilien-GmbH-Ihr-IVD-Immobilienmakler-1.pngAPImmo2022-06-23 05:52:312022-06-23 05:52:32In Kalenderwoche 26 im Jahr 2022 erhält die "AP Immobilien GmbH - Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz" Mainz erneut den Award vom Bewertungsportal "Maklercharts" und überzeugt bei Reichweite, Kompetenz und Angebot.
Kommentar der FOCUS Redaktion: „Die AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz“ zählt für die Redaktion von FOCUS auf Basis einer unabhängigen Datenerhebung zu Deutschlands empfohlenen Immobilienmaklern.
Geschäftsführer Sven Frühauf: „Immobilienprofis sind heutzutage weit mehr als nur Vermittler. Weiterbildung und Qualifizierung sind für uns Immobilienmakler nicht nur eine selbstverständliche Pflichtübung. Das erkennen auch immer mehr Kunden und verlassen sich daher auf Weiterempfehlungen sowie Auszeichnungen und treffen sodann auf richtig gute Immobilienmakler in der Branche. Immobilienmakler sind heutzutage Multi-Talente. Um hochwertige Immobilienobjekte und Grundstücke erfolgreich anbieten und verkaufen zu können, ist das umfangreiche Fachwissen unbezahlbar. Die Arbeit beginnt bereits bei der Analyse und Bewertung von Objekten im Marktzusammenhang, geht dann über ein modernes Marketing und endeten noch lange nicht bei dem Vertragsabschluss. In allen Einzelschritten eines Immobilienverkaufs ist die Begleitung des erfahrenen Immobilienprofis Gold wert.“
Informationen
Wenn Sie die Ergebnisse im Focus Immobilien Atlas 2022 nachlesen möchten, finden Sie das Heft im Zeitungs-Kiosk. Alternativ stellen wir Ihnen gern ein Exemplar des Focus Immobilien Atlas 2022 kostenlos zur Verfügung (solange der Vorrat reicht). Besuchen Sie uns doch einfach:
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Weiterführendes zum Thema und der Link zum Focus: www.focus.de
Sven Frühauf, Geschäftsführer der AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler sagt über das erfreuliche Abschneiden: „Wir sind richtig stolz darauf, dass wir zum 7. Mal in Folge zu den Top-Immobilienmaklern Deutschlands zählen. Dies ist eine tolle Anerkennung unserer intensiven Arbeit und unserer langjährigen Erfahrung im Immobiliensektor in Mainz, Wiesbaden, Frankfurt und dem gesamten Rhein-Main-Gebiet. Wir bedanken uns herzlich bei allen Kunden und Kollegen, die uns Arbeit wertschätzen und freuen uns auch weiterhin auf eine tolle Zusammenarbeit.“
Über AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler:
Die AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz ist ein führendes Maklerunternehmen für den Verkauf und die Vermietung von Immobilien in Mainz und den Großraum Rhein-Main mit dem Schwerpunkt auf Wohnimmobilien. Eine fundierte Ausbildung, beste Marktkenntnis, innovative Vermarktungskonzepte, hohes Engagement und ein starkes Netzwerk zeichnen unsere Dienstleistung aus. Zu unseren Kunden zählen private Immobilieneigentümer, geprüfte Kauf-und Mietinteressenten, Investoren und Kapitalanleger sowie Bauträger.
Informationen:
Wenn Sie die Ergebnisse im Focus Immobilien Atlas 2021 nachlesen möchten, finden Sie das Heft im Zeitungs-Kiosk. Alternativ stellen wir Ihnen gern ein Exemplar des Focus Immobilien Atlas 2021 kostenlos zur Verfügung (solange der Vorrat reicht). Besuchen Sie uns doch einfach:
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In der jährlichen Nebenkostenabrechnung / Betriebskostenabrechnung schlüsseln Sie die Verbrauchs- / Betriebskosten auf und legen diese auf Mieter um. Hier erfahren Sie u. a. welche Kosten umlagefähig sind und noch viel mehr zum Thema.
Das Wichtigste in Kürze zusammengefasst!
Die Frist für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung liegt für Vermieter bei zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums. Das bedeutet die Abrechnung für das Jahr 2020, muss dem Mieter spätestens am 31. Dezember 2021 nachweislich zugehen.
Einige Ausgaben können Sie als Vermieter in der Betriebskostenabrechnung nicht auf die Mieter umlegen; dazu zählen beispielsweise Instandhaltungs- und Reparaturkosten. Welche Kosten Sie hingegen umlegen können, erläutern wir Ihnen im Folgetext.
Eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen ist kompliziert, kostet Zeit und häufig auch Nerven. Wenn Sie möchten, erledigen wir dies für Sie, sprechen Sie uns gerne darauf an. Wir erstellen Ihnen Ihre Abrechnungen stressfrei und rechtskonform. Hier geht es zu unserem Angebot.
Klären wir zunächst, was ist überhaupt eine Betriebskostenabrechnung?
Wer eine Wohnung, ein Haus oder eine Gewerbeeinheit mietet, muss im Normalfall für die Betriebskosten selbst aufkommen. Daher leisten alle Mieter eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung und erhalten nach der Abrechnung am Jahresende entweder eine Aufforderung zur Nachzahlung oder eine Erstattung. In der Betriebskostenverordnung (BetrKV) ist genau geregelt, welche Kosten zu den Betriebskosten zählen. Wenn Sie die aktuelle Version der Betriebskostenverordnung benötigen, stellen wir Ihnen diese gerne kostenfrei zur Verfügung.
In der Betriebskostenverordnung und im Mietvertrag ist genau festgelegt, was als Nebenkosten bei einer Wohnungs-, Haus- und Gewerbevermietung abgerechnet werden kann. Entscheidend ist die Klausel im Mietvertrag für die „sonstigen Kosten“. Zu diesen kann etwa die Wartung von Tiefgaragentoren, Rauchmeldern, Schwimmbädern und Alarmanlagen zählen. Was nicht in der Betriebskostenverordnung steht oder Mietvertrag vereinbart ist, muss auch nicht bezahlt werden.
Welche Betriebskosten darf ich überhaupt auf den Mieter umlegen?
Die Bewirtschaftung von Mietwohnungen, Mietshäusern und Gewerbeeinheiten bringt viele Kosten mit sich. Die Vermieter dürfen daher einen großen Teil der Kosten auf die Mieter umlegen. Oft kommt es zu Unklarheiten, welche umlagefähigen Nebenkosten (=Betriebskosten) der Mieter zahlen muss.
Nachfolgend schlüsseln wir Ihnen die Betriebskosten auf, welche Sie auf den Mieter umlegen dürfen:
Grundsteuer
Kosten für Haftpflicht- oder Gebäudeversicherungen
Heizkosten
Kosten für die Wasserversorgung und Wassererwärmung
Gebühren für Abwasser
Gebühren für die Müllabfuhr
Kosten für die Straßenreinigung
Kosten für einen Aufzug
Schornsteinfegerkosten
Kosten für die Hausbeleuchtung
Kosten für den Hausmeister
Kosten für Reinigungsarbeiten und Gartenarbeiten
Kosten für Kabelfernsehen und Antennen, sofern es der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird
Kosten für Waschmaschine, Trockner, etc., sofern vom Vermieter bereitgestellt und für die Allgemeinheit kostenfrei nutzbar
sonstige Betriebskosten, wenn diese Mietvertrag genau definiert wurden
Welche Kosten dürfen Sie nicht auf den Mieter umlegen?
Einige Ihrer Kosten können Sie natürlich nicht auf die Mieter umlegen, diese bezeichnet man als nicht umlagefähige Betriebskosten. Welche es sind, schlüsseln wir Ihnen gerne auf.
Instandhaltungskosten und Reparaturkosten, zum Beispiel für eine Heizungspumpe
Grunderwerbsteuer
Rechtsschutz- und Hausratversicherung
Einzahlungen in die gemeinschaftlichen Rücklagen für Instandhaltung und Sanierung bei Häusern mit mehreren Eigentumswohnungen
Gebühren die Ihre Hausverwaltung Ihnen in Rechnung stellt
Kontoführungsgebühren oder andere Bankspesen
Wie sollte eine Betriebskostenabrechnung aussehen und wie ist sie aufgebaut?
Jede Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter innerhalb der 12-monatigen Frist zugestellt werden. Weiterhin muss sie formal richtig sein. Es gibt dafür keine offizielle Vorlage, aber Sie müssen besonders auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit für den Mieterachten.
Diese Angaben muss Ihre Betriebskostenabrechnung enthalten:
Zusammenstellung der Gesamtkosten
Angabe des gewählten Verteilerschlüssels und Erläuterung
Berechnung des Nebenkostenanteils des Mieters
Abzug der bereits geleisteten Vorauszahlungen
Übersicht der anstehenden Nachzahlungen oder Rückzahlungen
Sollte die Abrechnung inhaltliche Fehler enthalten, bleibt die Betriebskostenabrechnung dennoch gültig. Jedoch müssen die Fehler so schnell wie möglich korrigiert werden, wenn Sie durch den Mieter gerügt sind.
Sollten sie weitere Fragen zum Thema haben, unterstützen wir Sie gerne, beraten Sie ehrlich und zielführend. Wir, die AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler, stehen Ihnen für ein unverbindliches Gespräch zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf.
AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz
https://ap-immo.biz/wp-content/uploads/2017/03/Immobilienmakler-Mainz-AP-Immobilien-GmbH-Ihr-IVD-Immobilienmakler-1.png00APImmohttps://ap-immo.biz/wp-content/uploads/2017/03/Immobilienmakler-Mainz-AP-Immobilien-GmbH-Ihr-IVD-Immobilienmakler-1.pngAPImmo2021-05-07 07:36:382021-05-07 07:48:22Betriebskostenabrechnung / Nebenkostenabrechnung - Das Wichtigste in Kürze!
Bei einer geerbten Immobilie müssen Sie folgendes bei Steuern, Fristen, Erbengemeinschaften & Co. beachten, denn im Rahmen der Erbschaft kommen einige wichtige Entscheidungen auf Sie zu. Dies gilt insbesondere, wenn Sie das geerbte Haus oder die geerbte Wohnung verkaufen möchten. Eine Immobilie zu erben, ist somit keine leichte Angelegenheit. Im Folgenden erfahren Sie, welche Regelungen Sie beachten müssen, wenn Sie verkaufen möchten: alles Wissenswerte rund um Steuern, Fristen, richtiges Vorgehen und mehr.
Zunächst die wichtigsten Fakten in einer kurzen Übersicht:
Wenn zwischen Erwerb und Verkauf der geerbten Immobilie weniger als zehn Jahre liegen, fällt Spekulationssteuer an.
Die Zehnjahresfrist beginnt nicht erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie das Erbe antreten, sondern mit dem ursprünglichen Kaufdatum, zu dem der Erblasser die Immobilie erworben hat. Die Frist endet exakt nach zehn Jahren.
Beachten Sie die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte, welche bei bei 600 Euro pro Jahr liegt. Der Verkaufserlös ist in vollem Umfang steuerpflichtig, wenn der Gewinn diese Freigrenze übersteigt.
Die Erbschaftssteuer aus Anlass der Erbschaft hat nichts mit der verkaufsbedingten Spekulationssteuer zu tun.
Wenn Sie nur Miterbe in einer Erbengemeinschaft sind, kann nur die Erbengemeinschaft gemeinsam über den Verkauf der Immobilie entscheiden. Alle Absprachen müssen Sie gemeinsam treffen.
Was ist nach dem Erbe nun das richtiges Vorgehen beim Verkauf einer geerbten Immobilie?
Bevor Sie sich dazu entscheiden, ein geerbtes Haus oder eine geerbte Wohnung zu verkaufen, sollten Sie sich Gedanken darüber machen, ob die Verkaufsentscheidung und ihre Konsequenzen für Sie und/oder die Erbengemeinschaft sinnvoll ist. Insbesondere die steuerlichen Vorgaben sind entscheidend für den richtigen Zeitpunkt eines Verkaufs. Folgende Fragen sollten Sie sich unbedingt stellen?
Bin ich Alleinerbe oder muss ich mich mit ggf. vorhandenen Miterben abstimmen? Beachten Sie hier zwingend auch die Frist von 6 Wochen zur Ausschlagung des Erbe.
Haben Sie einen Blick ins Grundbuch geworfen? Wissen Sie genau, was der Umfang Ihres Erbe ist? Gerne fordern wir für Sie den Grundbuchauszug an und besprechen diesen mit Ihnen.
Haben Sie dem Grundbuchamt die Erbfolge nachgewiesen? Dies können Sie mit dem Erbschein oder des notariellen Testaments machen.
Wurde der Grundbucheintrag wegen der Erbschaftsannahme berichtigt?
Befinden Sie sich noch innerhalb der Spekulationsfrist bzw. wurde das Haus vor mindestens zehn Jahren gekauft?
Wurde bereits der Verkehrswert der Immobilie ermittelt? Wenn nicht unterstützen wir Sie gerne hierbei und werten Ihre Immobilie ein.
Steuerzahlung im Erbfall. Was muss ich bzgl. der Spekulationssteuer beachten?
Möchten Sie ein geerbtes Haus oder eine geerbte Wohnung verkaufen, wird unter bestimmten Umständen eine Spekulationssteuer fällig. Ob Sie als Verkäufer diese entrichten müssen oder nicht, hängt von zwei Punkten ab:
Nutzungsart des Hauses.
Eigentumsdauer des Erblassers.
Wichtig ist: Wenn der Erblasser, also der Verstorbene, das Haus oder die Wohnung selbst bewohnt hat, müssen Sie keine Spekulationssteuer zahlen. Wenn das Haus oder die Wohnung hingegen vermietet war oder ist, kommt es darauf an, wie lange die Immobilie im Eigentum dem Verstorbenen war. Gehörte dem Verstorbenen die Immobilie seit mindestens zehn Jahren, fällt keine Spekulationssteuer an.
Waren der Erblasser und seine Erben hingegen weniger als auf den Tag genau zehn Jahre Eigentümer der Immobilie, müssen Sie Spekulationssteuer bezahlen. Es gibt auch Ausnahmen: Hat der Erblasser oder Sie als Erbe im Jahr des Verkaufs sowie in den zwei Kalenderjahren davor selbst dauerhaft darin gewohnt oder haben Sie zu Beispiel Ihren Kinder für den gleichen Zeitraum unentgeltlich darin wohnen lassen. In diesen Fällen fällt keine Steuer an.
Für die Bestimmung der Zehnjahresfrist gilt grundsätzlich nur der Kaufvertrag. Selbst wenn das Haus oder die Wohnung noch keine zehn Jahre steht, weil der Erblasser das Grundstück unbebaut erworben hat, richtet sich die Spekulationsfrist nach dem Datum des notariell beurkundeten Kaufvertrags für die Immobilie. Das gilt für Kauf und Verkauf. Das bedeutet: Nicht der Tag der Erbschaft markiert das Ende der Zehnjahresfrist für die Spekulationssteuer, sondern der Tag des Verkaufs.
Wann ist der Verkauf einer geerbten Immobilie auf jeden Fall von der Spekulationssteuer befreit?Hier die Zusammenfassung.
Gemäß Einkommenssteuergesetz (§ 23 EstG) müssen Verkäufer einer geerbten Immobilie keine Spekulationssteuer zahlen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Sie verkaufen die Immobilie frühestens zehn Jahre, nachdem der Erblasser sie erworben hat.
Sie oder der Erblasser haben die Immobilie in mindestens zwei Kalenderjahren vor dem Verkauf sowie im Jahr des Verkaufs bewohnt. Dauerhaft bedeutet, es handelte sich um Ihren Lebensmittelpunkt einschließlich Registrierung im örtlichen Einwohnermeldeamt.
Sie haben das Haus in mindestens zwei Kalenderjahren vor dem Verkauf sowie im Jahr des Verkaufs einem leiblichen oder adoptierten Kind mietfrei überlassen und das Kind hat selbst dauerhaft in dem Haus gewohnt.
Der Verkaufserlös beträgt weniger als 600 Euro und Sie haben sonst keine Einnahmen durch private Veräußerungsgeschäfte in diesem Jahr.
Sie verkaufen maximal drei Immobilien innerhalb von fünf Jahren. Werden es mehr, betrachtet das Finanzamt Sie als gewerblichen Immobilienhändler und Sie müssen Ihre Einnahmen aus Immobiliengeschäften entsprechend versteuern.
Sie verkaufen die Immobilie ohne Gewinn: Der Verkaufspreis abzüglich der Kosten für Makler und Notar ist niedriger als der ursprüngliche Kaufpreis.
Neben der Spekulationssteuer gibt es noch die Erbschaftssteuer.
Unabhängig von einer möglichen Spekulationssteuer beim Verkauf der geerbten Immobilie fallen häufig Erbschaftssteuern an, wenn die Immobilie in Ihr Eigentum übergeht. Erben haben einen Freibetrag hierbei. Dieser ist unterschiedlich hoch, abhängig davon, in welchem familiären Verhältnis sie zum Erblasser stehen: Der Freibetrag für Ehepartner beträgt zum Beispiel 500.000 Euro, für Kinder je 400.000 Euro.
Übersteigt der Wer der geerbten Immobilie Ihren persönlichen Freibetrag, fällt Erbschaftssteuer an. Allerdings wird nur der Teil des Verkehrswertes besteuert, der den jeweiligen Freibetrag überschreitet. Wenn Sie hierzu detailliertere Fragen haben oder den Wert Ihrer Immobilie erfahren möchten, sprechen Sie uns einfach an.
Welche Fristen sind beim Verkauf einer geerbten Immobilie zu beachten?
Zwei Fristen sind für Sie als Erbe einer Immobilie relevant, wenn Sie diese verkaufen möchten und dabei Steuern sparen wollen: Die Zehnjahresfrist und die Dreijahresfrist.
Hat der Erblasser die Immobilie vor mindestens zehn Jahren erworben, fällt keine Spekulationssteuer beim Verkauf der geerbten Immobilie an.
Andernfalls kommen Sie mit der „Dreijahresfrist“ um die Spekulationssteuer herum. Diese besagt, dass der Erblasser, Sie selbst oder eines Ihrer Kinder unentgeltlich und dauerhaft in drei Kalenderjahren in der Immobilie gewohnt haben müssen, bevor Sie diese steuerfrei verkaufen können. Kalenderjahre gelten auch „angebrochen“, das heißt, wenn Sie von Dezember 2018 bis Januar 2020 in der Immobilie gewohnt haben, ist die Dreijahresfrist erfüllt. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person im fraglichen Zeitraum dort ihren Lebensmittelpunkt hatte, also beim örtlichen Einwohnermeldeamt unter dieser Adresse gemeldet war.
Verkauf der geerbten Immobilie.
Gerade dann, wenn die Immobilie unter den Erben aufgeteilt werden muss, ist der Verkauf der geerbten Immobilie oftmals sinnvoll. Aber auch als Alleinerbe ist der Verkauf aktuell sehr lohnend. Der aktuelle Wert liefert Ihnen einen guten Anhaltspunkt, wie viel Geld der Verkauf auf dem freien Markt einbringt. Berücksichtigen Sie gegebenenfalls anfallende Maklerprovisionen und ob Steuern für den Verkauf anfallen.
Die Vorteile beim Verkauf einer geerbten Immobilie:
Miterben können ausbezahlt werden.
Keine Rechtsstreitigkeiten mit ggf. vorhandenen Mietern.
Deutlich höherer Gewinn als bei Vermietung. Bedenken Sie hier auch immer die Folgekosten in den nächsten Jahren.
Abhängig von Fristen und Freibeträgen kann der Verkauf sogar steuerfrei sein.
Sie haben dadurch Geld zur Verfügung, um sich einen Lebenstraum zu erfüllen, selbst zu bauen oder Kapital anzulegen.
Kommen wir abschließend zum wichtigsten Punkt: Welchen Wert hat Ihre Immobilie und lohnt sich der Verkauf oder doch eher eine Vermietung.
Bei diesen drei Fragen unterstützen wir Sie gerne, beraten Sie ehrlich und zielführend. Wir, die AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler, stehen Ihnen für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf.
AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz
https://ap-immo.biz/wp-content/uploads/2017/03/Immobilienmakler-Mainz-AP-Immobilien-GmbH-Ihr-IVD-Immobilienmakler-1.png00APImmohttps://ap-immo.biz/wp-content/uploads/2017/03/Immobilienmakler-Mainz-AP-Immobilien-GmbH-Ihr-IVD-Immobilienmakler-1.pngAPImmo2021-04-22 10:14:372021-04-22 10:15:11Sie haben eine Immobilie geerbt und möchten diese verkaufen? So geht`s!
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Verschärfte Aufklärungspflichten für Immobilienverkäufer! Was muss der Immobilienverkäufer dem Käufer mitteilen, was muss der Interessent dagegen selbst vorab überprüfen?
/0 Kommentare/in Allgemein, Gerichtsurteile, News, Unser Service /von APImmoDie Fakten kurz und knapp:
In seinem Urteil vom 15. September 2023, Aktenzeichen V ZR 77/22, hat der Bundesgerichtshof die Aufklärungspflichten für Immobilienverkäufer erheblich verstärkt. Künftig wird der Verkäufer verpflichtet sein, dem Käufer gegenüber wichtige, ihm bekannte Informationen zur Immobilie offen zu legen, die die Kaufentscheidung des Käufers berühren. Dies gilt insbesondere für anstehende Sanierungsmaßnahmen und Sanierungskosten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass allein die theoretische Möglichkeit für den Käufer, bestimmte Informationen zu erlangen, den Verkäufer nicht automatisch von seiner Verantwortung entbindet. Nach Ansicht des BGH genügt es nicht, kurz vor dem geplanten Vertragsabschluss relevante Dokumente in einen virtuellen Datenraum zu stellen, ohne auf diese hinzuweisen. Die Vorsitzende Richterin des fünften Zivilsenats in Karlsruhe betonte, dass es nur in Ausnahmefällen keine Aufklärungspflicht gibt.
Wie kam es nun zu diesem wichtigen Urteil des BGH?
In einem konkreten Fall ging es um den Kauf einer Immobilie in Hannover, bei dem hohe Sanierungskosten anfielen. Während der Verhandlungen zum Kaufvertrag erhielt die klagende Käuferin Zugriff auf einen virtuellen Datenraum, den die Verkäuferin eingerichtet hatte. Dieser Raum enthielt verschiedene Dokumente über das Kaufobjekt, darunter auch ein Protokoll der Eigentümerversammlung, in der die Sonderumlage besprochen wurde. Nach dem Kauf wurde die Käuferin von den neuen Miteigentümern aufgrund dieser Sonderumlage in Anspruch genommen, von deren Existenz sie vor dem Kauf nichts wusste, da sie die entsprechenden Dokumente im virtuellen Datenraum nicht eingesehen hatte.
Der Knackpunkt in diesem Fall war, dass die beklagte Verkäuferin das Protokoll der Eigentümerversammlung, in der die Sonderumlage diskutiert wurde, erst kurz vor einem Freitag in den virtuellen Datenraum gestellt hatte. Der Notartermin fand bereits am folgenden Montag statt.
Die Käuferin der Immobilie forderte daher Schadensersatz, da sie der Ansicht war, dass die Verkäuferin sie nicht ausreichend über die drohende Sonderumlage in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro informiert hatte. Sie begründete ihren Anspruch mit Verstößen gegen § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1 und § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgrund der Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht.
Das Oberlandesgericht Celle hatte die Verantwortung größtenteils der Käuferin zugeschrieben, sich vor Vertragsabschluss selbst alle notwendigen Informationen zu beschaffen. Der BGH hob das Urteil jedoch im Wesentlichen auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht, um noch offene Fragen zu klären.
Der BGH betonte, dass allein die Möglichkeit für den Käufer, sich Informationen selbst zu beschaffen, nicht automatisch bedeutet, dass der Verkäufer von seiner Offenbarungspflicht entbunden ist.
Laut dem BGH können Verkäufer zwar davon ausgehen, dass offensichtliche Mängel bei einer Besichtigung vom Käufer erkannt werden und daher keine gesonderte Aufklärung erforderlich ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verkäufer dem Käufer lediglich Unterlagen und Daten zur Verfügung stellt, wie es in diesem Fall der Fall war. In solchen Fällen kann der Verkäufer nicht erwarten, dass der Käufer Finanzunterlagen oder einen Ordner mit Unterlagen zum Kaufobjekt auf Mängel hin durchsieht, so das Urteil des BGH.
Was sagt der Jurist zum Urteil?
Karl Otto Armbrüster, beratender Rechtsanwalt der AP Immobilien GmbH, sieht in diesem Urteil eine Verschärfung der Pflichten für Immobilienverkäufer: „Der Verkäufer muss aktiv über wichtige Themen, wie zum Beispiel geplante größere Investitionen in die Immobilie, informieren. Wenn zusätzliche Informationen bereitgestellt werden, darf der Verkäufer dies nicht stillschweigend tun, sondern muss darauf hinweisen, bevor der Käufer überrascht wird. Dem Käufer muss genügend Zeit zur Prüfung aller Fakten bleiben. Die Entscheidung reiht sich ein in bisherige Rechtsprechung zum so genannten Wissensvorsprung, der die Parteien eines Vertrages auf Augenhöhe gesetzt sehen will. Künftig wird es also problematisch, sich lediglich auf die Passage im Notarvertrag: „gekauft, wie gesehen und besichtigt“ zu verlassen.“
Wir unterstützen Sie gerne…
Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema oder weiteren Themen rund um die Immobilie? Wir unterstützen Sie gerne, beraten Sie ehrlich und zielführend.
Wir stehen Ihnen für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung, helfen Ihnen Fehler beim Immobilienverkauf zu vermeiden und nehmen Ihnen die juristische Verantwortung ab.
Auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf freuen wir uns.
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KfW 442-Förderung – Sichern Sie sich eine Förderung von bis zu 10.200 € für den Erwerb und die Installation von Ladestationen, Photovoltaikanlagen und Solarstromspeichern. Dieses Förderprogramm richtet sich an Eigenheimbesitzer, die ein Elektrofahrzeug besitzen und ihre Wohngebäude selbst nutzen.
/0 Kommentare/in Allgemein, Gerichtsurteile, News, Referenzen /von APImmoDie KfW bietet Unterstützung für den Erwerb und die Einrichtung einer Ladestation für Elektrofahrzeuge, die in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage und einem Solarenergiespeicher genutzt wird, und zwar im Rahmen des Zuschussprogramms „Solarstrom für Elektroautos“. Das vorrangige Ziel dieses Förderprogramms besteht darin, sicherzustellen, dass Sie Ihr Elektrofahrzeug mithilfe von selbst erzeugter, umweltfreundlicher Solarenergie aufladen können.
Die Fördermaßnahmen der KfW umfassen:
Die Voraussetzungen für die KfW-Förderung sind:
Die KfW-Förderung ist verfügbar für:
Die KfW-Förderung ist nicht verfügbar für:
Die Höhe des Zuschusses setzt sich wie folgt zusammen:
Insgesamt können Sie einen Zuschuss von bis zu 10.200 € für Ihr Projekt erhalten. Die Auszahlung erfolgt direkt auf Ihr Konto. Falls die Gesamtkosten Ihres Projekts den Betrag des Zuschusses unterschreiten, steht Ihnen keine Förderung zur Verfügung.
Es ist außerdem nicht möglich, parallel andere Formen der Förderung wie Darlehen, Zuschüsse und finanzielle Beihilfen in Anspruch zu nehmen.
Schritt-für-Schritt-Anleitung:
Anschließend erfolgt die Bestätigung der Umsetzung Ihres Vorhabens:
Nach Überprüfung Ihrer Angaben wird der Zuschuss von der KfW auf Ihr Konto ausbezahlt.
Häufig gestellte Fragen und Antworten:
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Hinweis: Die AP Immobilien GmbH mit Sitz in Mainz übernimmt keine Gewähr und keine Haftung für die Aktualität der hier aufgeführten Informationen zur KfW 442-Förderung. Diese entsprechen dem tagesaktuellen Stand vom 19.09.2023. Inhaltliche Änderungen seitens der KfW sind möglich.
2023 – ERNEUT ERHÄLT DIE AP IMMOBILIEN GMBH – IHR IVD IMMOBILIENMAKLER DIE AUSZEICHNUNG ZUM TOP IMMOBILIENMAKLER DURCH FOCUS UND STATISTA
/0 Kommentare/in Allgemein, Images, News, Referenzen /von APImmo“Wir sind sehr stolz darauf, dass wir seit vielen Jahren von FOCUS und Statista GmbH immer wieder zum Top Immobilienmakler gekürt werden. Diese Auszeichnung ist für uns eine Bestätigung unserer Arbeit und ein Ansporn, auch in Zukunft unseren Kunden den bestmöglichen Service zu bieten.”
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Wenn Sie die Ergebnisse im Focus Immobilien Atlas 2022 nachlesen möchten, finden Sie das Heft im Zeitungs-Kiosk. Alternativ stellen wir Ihnen gern ein Exemplar des Focus Immobilien Atlas 2022 kostenlos zur Verfügung (solange der Vorrat reicht). Besuchen Sie uns doch einfach:
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Sie und Ihr Partner besitzen eine oder mehrere Immobilien und haben beschlossen getrennte Wege zu gehen. Die Scheidung naht. Was passiert aber mit Ihrer Immobilie?
/0 Kommentare/in Allgemein, Gerichtsurteile, News, Referenzen, Unser Service /von APImmoWenn Paare sich für eine Scheidung entscheiden und eine gemeinsame Immobilie besitzen, taucht die entscheidende Frage auf: Wie geht es nun mit der Immobilie weiter? Die Antwort auf diese Frage ist oft komplex und hängt von vielen Faktoren ab. Wenn das Paar Kinder hat und ein Partner in der Immobilie bleiben möchte, stellen sich weitere Fragen nach den Anteilen an der Immobilie. Um einen groben Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten zu geben, gehen wir von einem Scheidungsfall aus, in dem das Paar das Haus gemeinsam erworben hat und es beiden zu gleichen Teilen gehört. Wir nennen dieses Paar Herr und Frau Mustermann. Sie haben keinen Ehevertrag abgeschlossen und haben nicht damit gerechnet, sich scheiden zu lassen. Außerdem haben sie zwei Kinder, die nach der Trennung bei Frau Mustermann wohnen werden. Die Frage ist nun, wie die Situation gelöst werden kann.
Hier sind verschiedenen Möglichkeiten:
Uns ist bewusst, dass es zu diesem Thema noch viel tiefgründigere Fragen und Sorgen gibt. Haben Sie weitere Fragen zu den Themen Scheidung und Immobilie? Sprechen Sie uns an. Gerne beraten wie Sie ehrlich und zielführend. Wir, die AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler, stehen Ihnen für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf. Gemeinsam finden wir eine Lösung.
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Mainz plant die Zukunft – auf Gas und Erdöl als Heizquellen soll verzichtet werden – Wärmemasterplan 2.0 vorgestellt
/0 Kommentare/in Allgemein, News, Unser Service /von APImmoAm Dienstag präsentierte die Umweltdezernentin Janina Steinkrüger den Wärmemasterplan 2.0 für Mainz, der festlegt, welche Heizungstechnologien in den verschiedenen Stadtteilen zukünftig vorrangig genutzt werden sollen.
Derzeit verwenden viele Haushalte und Unternehmen in Mainz immer noch Erdöl, Erdgas oder Kohle als primäre Heizquellen. Dies soll sich jedoch ändern, da der Stadtrat von Mainz bereits vor einiger Zeit beschlossen hat, die Energiewende aktiv zu fördern, was auch die Notwendigkeit einer „Wärmewende“ einschließt, um umweltfreundlichere Methoden zur Wärmeerzeugung zu unterstützen.
In den letzten zwölf Monaten haben Ingenieure und Experten der Mainzer Stadtwerke in Zusammenarbeit mit der Stadt Mainz den sogenannten Wärmemasterplan 2.0 für Mainz erstellt. Dieser Plan soll Bürgern und Unternehmen Empfehlungen bieten, wie sie in Zukunft am effizientesten heizen können. Die Ergebnisse wurden kürzlich von der Mainzer Umweltdezernentin Janina Steinkrüger (Grüne) sowie Dr. Tobias Brosze und Dr. Stefan Richter von der GEF Ingenieur AG, Mitglieder des Vorstands der Stadtwerke, vorgestellt.
Steinkrüger wies bei einer Pressekonferenz am Dienstag darauf hin, dass mittlerweile mehr als 40 Prozent der Treibhausgasemissionen aus der Wärmeerzeugung stammen. Dies führt zu erheblicher Unsicherheit bei Mietern und Hausbesitzern. Kommunen sind verpflichtet, bis zum 30. Juni 2026 ihre Wärmepläne vorzulegen, und der Wärmemasterplan 2.0 für Mainz bietet nun eine wichtige Grundlage, um den Mainzern bei dieser Herausforderung Orientierung zu bieten.
Im Gegensatz zum ersten Plan vor acht Jahren, der hauptsächlich Neubaugebiete in den Blick nahm, liegt der Schwerpunkt nun auf dem gesamten Stadtgebiet und insbesondere auf den bereits existierenden Gebäuden. Laut Stadtwerke-Chef Brosze sind bestehende Gebäude „der wesentliche Hebel“, da Neubauten in der Regel bereits energieeffizienter sind.
Der Masterplan unterteilt die Stadt in 35 Gebiete, wobei jede einzelne Straße analysiert wurde. Das Ziel ist es, die am besten geeigneten Technologien und Wärmelösungen für Mieter und Hausbesitzer festzulegen. Dazu gehören Erdgas, Wasserstoff, Erd- und Luftwärme (z. B. Wärmepumpen), Pellets und Fernwärme. Bei der Analyse wurden sowohl die Siedlungsstruktur und der Gebäudebestand als auch die vorhandene und geplante Infrastruktur berücksichtigt, darunter Technik, Wirtschaftlichkeit, rechtliche Rahmenbedingungen, Umweltaspekte und Akzeptanz. Brosze geht davon aus, dass in den nächsten 20 Jahren 80 bis 90 Prozent der Mainzer die empfohlene Lösung umsetzen werden.
Das Gutachten empfiehlt eindeutig, auf Erdgas zu verzichten, da die Zukunft dieses Energieträgers unsicher ist und die Kosten voraussichtlich stark steigen werden. Als zentrale Lösung wird sich die Fernwärme abzeichnen, die in den kommenden Jahren erheblich ausgebaut werden soll, um viele Haushalte im Stadtgebiet anzuschließen.
Bisher wurde der aktuelle Wärmemasterplan den Stadtvorständen vorgestellt, doch nun wurde erstmals der Öffentlichkeit präsentiert. Ende September sind Online-Info-Veranstaltungen für die Ortsbeiräte und die Bürger geplant, und am 11. Oktober werden die Pläne dem Stadtrat vorgelegt.
Empfohlene Lösungen für die verschiedenen Stadtteile in Mainz:
Fernwärme wird voraussichtlich flächendeckend in folgenden Teilen eingesetzt:
In diesen Gebieten sind Fernwärmetrassen vorhanden oder in der Nähe, weshalb die meisten Gebäude für Fernwärme geeignet sind:
Für einige verdichtete Areale könnte sich auch ein Nahwärmenetz lohnen:
Dezentrale Lösungen wie Wärmepumpen eignen sich vor allem für Gebiete mit hohem Anteil an Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäusern. Diese Lösungen werden vorrangig für folgende Gebiete empfohlen:
Für Stadtteile außerhalb des Kerngebiets ist eine dezentrale Technik in jedem Fall geeignet:
In Kürze werden die Mainzer Stadtwerke auf ihrer Webseite ausführliche Informationen zum aktuellen Wärmemasterplan veröffentlichen.
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In Kalenderwoche 26 im Jahr 2022 erhält die „AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz“ Mainz erneut den Award vom Bewertungsportal „Maklercharts“ und überzeugt bei Reichweite, Kompetenz und Angebot.
/0 Kommentare/in Referenzen /von APImmoHiervon können besonders Sie als Kunde und Auftraggeber profitieren. Nutzen Sie unsere Erfahrung und die Reichweite eines Immobilienprofis beim Verkauf und der Vermietung Ihrer Immobilie.
Mehr Informationen finden Sie auf unserer Homepage: ap-immo.biz
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FOCUS SPEZIAL – TOP IMMOBILIENMAKLER MAINZ 2022
/0 Kommentare/in Referenzen /von APImmoKommentar der FOCUS Redaktion: „Die AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz“ zählt für die Redaktion von FOCUS auf Basis einer unabhängigen Datenerhebung zu Deutschlands empfohlenen Immobilienmaklern.
Geschäftsführer Sven Frühauf: „Immobilienprofis sind heutzutage weit mehr als nur Vermittler. Weiterbildung und Qualifizierung sind für uns Immobilienmakler nicht nur eine selbstverständliche Pflichtübung. Das erkennen auch immer mehr Kunden und verlassen sich daher auf Weiterempfehlungen sowie Auszeichnungen und treffen sodann auf richtig gute Immobilienmakler in der Branche. Immobilienmakler sind heutzutage Multi-Talente. Um hochwertige Immobilienobjekte und Grundstücke erfolgreich anbieten und verkaufen zu können, ist das umfangreiche Fachwissen unbezahlbar. Die Arbeit beginnt bereits bei der Analyse und Bewertung von Objekten im Marktzusammenhang, geht dann über ein modernes Marketing und endeten noch lange nicht bei dem Vertragsabschluss. In allen Einzelschritten eines Immobilienverkaufs ist die Begleitung des erfahrenen Immobilienprofis Gold wert.“
Informationen
Wenn Sie die Ergebnisse im Focus Immobilien Atlas 2022 nachlesen möchten, finden Sie das Heft im Zeitungs-Kiosk. Alternativ stellen wir Ihnen gern ein Exemplar des Focus Immobilien Atlas 2022 kostenlos zur Verfügung (solange der Vorrat reicht). Besuchen Sie uns doch einfach:
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FOCUS SPEZIAL – TOP IMMOBILIENMAKLER MAINZ 2021
/0 Kommentare/in Referenzen /von APImmoSven Frühauf, Geschäftsführer der AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler sagt über das erfreuliche Abschneiden: „Wir sind richtig stolz darauf, dass wir zum 7. Mal in Folge zu den Top-Immobilienmaklern Deutschlands zählen. Dies ist eine tolle Anerkennung unserer intensiven Arbeit und unserer langjährigen Erfahrung im Immobiliensektor in Mainz, Wiesbaden, Frankfurt und dem gesamten Rhein-Main-Gebiet. Wir bedanken uns herzlich bei allen Kunden und Kollegen, die uns Arbeit wertschätzen und freuen uns auch weiterhin auf eine tolle Zusammenarbeit.“
Über AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler:
Die AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz ist ein führendes Maklerunternehmen für den Verkauf und die Vermietung von Immobilien in Mainz und den Großraum Rhein-Main mit dem Schwerpunkt auf Wohnimmobilien. Eine fundierte Ausbildung, beste Marktkenntnis, innovative Vermarktungskonzepte, hohes Engagement und ein starkes Netzwerk zeichnen unsere Dienstleistung aus. Zu unseren Kunden zählen private Immobilieneigentümer, geprüfte Kauf-und Mietinteressenten, Investoren und Kapitalanleger sowie Bauträger.
Informationen:
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Betriebskostenabrechnung / Nebenkostenabrechnung – Das Wichtigste in Kürze!
/0 Kommentare/in Allgemein, News /von APImmoIn der jährlichen Nebenkostenabrechnung / Betriebskostenabrechnung schlüsseln Sie die Verbrauchs- / Betriebskosten auf und legen diese auf Mieter um. Hier erfahren Sie u. a. welche Kosten umlagefähig sind und noch viel mehr zum Thema.
Das Wichtigste in Kürze zusammengefasst!
Klären wir zunächst, was ist überhaupt eine Betriebskostenabrechnung?
Wer eine Wohnung, ein Haus oder eine Gewerbeeinheit mietet, muss im Normalfall für die Betriebskosten selbst aufkommen. Daher leisten alle Mieter eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung und erhalten nach der Abrechnung am Jahresende entweder eine Aufforderung zur Nachzahlung oder eine Erstattung. In der Betriebskostenverordnung (BetrKV) ist genau geregelt, welche Kosten zu den Betriebskosten zählen. Wenn Sie die aktuelle Version der Betriebskostenverordnung benötigen, stellen wir Ihnen diese gerne kostenfrei zur Verfügung.
In der Betriebskostenverordnung und im Mietvertrag ist genau festgelegt, was als Nebenkosten bei einer Wohnungs-, Haus- und Gewerbevermietung abgerechnet werden kann. Entscheidend ist die Klausel im Mietvertrag für die „sonstigen Kosten“. Zu diesen kann etwa die Wartung von Tiefgaragentoren, Rauchmeldern, Schwimmbädern und Alarmanlagen zählen. Was nicht in der Betriebskostenverordnung steht oder Mietvertrag vereinbart ist, muss auch nicht bezahlt werden.
Welche Betriebskosten darf ich überhaupt auf den Mieter umlegen?
Die Bewirtschaftung von Mietwohnungen, Mietshäusern und Gewerbeeinheiten bringt viele Kosten mit sich. Die Vermieter dürfen daher einen großen Teil der Kosten auf die Mieter umlegen. Oft kommt es zu Unklarheiten, welche umlagefähigen Nebenkosten (=Betriebskosten) der Mieter zahlen muss.
Nachfolgend schlüsseln wir Ihnen die Betriebskosten auf, welche Sie auf den Mieter umlegen dürfen:
Welche Kosten dürfen Sie nicht auf den Mieter umlegen?
Einige Ihrer Kosten können Sie natürlich nicht auf die Mieter umlegen, diese bezeichnet man als nicht umlagefähige Betriebskosten. Welche es sind, schlüsseln wir Ihnen gerne auf.
Wie sollte eine Betriebskostenabrechnung aussehen und wie ist sie aufgebaut?
Jede Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter innerhalb der 12-monatigen Frist zugestellt werden. Weiterhin muss sie formal richtig sein. Es gibt dafür keine offizielle Vorlage, aber Sie müssen besonders auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit für den Mieter achten.
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Sollte die Abrechnung inhaltliche Fehler enthalten, bleibt die Betriebskostenabrechnung dennoch gültig. Jedoch müssen die Fehler so schnell wie möglich korrigiert werden, wenn Sie durch den Mieter gerügt sind.
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AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler aus Mainz
Kaiserstr. 24 A / Eingang: Heidelbergerfaßgasse
55116 Mainz
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Sie haben eine Immobilie geerbt und möchten diese verkaufen? So geht`s!
/0 Kommentare/in Allgemein, News /von APImmoBei einer geerbten Immobilie müssen Sie folgendes bei Steuern, Fristen, Erbengemeinschaften & Co. beachten, denn im Rahmen der Erbschaft kommen einige wichtige Entscheidungen auf Sie zu. Dies gilt insbesondere, wenn Sie das geerbte Haus oder die geerbte Wohnung verkaufen möchten. Eine Immobilie zu erben, ist somit keine leichte Angelegenheit. Im Folgenden erfahren Sie, welche Regelungen Sie beachten müssen, wenn Sie verkaufen möchten: alles Wissenswerte rund um Steuern, Fristen, richtiges Vorgehen und mehr.
Zunächst die wichtigsten Fakten in einer kurzen Übersicht:
Was ist nach dem Erbe nun das richtiges Vorgehen beim Verkauf einer geerbten Immobilie?
Bevor Sie sich dazu entscheiden, ein geerbtes Haus oder eine geerbte Wohnung zu verkaufen, sollten Sie sich Gedanken darüber machen, ob die Verkaufsentscheidung und ihre Konsequenzen für Sie und/oder die Erbengemeinschaft sinnvoll ist. Insbesondere die steuerlichen Vorgaben sind entscheidend für den richtigen Zeitpunkt eines Verkaufs. Folgende Fragen sollten Sie sich unbedingt stellen?
Steuerzahlung im Erbfall. Was muss ich bzgl. der Spekulationssteuer beachten?
Möchten Sie ein geerbtes Haus oder eine geerbte Wohnung verkaufen, wird unter bestimmten Umständen eine Spekulationssteuer fällig. Ob Sie als Verkäufer diese entrichten müssen oder nicht, hängt von zwei Punkten ab:
Wichtig ist: Wenn der Erblasser, also der Verstorbene, das Haus oder die Wohnung selbst bewohnt hat, müssen Sie keine Spekulationssteuer zahlen. Wenn das Haus oder die Wohnung hingegen vermietet war oder ist, kommt es darauf an, wie lange die Immobilie im Eigentum dem Verstorbenen war. Gehörte dem Verstorbenen die Immobilie seit mindestens zehn Jahren, fällt keine Spekulationssteuer an.
Waren der Erblasser und seine Erben hingegen weniger als auf den Tag genau zehn Jahre Eigentümer der Immobilie, müssen Sie Spekulationssteuer bezahlen. Es gibt auch Ausnahmen: Hat der Erblasser oder Sie als Erbe im Jahr des Verkaufs sowie in den zwei Kalenderjahren davor selbst dauerhaft darin gewohnt oder haben Sie zu Beispiel Ihren Kinder für den gleichen Zeitraum unentgeltlich darin wohnen lassen. In diesen Fällen fällt keine Steuer an.
Für die Bestimmung der Zehnjahresfrist gilt grundsätzlich nur der Kaufvertrag. Selbst wenn das Haus oder die Wohnung noch keine zehn Jahre steht, weil der Erblasser das Grundstück unbebaut erworben hat, richtet sich die Spekulationsfrist nach dem Datum des notariell beurkundeten Kaufvertrags für die Immobilie. Das gilt für Kauf und Verkauf. Das bedeutet: Nicht der Tag der Erbschaft markiert das Ende der Zehnjahresfrist für die Spekulationssteuer, sondern der Tag des Verkaufs.
Wann ist der Verkauf einer geerbten Immobilie auf jeden Fall von der Spekulationssteuer befreit? Hier die Zusammenfassung.
Gemäß Einkommenssteuergesetz (§ 23 EstG) müssen Verkäufer einer geerbten Immobilie keine Spekulationssteuer zahlen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Neben der Spekulationssteuer gibt es noch die Erbschaftssteuer.
Unabhängig von einer möglichen Spekulationssteuer beim Verkauf der geerbten Immobilie fallen häufig Erbschaftssteuern an, wenn die Immobilie in Ihr Eigentum übergeht. Erben haben einen Freibetrag hierbei. Dieser ist unterschiedlich hoch, abhängig davon, in welchem familiären Verhältnis sie zum Erblasser stehen: Der Freibetrag für Ehepartner beträgt zum Beispiel 500.000 Euro, für Kinder je 400.000 Euro.
Übersteigt der Wer der geerbten Immobilie Ihren persönlichen Freibetrag, fällt Erbschaftssteuer an. Allerdings wird nur der Teil des Verkehrswertes besteuert, der den jeweiligen Freibetrag überschreitet. Wenn Sie hierzu detailliertere Fragen haben oder den Wert Ihrer Immobilie erfahren möchten, sprechen Sie uns einfach an.
Welche Fristen sind beim Verkauf einer geerbten Immobilie zu beachten?
Zwei Fristen sind für Sie als Erbe einer Immobilie relevant, wenn Sie diese verkaufen möchten und dabei Steuern sparen wollen: Die Zehnjahresfrist und die Dreijahresfrist.
Hat der Erblasser die Immobilie vor mindestens zehn Jahren erworben, fällt keine Spekulationssteuer beim Verkauf der geerbten Immobilie an.
Andernfalls kommen Sie mit der „Dreijahresfrist“ um die Spekulationssteuer herum. Diese besagt, dass der Erblasser, Sie selbst oder eines Ihrer Kinder unentgeltlich und dauerhaft in drei Kalenderjahren in der Immobilie gewohnt haben müssen, bevor Sie diese steuerfrei verkaufen können. Kalenderjahre gelten auch „angebrochen“, das heißt, wenn Sie von Dezember 2018 bis Januar 2020 in der Immobilie gewohnt haben, ist die Dreijahresfrist erfüllt. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person im fraglichen Zeitraum dort ihren Lebensmittelpunkt hatte, also beim örtlichen Einwohnermeldeamt unter dieser Adresse gemeldet war.
Verkauf der geerbten Immobilie.
Gerade dann, wenn die Immobilie unter den Erben aufgeteilt werden muss, ist der Verkauf der geerbten Immobilie oftmals sinnvoll. Aber auch als Alleinerbe ist der Verkauf aktuell sehr lohnend. Der aktuelle Wert liefert Ihnen einen guten Anhaltspunkt, wie viel Geld der Verkauf auf dem freien Markt einbringt. Berücksichtigen Sie gegebenenfalls anfallende Maklerprovisionen und ob Steuern für den Verkauf anfallen.
Die Vorteile beim Verkauf einer geerbten Immobilie:
Kommen wir abschließend zum wichtigsten Punkt: Welchen Wert hat Ihre Immobilie und lohnt sich der Verkauf oder doch eher eine Vermietung.
Bei diesen drei Fragen unterstützen wir Sie gerne, beraten Sie ehrlich und zielführend. Wir, die AP Immobilien GmbH – Ihr IVD Immobilienmakler, stehen Ihnen für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf.
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